Die Abwicklung von Konten und Depots und die Abstimmungen mit Banken werden von Erben häufig als aufwendig und mühsam erlebt. "Es gibt keine einheitlichen Anforderungen, dafür aber erhebliche Haftungsrisiken, welche die Bankhäuser zur Zurückhaltung bei der Freigabe des finanziellen Erbes zwingen", sagte Alexander Knauss, Fachanwalt für Erbrecht sowie für Bank- und Kapitalmarktrecht, jüngst auf einer Fachtagung des Deutschen Anwaltvereins (DAV) in Berlin.

"Während Erben auf eine zügige und kostengünstige Abwicklung drängen, fühlen sich Kreditinstitute durch bürokratische Vorgaben belastet und von der Rechtsprechung vor zum Teil unlösbare Aufgaben gestellt", ergänzt Cornel Potthast, Fachanwalt für Erbrecht und Partner der Kanzlei Redeker Sellner Dahs in Bonn. Banken dürften nicht an den Falschen leisten, aber auch keinen Erbschein verlangen, wenn ein eigenhändiges Testament die Erbfolge mit der im Rechtsverkehr erforderlichen Eindeutigkeit nachweist. So hatte der Bundesgerichtshof (BGH) bereits am 5. April 2016 entschieden (Az.: XI ZR 440/15; externer Link).

Banken prüfen Legitimation der Erben uneinheitlich und mitunter sehr streng 
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH sei der Erbe nicht verpflichtet, seinen Anspruch durch einen Erbschein nachzuweisen, sondern könne dies auch in anderer Form führen, etwa durch beglaubigte Abschrift eines handschriftlichen Testaments. "Diese Rechtsprechung ist Fluch und Segen zugleich", meint Erbrechtler Knauss, Partner der Kanzlei Meyer-Köring in Bonn und Berlin. Einerseits erspare sie den Erben ein zeit- und kostenaufwendiges Erbscheinverfahren. Andererseits verlagere sie die Prüfung der Erbfolge von den dazu berufenen Nachlassgerichten auf die Banken. Folge: "Die Prüfung findet bei jeder Bank aufs Neue statt – mit uneinheitlichen Prüfungskriterien", kritisiert Knauss. Jede Bank betreibe ihr eigenes Risikomanagement und lege deshalb die Anforderungen intern selbst fest – und für die Legitimation des Erben oft sehr streng aus. Dies treffe erfahrungsgemäß insbesondere auf Onlinebanken zu.

Ein Praxisfall: Eine Tochter wollte nach dem Tod ihrer Mutter deren Konten und Depots bei der Onlinebank Raisin auflösen (bekannt unter der früheren Marke "Weltsparen"). Sie legte dazu eine von der Mutter unterschriebene Generalvollmacht vor, die über den Tod hinaus und auch für Vermögenssorge galt; ein Testament gab es nicht. Erste Überraschung: Raisin will solche "transmortalen" Vollmachten im Vorfeld eines Todesfalls gar nicht anerkennen. "Das ist nicht rechtens", befindet Fachanwalt Knauss.

Wertet Raisin Generalvollmachten ab?
"Das Vorgehen ist leider kein Einzelfall“, ergänzt Fachanwalt Potthast. Eine gesetzliche Pflicht zur Anerkennung von Vollmachten sei zwar nirgendwo normiert. Nach allgemeiner Auffassung und Gerichtsentscheidungen bestehe in der laufenden Vertragsbeziehung zum Kunden aber die Pflicht, Weisungen des Bevollmächtigten nicht ohne Grund abzulehnen. "Geschieht dies doch, kann sich die Bank schadensersatzpflichtig machen", warnt Potthast.

Als Beleg nennt er eine Entscheidung des Landgerichts Detmold, wonach sich eine Bank schadenersatzpflichtig macht, wenn sie eine Vorsorgevollmacht ignoriert, die den Bevollmächtigten berechtigt, Verfügungen über das Bankkonto des Vollmachtgebers vorzunehmen. Um auf das Sparkonto zugreifen zu können, beauftragte der Bevollmächtigte schließlich einen Anwalt und verlangte dessen Kosten als Schadenersatz von der Bank zurück. Das Landgericht Detmold gab ihm recht (Urteil vom 14. Januar 2015; Az.: 10 S 110/14).

Original von amtlichen Urkunden auf dem Postweg nötig?
Im Raisin-Fall erklärte die Bank später auf Nachfrage, man benötige die "Vorsorgevollmacht im Original oder in amtlich beglaubigter Kopie sowie die Kopie des Personalausweises", falls kein Testament vorhanden sei und kein Erbschein vorliege. "Das ist nachvollziehbar", so Potthast. Ein persönliches Treffen zur Vorlage der Original-Vollmacht in der Berliner Filiale lehnte Raisin jedoch ab, und die Erbin wollte das Original auch nicht aus der Hand und in die Post geben. Raisin verwies sie daraufhin an das Bürgeramt, wo sie "eine beglaubigte Kopie für die Bearbeitung der Nachlassangelegenheit bei einer Onlinebank" verlangen solle. Bis zur Identifizierung bleibt das Guthaben gesperrt. Aus Datenschutzgründen seien auch keine Auskünfte zu Anlagen und Guthaben möglich, der Zugang zum Onlinebanking wurde deaktiviert.

Die Tochter beantragte daraufhin doch einen Erbschein (Termin: acht Wochen nach Anruf beim Nachlassgericht!), den sie für Anlagen bei anderen Banken nicht benötigte – dort reichte die Generalvollmacht. Die reichte auch für die Auszahlung der Sterbegeldversicherung an die Tochter, wo zusätzlich eine einfache Kopie der Sterbeurkunde nötig war und der Versicherungsschein, der sie als Bezugsberechtigte auswies. Doch der Ärger mit Raisin scheint nicht zu Ende, denn nun verlangt die Bank auch eine "beglaubigte Kopie der Sterbeurkunde und eine beglaubigte Kopie des Erbscheins", obwohl dies ja amtliche Dokumente sind.

Lösungsansatz 1: Digitales Gültigkeitsregister für Erbnachweise
Erbrechtler Knauss hält das für überzogen, wenn auch erlaubt. "Eine generelle Lösung könnte die Schaffung eines digitalen Gültigkeitsregisters für Erbscheine, Vollmachten und Testamentsvollstreckerzeugnisse sein", schlägt er vor. Er brachte diese Idee auch beim 20. Deutschen Erbrechtstag vor, der kürzlich in Berlin stattfand.

Jedem Kreditinstitut geht es bei der Legitimationsprüfung um die Wirksamkeit von vorgelegten Dokumenten, um nicht an den Falschen zu leisten. "Solange Banken bei der Legitimation der Erben uneinheitliche Standards haben, sollte man schon zu Lebzeiten mit den eigenen Banken klären, welche Anforderungen an den Nachweis der Verfügungsberechtigung gestellt werden", rät Potthast, der auch Mitglied im geschäftsführenden Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im DAV ist.

Lösungsansatz 2: Zentrale Anlaufstelle zum Auffinden "herrenloser" Konten
Bankvollmachten sollte man daher vorsorglich auf den hauseigenen Formularen der Bank erteilen oder notariell beurkunden beziehungsweise zumindest notariell beglaubigen lassen. Mitunter hilft auch eine nochmalige Nachfrage bei der Bank mit dem Hinweis auf die Rechtsprechung, wonach Vollmachten ohne weitere Anhaltspunkte nicht zurückgewiesen werden dürfen. "Vollmachten haben kein Verfallsdatum", stellt Knauss klar. Darauf können beispielsweise auch Versicherungsmakler ihre Kunden oder deren Angehörige im Todesfall hinweisen.

Die Erbrechtler machten noch auf ein anderes Problem aufmerksam: Vielfach haben Erben keine verlässliche Kenntnis vom Umfang des finanziellen Erbes. Die Suche sei beschwerlich. Der Bundesrat hat letztes Jahr einen Gesetzentwurf zur Einrichtung eines zentralen und öffentlich einsehbaren Registers gefordert (Drucksache 21/1396; externer Link), der bislang von der Bundesregierung abgelehnt wird.

Auf "herrenlosen" Konten sollen geschätzt zwischen zwei und neun Milliarden Euro liegen. "Hier würde eine zentrale Anlaufstelle für die Recherche helfen“, meint Potthast. Die Daten existierten bereits, denn die Aufsichtsbehörde Bafin kann Kontenabfragen machen (nach Paragraf 24c KWG; externer Link). "Allerdings haben die Nachlassgerichte und damit auch die Erben bisher keinen Zugriff darauf, was man ändern sollte", so Knauss. (dpo)