Paragraf 34k GewO: Vermittlerverband sieht Licht und Schatten
Das Impressum eines Allfinanzberaters wird künftig noch umfangreicher ausfallen: Neben der Erlaubnis nach Paragraf 34d, 34f und 34i Gewerbeordnung sind bald auch die Vorschriften des neuen Paragrafen 34k zu beachten. Der Vermittlerverband AfW nimmt Stellung zum jüngst vorgelegten Regierungsentwurf.
Der nun veröffentlichte Regierungsentwurf zum Paragrafen 34k Gewerbeordnung (GewO) ruft beim Vermittlerverband AfW ein geteiltes Echo hervor. Entsprechend zwiegespalten fällt die Stellungnahme aus, die der Verband vorgelegt hat.
Mit dem neuen Gesetz soll die EU-Verbraucherkreditrichtlinie (EU) 2023/2225 umgesetzt werden. Der geplante Paragraf 34k GewO regelt künftig die gewerberechtliche Grundlage für die Vermittlung von Verbraucherdarlehen ("Ratenkrediten").
"Alte-Hasen-Regelung"
"Grundsätzlich begrüßt der AfW, dass mit dem Entwurf ein wichtiger Schritt hin zu einheitlicheren Regeln im Bereich der Finanzvermittlung gemacht wird", teilt der Verband mit. Besonders positiv bewertet die Lobbyorganisation die vorgesehene Übergangsregelung ("Alte-Hasen-Regelung") für Vermittler, die bereits seit Januar 2021 durchgängig aktiv sind. Sie sollen ihre Tätigkeit ohne erneute IHK-Sachkundeprüfung fortsetzen können.
"Das ist ein wichtiges Signal für die Praxis und verhindert, dass erfahrene Vermittler wegen eines Engpasses bei der Prüfungsabnahme in ihrer Tätigkeit eingeschränkt werden", erläutert AfW-Vorstand Frank Rottenbacher. Der AfW hatte bereits nach Veröffentlichung des ursprünglichen Referentenentwurfes intensiv auf eine solche Lösung gedrängt. Weiterhin fordert der AfW, dass die noch im Referentenentwurf anerkannte Qualifikation "Immobiliardarlehensfachmann IHK", also die Sachkundeprüfung nach Paragraf 34i GewO, wieder als ausreichende Sachkunde für Paragraf 34k GewO aufgenommen werden soll.
"Mit zweierlei Maß gemessen"
Im Vergleich zum Referentenentwurf fehle im Regierungsentwurf nun die Angabe, wie viele Stunden die vorgesehene, regelmäßige Weiterbildung pro Jahr betragen muss, moniert der Verband. Im Referentenentwurf betrug sie noch fünf Stunden pro Kalenderjahr. "Der AfW mahnt hier eine klare Regelung für alle Vermittlerinnen und Vermittler an, die auch keinesfalls über den bereits kommunizierten fünf Stunden liegt, und hofft, dass diese in der noch zu erstellenden Verordnung kommen wird", heißt es in der Pressemitteilung.
Kritik übt der AfW weiterhin an der geplanten Ausnahme für kleine und mittlere Unternehmen (KMU). Der Entwurf sieht vor, dass etwa Auto- oder Möbelhäuser keine Erlaubnis benötigen, wenn sie als KMU Verbraucherdarlehen lediglich zur Finanzierung ihrer eigenen Produkte vermitteln. Diese Ausnahme benachteilige unabhängige Vermittler und stellt aus Sicht des AfW auch ein Risiko für den Verbraucherschutz dar. "Hier wird mit zweierlei Maß gemessen", meint Rottenbacher. "Während unsere Mitglieder umfangreiche Sachkunde und Zulassung nachweisen müssen, dürfen andere Marktteilnehmer ohne jegliche Qualifikation weiterhin Verbraucherdarlehen vermitteln. Das untergräbt das Ziel eines einheitlichen Verbraucherschutzniveaus." (fp)














