PFOF-Verbot: Bafin erklärt, was Neobroker jetzt dürfen – und was nicht
Die Bafin schaut weiter genau hin, ob Neobroker für die Weiterleitung von Handelsaufträgen Geld erhalten. In einem Schreiben erläutert die Behörde die "Dos and Don'ts" für die Wertpapierdienstleister.
Die Finanzaufsicht Bafin hat eine neue Aufsichtsmitteilung zu der Praxis des sogenannten "Payment for Order Flow" (PFOF) veröffentlicht. In dem Schreiben "Aufsichtsmitteilung 05/2026 (WA): Inkrafttreten des Payment for Order Flow (PFOF)-Verbots in Deutschland" erläutert die Behörde im Detail, was Neobroker seit dem 1. Juli 2026 berücksichtigen müssen, wenn sie Aufträge von Kunden für den Kauf oder Verkauf von Wertpapieren an Dritte weiterleiten. Das Schreiben gilt zunächst bis Ende Juni 2029.
Hintergrund ist das seit Anfang Juli auch in Deutschland geltende EU-weite Verbot des PFOF: Seitdem dürfen hierzulande Neobroker beziehungsweise alle Wertpapierdienstleister keine Zahlungen von Dritten wie Market Makern oder anderen Eigenhändlern für weitergeleitete Handelsaufträge von Kunden annehmen. Europäische Aufsichtsbehörden kamen zu dem klaren Ergebnis, dass Privatanleger auf den Handelsplätzen, zu denen Neobroker ihre Kunden weiterleiteten, schlechtere Ausführungspreise als an offenen Börsen bekamen.
Handel in Eigenregie ist okay
Die Bafin stellt in dem Aufsichtsschreiben nun offiziell klar, was Neobroker dürfen und was die Behörde als Umgehung des PFOF-Verbots ansieht. Okay ist es aus Sicht der Aufsicht, wenn Wertpapierdienstleistungsunternehmen den Handel in Eigenregie ausführen, "etwa als systematischer Internalisierer oder als Market Maker an einem multilateralen Handelsplatz", wie die Aufsicht schreibt.
Allerdings unterliegen sie damit den Vorgaben der EU-Finanzmarktrichtlinie Mifid II hinsichtlich der Preisqualität. Weiter sind sie verpflichtet, stets das bestmögliche Ergebnis hinsichtlich des Kurses des Finanzinstruments und der mit der Ausführung verbundenen Kosten zu erzielen. Ebenfalls erlaubt die Behörde es grundsätzlich, wenn Gelder von Dritten, etwa Produktemittenten, fließen – aber nicht für die Erteilung von Handelsaufträgen.
Umgehung: PFOF-Zahlung an Kunden
Dagegen untersagt die Bafin eine Reihe von Geschäftspraktiken. Dazu zählt die "Zahlung des PFOF im Auftrag des Kunden": Der Behörde zufolge kommt es vor, dass Market Maker direkt auf das Verrechnungskonto des Kunden zahlen, von dem die Zahlung dann zum Neobroker weitergeleitet wird.
Ebenfalls verboten ist es, wenn Broker ein weiteres Wertpapierdienstleistungsunternehmen in der Orderkette einbauen, sodass der Eindruck entsteht, dass der Handelsauftrag für den Market Maker nicht von einem Privatanleger, sondern von einem Institut kam. Schließlich dürfen Gesellschaften kein Geld der Produktemittenten annehmen, wenn diese an den Handelsplatz des Neobrokers statt eines PFOF ein "Abwicklungsgeld" zahlen – auch diese Umbenennung der Geldströme komme vor. (jb)















