Ein Versicherungsmakler schuldet Beratung nur zu dem Risiko, das ihm der Kunde aufgegeben hat. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) München in einem Beschluss vom 7. August 2026 (Az.: 25 W 1080/26 e) bestätigt, auf den Rechtsanwalt Tobias Strübing von der Berliner Kanzlei Wirth Rechtsanwälte in einem Beitrag aufmerksam macht. Eine Pflicht, den Kunden ungefragt einer umfassenden Analyse seiner gesamten Versicherungssituation zu unterziehen, bestehe damit grundsätzlich nicht, auch nicht im Online-Vertrieb. 

Der Fall: Ein Motorradfahrer hatte am 4. Oktober 2023 über das Online-Vergleichsportal einer Versicherungsmaklerin, ohne jeden persönlichen Kontakt, eine Kfz-Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung für sein Motorrad vermittelt erhalten, referiert Strübing. Nach einem Verkehrsunfall im Mai 2025 verlangte er von der Maklerin Schadensersatz und ein Schmerzensgeld von mindestens 200.000 Euro. Der Motorradfahrer meinte, das Portal hätte ihn auf eine zusätzlich mögliche Fahrerschutzversicherung hinweisen müssen, die Eigenschäden des Fahrers bei selbst verschuldeten Unfällen abdeckt. 

Beratungspflichten reichen nur so weit wie der Auftrag
Das OLG bestätigte in seinem Beschluss die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), wonach der Versicherungsmakler treuhänderischer Sachwalter seines Kunden ist und seine Betreuungs- und Beratungspflichten weit gehen (grundlegend BGH, Urteil vom 22. Mai 1985, Az.: IVa ZR 190/83). "Diese Pflichten betreffen aber nur die dem Makler übertragene Leistung, also das aufgegebene Risiko und Objekt. Der Auftrag beschränkte sich hier eindeutig auf einen Online-Vergleich für die Kfz-Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung. Die Gefahr von Eigenschäden des Fahrers gehörte nicht zum aufgegebenen Risiko", schreibt der Anwalt.

Zwar könnten den Makler ausnahmsweise Erkundigungs-, Aufklärungs- und Beratungspflichten über den Auftrag hinaus treffen. Das setze aber einen erkennbaren Anlass aufgrund besonders augenfälliger Umstände voraus. Daran fehlte es hier, so Strübing. Versichert werden sollte ein ausschließlich privat genutztes Motorrad mit einer Jahresfahrleistung von 3.000 Kilometern. Für Vergleichsportale gelten dabei dieselben Maßstäbe wie für den herkömmlichen Vertrieb. Erweiterte Fragepflichten bestehen nur, soweit spezifische Wahrnehmungsdefizite des digitalen Vertriebswegs zu kompensieren sind.

Beratungsdokumentation gab den Ausschlag
Entscheidend für das OLG war die Beratungsdokumentation. Dort war Strübing zufolge festgehalten, dass der Kunde konkreten Versicherungsbedarf allein im Bereich Kfz-Versicherung geäußert und darüber hinaus ausdrücklich keine Beratung gewünscht hatte, auch nicht zu weiteren existenzwichtigen Versicherungen, und dass keine Basisberatung gewünscht wurde. Erklärt ein Kunde, auf weitergehende Beratung keinen Wert zu legen, darf der Makler von ihr absehen – so der BGH in seinem Urteil vom 10. März 2016, Az.: I ZR 147/14. Genau darin unterscheide sich der Fall auch von der Entscheidung des OLG Zweibrücken (Beschluss vom 27. Oktober 2016, Az.: 1 W 4/16), in der der Kunde eine umfassende Beratung gewünscht hatte, sodass dort die Fahrerschutzversicherung anzusprechen war.

"Die Entscheidung ist für die Maklerschaft erfreulich, denn sie zieht der oft beschworenen uferlosen Maklerhaftung klare Grenzen. Ohne Auftrag besteht keine Pflicht, und wer ausdrücklich keine weitere Beratung will, kann dem Makler später keine unterlassene Beratung vorwerfen", sagt Strübing. "Zur Vorsicht mahnt aber ein Blick auf die Begründung, denn gewonnen wurde dieser Fall mit der Beratungsdokumentation. Wäre der Beratungsverzicht dort nicht klar und eindeutig festgehalten gewesen, hätte die Sache anders ausgehen können. Wer sich auf die Begrenzung seines Auftrags berufen will, muss sie sauber dokumentieren, im Beratungsprotokoll und idealerweise zusätzlich im Maklervertrag." (fp)