Negativzinsen: Bank muss im Nachhinein über AGB-Änderungen informieren
Der Bundesgerichtshof hat bereits im Februar geurteilt, dass Banken keine Minuszinsen auf Spareinlagen erheben dürfen. Ist es dazu gekommen, müssen Kunden nachträglich über entsprechende Änderungen der Geschäftsbedingungen informiert werden, entschied jetzt das Oberlandesgericht Frankfurt.
Banken, die in der Niedrigzinsphase Negativzinsen auf Spar- und Tagesgeldkonten erhoben haben, müssen betroffene Kunden im Nachhinein schriftlich darüber informieren, wie sie die entsprechenden Geschäftsbedingungen in der Vergangenheit geändert haben. Dies hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt in einem Urteil vom 13. Juni dieses Jahres entschieden (Az.: 3 U 286/22). Über die Entscheidung informiert das OLG jetzt in einer Pressemitteilung auf seiner Website.
Die Beklagte, eine deutsche Geschäftsbank, war vom Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe bereits im Februar 2025 rechtskräftig dazu verurteilt worden, es zu unterlassen, in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Verbrauchern bei Überschreiten eines bestimmten Freibetrags ein Verwahr- und Guthabenentgelt für Spareinlagen zu verlangen (Az.: IX ZR 183/22). Das OLG Frankfurt ist zu dem Schluss gekommen, die Bank habe durch die Vereinbarung unwirksamer AGB eine unzulässige geschäftliche Handlung vorgenommen. Deshalb sei das Institut zur Beseitigung der dadurch entstandenen und fortdauernden widerrechtlichen Folgen verpflichtet.
Per Post oder per Mail
Daher muss die Großbank nun jeden betroffenen Kunden per Post oder E-Mail über die Unwirksamkeit der geänderten Klausel in Kenntnis setzen. Ein persönlich adressiertes Schreiben sei besser geeignet, um die Verbraucher zu informieren als etwa ein Einstellen ins elektronische Postfach, befanden die Richter. Schließlich könnten gerade ältere Kunden im Online-Banking möglicherweise nicht versiert genug sein, um an die Information zu gelangen. Diese sei aber notwendig, um falsche Rechtsvorstellungen bei den Verbrauchern richtigzustellen.
Eine automatische Rückzahlung der unrechtmäßig erhobenen Entgelte soll allerdings nicht erfolgen, hatte der BGH entschieden. Betroffene Kunden müssen ihre Ansprüche individuell gegen ihr Geldinstitut geltend machen. Das Schreiben, das in Kürze in so manchem Briefkasten oder E-Mail-Post landen dürfte, kann eine gute Erinnerung daran sein. (am)














