OLG: Versicherer muss auch 20 Jahre später für Beratungsfehler zahlen
Das Oberlandesgericht München hat entschieden, dass ein Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer im Jahr 2021 noch für einen Beratungsfehler aus dem Jahr 2002 haften muss. Anwalt Tobias Strübing von der Kanzlei Wirth Rechtsanwälte erläutert das Urteil.
Mit Urteil vom 24. November 2025 (Az.: 25 U 1237/25 e) hat das Oberlandesgericht (OLG) München entschieden, dass ein Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer (VSH-Versicherer) auch für einen fast 20 Jahre zurückliegenden Beratungsfehler eines Versicherungsmaklers leisten muss. Das berichtet Tobias Strübing, Fachanwalt für Versicherungsrecht bei der Berliner Kanzlei Wirth Rechtsanwälte.
Voraussetzung sei, dass die Pflichtverletzung während der Vertragslaufzeit des Versicherungsvertrags begangen wurde und der Schaden dem damals zuständigen Versicherer unverzüglich nach dessen Entdeckung gemeldet wurde. Das OLG bejaht Strübing zufolge damit eine Deckungspflicht selbst lange nach Vertragsende, sofern diese Nachmeldung ordnungsgemäß erfolgt.
Der Sachverhalt
Im entschiedenen Fall hatte ein Versicherungsmakler im Jahr 2002 eine Kundin fehlerhaft beim Abschluss einer Gebäudeversicherung beraten. Unter anderem wies der Makler weder auf die Mitversicherung eines möglichen Mietausfallschadens noch auf den fehlenden Inventarschutz in der Elementardeckung hin. Als das versicherte Bürogebäude im August 2021 durch eine Überschwemmung erheblich beschädigt wurde, deckte der Gebäudeversicherer wegen Unterversicherung nur einen Teil des Schadens.
Die Kundin machte daraufhin im November 2021 rund 263.000 Euro Schadenersatz für den unbezahlten Teil beim Makler geltend. Dieser meldete diesen Anspruch noch im selben Monat seinem früheren Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer, bei dem von 2002 bis 2004 eine Haftpflichtversicherung bestand.
Die Entscheidung
Der für das Jahr 2002 zuständige Haftpflichtversicherer weigerte sich aber, die rund 263.000 Euro zu erstatten. Er begründete das damit, dass die vereinbarte Nachhaftung von fünf Jahren lange abgelaufen sei und er aus diesen Gründen nicht leisten müsse. Das sahen das Landgericht Rottweil und dann das OLG München aber anders, so Strübing.
Unter Bezug auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 20. Juli 2011 – IV ZR 180/10) wiesen beide Gerichte darauf hin, dass sich der Haftpflichtversicherer dann nicht auf diese Nachhaftung berufen kann, wenn der Versicherungsmakler diese Frist unverschuldet versäumt hat. Das war gegeben, weil der Versicherungsmakler gut zehn Jahre nach Ablauf der Frist überhaupt Kenntnis von dem Schaden und seiner Pflichtverletzung erlangt hat.
Auch lange zurückliegende Beratungsfehler sind gedeckt
Damit zeigt die Entscheidung des OLG München dem Juristen zufolge deutlich, dass derartige zeitlich weit zurückliegende Fehler zumindest versicherungsrechtlich vom damaligen Haftpflichtversicherer abgedeckt sein können und bestätigt damit nochmal eine seit Langem gängige Rechtsprechung des BGH.
"Das Urteil ist ein Weckruf für alle Versicherungsvermittler", merkt Strübing weiter an. "Es zeigt, dass selbst Jahrzehnte zurückliegende Beratungsfehler noch finanzielle Folgen haben können! Entscheidend ist dann aber, dass der Makler den Fehler, sobald er davon erfährt, unverzüglich seinem früheren Versicherer meldet, auch wenn der Versicherungsschutz längst beendet ist. Nur so bleibt der Weg zur Deckung offen, und Vermittler können sich auf ihren damaligen Haftpflichtschutz verlassen." (jb)
















