Wenn eine Risikolebensversicherung nicht dazu dient, ein Darlehen einer Bank abzusichern, darf ein Versicherer die Vermittlerprovision nicht bei 2,5 Prozent der Prämiensumme deckeln. Auch wenn es einen nahen zeitlichen, aber keinen sachlichen Zusammenhang zwischen dem Abschluss eines Darlehens und dem Abschluss einer Risikolebensversicherung gibt, ist ein Provisionsdeckel nicht erlaubt. Diese beiden Klarstellungen macht die Bundesregierung in einer Antwort (Details in Drucksache 20/5082) auf eine "Kleine Anfrage" der CDU/CSU-Bundestagsfraktion. Dient eine Risikolebenspolice aber explizit der Absicherung eines Kredites, dann ist der Deckel rechtens.

Als Begründung, warum die Unionsparteien Ende vergangenen Jahres Informationen zu einem möglichen Provisionsdeckel bei Risikolebensversicherungen einforderten, heißt es in der "Kleinen Anfrage" etwas lapidar, dass es in der Branche Verunsicherung gebe, "vor allem auch im Zusammenhang mit der Einordnung und Bewertung von Provisionen bei Risikolebensversicherungen, wenn sie im Zusammenhang mit einem Darlehensabschluss stehen".

Initiative des BVK?
Vermutlich steht zumindest indirekt der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) hinter der Anfrage. Jedenfalls schreibt der Verband in einer Stellungnahme zur Antwort der Regierung, dass er im Vorfeld der Befragung eine weite Auslegung des seit März 2021 geltenden Provisionsdeckels bei Restschuldversicherungen auf Risikolebensversicherungen kritisiert habe. Tatsächlich werden Risikolebensversicherungen auch mit dem Zweck abgeschlossen, dass beim Tod des Versicherungsnehmers das Geld aus der Versicherung zur Begleichung offener Raten für ein Darlehen verwendet wird. Offenbar haben einige Versicherer, so muss man den BVK verstehen, daher die Provisionen gekürzt.

"Die Bundesregierung teilt in ihrer Antwort unsere Rechtsauffassung, dass allein ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Abschluss einer Risikolebensversicherung und der Gewährung eines Darlehens nicht ausreicht, um Versicherungsunternehmen oder Darlehensgeber zu berechtigen, Provisionen nach Paragraf 50a Versicherungsaufsichtsgesetz zu deckeln", lässt sich BVK-Präsident Michael H. Heinz daher auch zitieren. "Damit kommen all diejenigen Unternehmen in Erklärungsnot, die meinen, Provisionen bei der Vermittlung von Risikolebensversicherungen kürzen zu müssen, wenn diese allein zeitnah zur Gewährung eines Darlehens abgeschlossen wurden."

Aktuelle Diskussion um Provisionsverbot
Die Anfrage der Unionsparteien und die Antwort der Regierung kommen zu einer Zeit, in der Interessenvertreter von Finanz- und Versicherungsvermittlern sich gegen ein möglicherweise drohendes Provisionsverbot der Europäischen Union für Anlageprodukte in Stellung bringen. Anlass ist die Ankündigung von EU-Finanzkommissarin Mairead McGuinness, die Kommission prüfe im Zuge ihrer sogenannten Retail-Investment-Strategie ein mögliches Zuwendungsverbot in der Anlageberatung. Dieses Verbot könnte, so die Befürchtung von Vermittlerverbänden wie dem AfW und Votum, auch auf Versicherungsanlageprodukte überschwappen. Rückendeckung haben die Verbände hier von Bundesfinanzminister Christian Lindner, der sich klar gegen ein Provisionsverbot ausspricht. (jb)