Der Markt für Kryptowerte ist in den letzten Jahren deutlich gewachsen. Gleichzeitig entstanden für die Finanzbehörden Informationslücken, insbesondere wenn Transaktionen über Kryptobörsen in anderen Staaten durchgeführt wurden. Der bereits 2014 auf Ebene der OECD (Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung) beschlossene "Gemeinsame Meldestandard" (Common Reporting Standard, CRS) über Finanzkonten erfasst die meisten Kryptowerte nicht, so dass Regelungslücken bestehen blieben.

Um Risiken der Steuerhinterziehung oder Steuervermeidung im Zusammenhang mit Kryptotransaktionen zu begegnen, verabschiedeten die OECD-Staaten im Juni 2023 den Melderahmen für Kryptowerte (Crypto Asset Reporting Framework, CARF) und entwickelten den bestehenden CRS weiter (CRS 2.0). Die Europäische Kommission hat diese Regelung in EU-Recht überführt. Die entsprechende Richtlinie "DAC8" wurde am 17. Oktober 2023 vom Rat für Wirtschaft und Finanzen beschlossen. Die EU-Mitgliedstaaten sind damit verpflichtet, die Richtlinie bis zum 31. Dezember 2025 in nationales Recht umzusetzen.

In einem Exklusiv-Beitrag für FONDS professionell ONLINE erläutern Mathias Link, Rechtsanwalt, Steuerberater und Partner bei PwC Deutschland, und Rechtsanwalt Frederek Schuska von PwC Deutschland die wichtigsten Punkte der neuen Regeln. (jb)


In Deutschland hat der Bundestag am 6. November 2025 dem Umsetzungsgesetz zugestimmt, die Zustimmung des Bundesrates steht noch aus. Nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens liegt das nationale Umsetzungsinstrument vor: das Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz (KStTG). Es definiert die Sorgfalts- und Meldepflichten für Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen. Diese müssen Transaktionen über Kryptowerte ab dem 1. Januar 2026 aufzeichnen und erstmals bis spätestens zum 31. Juli 2027 an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) melden.

Ergänzend wurden durch die gleichzeitig erfolgten Änderungen des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes (FKAustG) die Vorgaben von CRS 2.0 in nationales Recht überführt. Mit den Gesetzesänderungen werden keine neuen Steuerarten geschaffen.

Anwendungsbereich des KStTG
In den Anwendungsbereich fallen sogenannte Anbieter. Hierzu zählen Kryptowerte-Dienstleister und Kryptowerte-Betreiber, die eine oder mehrere Krypto-Dienstleistungen anbieten, die Tauschgeschäfte für oder im Namen eines Kryptowerte-Nutzers bewirken. Ein Kryptowerte-Dienstleister ist demnach ein Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, dem es nach den Regelungen der Verordnung über Märkte von Kryptowerten (Mica) gestattet ist, Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen und dessen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ist. Ein Kryptowerte-Betreiber ist ein Anbieter ohne Mica-Zulassung, der jedoch einen relevanten Bezug zu Deutschland aufweist, etwa durch steuerliche Ansässigkeit.

Ein zentraler Bestandteil des KStTG ist die Bestimmung der Kryptowerte, die unter das Gesetz fallen. Ein Kryptowert ist die digitale Darstellung eines Werts oder eines Rechts, der etwa das unter Verwendung der Distributed-Ledger-Technologie oder einer ähnlichen Technologie elektronisch übertragen und gespeichert werden kann. Erfasst werden dezentral ausgegebene Kryptowerte, Stablecoins und bestimmte sogenannte "Non-fungible Token" (NFT). Nicht erfasst sind digitales Zentralbankgeld, E-Geld und solche Kryptowerte, die nicht für Zahlungs- oder Investitionszwecke verwendet werden können.

Erfüllung von Sorgfalts- und Berichtspflichten des KStTG
Anbieter, die in den Anwendungsbereich des KStTG fallen, müssen Sorgfalts- und Berichtspflichten erfüllen. So sind sie verpflichtet, Kryptowerte-Nutzer oder beherrschte Person zu identifizieren. Hierzu sieht das KStTG die Einholung einer gültigen Selbstauskunft vor, die es dem Anbieter ermöglicht, die steuerlichen Ansässigkeiten des Nutzers zu bestimmen. Die Auskunft ist innerhalb einer angemessenen Frist zu erteilen, die Identifizierungsmaßnahmen müssen abgeschlossen sein, bevor zu meldende Transaktionen durchgeführt werden. Die Verpflichtungen gelten beim Rechtsträger entsprechend.

Für zu meldende Nutzer sind die relevanten Transaktionen jährlich spätestens bis zum 31. Juli für den jeweils vorangegangenen Meldezeitraum an das BZSt zu übermitteln. Eine meldepflichtige Transaktion ist dabei ein Tauschgeschäft oder eine Übertragung zu meldender Kryptowerte. Die Meldung umfasst Angaben zum Anbieter, zum meldepflichtigen Nutzer sowie zu den jeweiligen Transaktionen. Für jede meldepflichtige Transaktion sind vollständige und detaillierte Informationen zu übermitteln.

Was heißt das für Krypto-Anleger? 
Die Nutzer von Kryptobörsen werden künftig verpflichtet sein, eine Selbstauskunft zu erteilen. Zudem müssen sie damit rechnen, dass auch in der Vergangenheit über ausländische Kryptobörsen durchgeführte Transaktionen im Rahmen des automatischen Informationsaustauschs an deutsche Steuerbehörden gemeldet werden.

Anbieter, die in den Anwendungsbereich des KStTG fallen, müssen zeitnah eine Infrastruktur aufbauen, um die neuen Compliance- und Meldepflichten erfüllen zu können. Für kleinere oder neue Marktteilnehmer kann das erhebliche zeitliche und finanzielle Aufwände bedeuten. Bei Verstößen gegen die Sorgfalts- und Berichtspflichten drohen Bußgelder.