Zuerst hatte der Bundestag dem umstrittenen Rentenpaket der Bundesregierung zugestimmt (5.12.). Beschlossen wurde zudem die Ausweitung der Mütterrente, die Aktivrente sowie der Ausbau der betrieblichen Altersversorgung (bAV) in Form des BRSG 2.0. Nun hat auch der Bundesrat auf seiner letzten Sitzung 2025 am Freitag (19.12.) dem BRSG 2.0 zugestimmt. Vorgesehen sind bei der bAV Verbesserungen im Arbeits-, Finanzaufsichts- und Steuerrecht. 

Seit Anfang September lag der entsprechende Gesetzentwurf vor, der nach mehreren Lesungen im Bundestag, Verbände-Anhörungen und Ausschusssitzungen Gesetzesreife erlangte. Am 3. Dezember 2025 wurden auf Drängen des BT-Ausschusses für Arbeit und Soziales noch zwei wichtige Änderungen aufgenommen, informiert die Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung (Aba).

Zwei maßgebliche Änderungen
Erstens: Erhöhung der zustimmungsfreien Abfindung von Mini-Anwartschaften bei der bAV von 1,0 auf 1,5 Prozent (Paragraf 3 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG). Der Arbeitgeber kann nun eine Anwartschaft ohne Zustimmung des Arbeitnehmers abfinden, wenn der Monatsbetrag der aus der Anwartschaft resultierenden laufenden Leistung bei Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze 1,5 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigen würde (2026: bis 59,33 Euro bei Rentenzahlung), bei Kapitalleistungen sind es achtzehn Zehntel der monatlichen Bezugsgröße (2026: bis 7.119 Euro Kapitalleistung).

Zweitens: Die geplante Evaluierungsregelung zu Sozialpartnermodellen (SPM) wird noch einmal geändert (Paragraf 30a Evaluierung BetrAVG). Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) wird schon 2027 untersuchen, ob die Verbreitung der bAV aufgrund der vorgesehenen Öffnung von SPM erkennbar gestiegen ist. Sollte sich die Zahl der Beschäftigten, die an einem SPM teilnehmen, bis dahin gegenüber 2025 nicht verdoppelt haben, muss die Bundesregierung den gesetzgebenden Körperschaften bis zum 31. März 2028 geeignete Maßnahmen vorschlagen, damit allen Unternehmen und ihren Beschäftigten der Zugang zu einem SPM eröffnet wird. Ursprünglich sollte die Evaluierung erst 2030 stattfinden.

Deutlich mehr Betriebsrente für viele im Fokus
Das BRSG 2.0 enthält rund 30 rechtliche Einzelmaßnahmen, erinnert Thomas Kaulisch. Der Ausbau der bAV auf freiwilliger Basis sei mit 52 Prozent Teilnahmequote noch nicht ausgereizt, so der BMAS-Fachabteilungsleiter. Daher sei eine verpflichtende Teilnahme aktuell keine Option. Zentral seien jetzt die Öffnung tariflicher bAV-Systeme und Verbesserungen bei der steuerlichen Förderung.

Arbeitsrechtlicher Kern des BRSG 2.0 ist die Weiterentwicklung des SPM. "Die reine Beitragszusage soll mehr in die Breite kommen", so Kaulisch. Pionierarbeit leisteten dazu die Energiewirtschaft, Chemie/Pharmazie und der Bankenbereich, aber auch die Bodenverkehrsdienste, deren für allgemeinverbindlich erklärter Tarifvertrag weiteren Unternehmen das Andocken an das SPM erleichtert. SPM dürfen sich künftig auch für nicht-tarifgebundene Unternehmen öffnen, so das Gesetz. Sie werden für alle offen sein, die in den Zuständigkeitsbereich der abschließenden Gewerkschaft fallen, sofern beide Sozialpartner dem zustimmen.   

Geringverdiener erst ab 2027 besser gefördert
Insbesondere die Dynamisierung der Einkommensgrenze bei der Geringverdiener-Förderung könnte einen Schub für die bAV bringen und notwendige Planungssicherheit auch bei Lohnerhöhungen schaffen. Die Förderung ist auf Tarifverträge zugeschnitten. SPM in der Bankenbranche sowie dem Omnibusgewerbe sehen bereits höhere Arbeitgeber-Leistungen für Beschäftigte unterhalb der Einkommensgrenze vor.

Allerdings sieht das Gesetz höhere Förderbeträge (Arbeitgeberbeiträge bis zu 1.200 Euro jährlich pro Geringverdiener steuerlich begünstigt; aktuell 960 Euro) und die Dynamisierung der Einkommensgrenze erst mit einem Jahr Verspätung vor – zum 1. Januar 2027. Damit bleibt es 2026 bei der starren Einkommensgrenze von 2.575 Euro Bruttoeinkommen.

BRSG 3.0 unausweichlich nötig
Experten halten weitere gesetzgeberische Aktivitäten für erforderlich. So plädieren die im Institut der Versicherungsmathematischen Sachverständigen für Altersversorgung (IVS) organisierten 900 Fachleute in einem BRSG 3.0 für administrative Änderungen, wie mehr Flexibilität bei Garantien und der Kapitalanlage gerade in der Rentenphase, die Fortsetzung der geplanten Frühstart-Rente nach dem 18. Lebensjahr durch Öffnung für Beiträge der Arbeitgeber und das Verhindern der Zersplitterung von mehreren bAV-Anwartschaften ein und desselben Arbeitnehmers.

Die im Eberbacher Kreis organisierten Arbeitsrechtler schlagen der Politik gar einen brachialen Neustart bei der bAV vor. Das neue Gesetz könne keine flächendeckende Ergänzung der gesetzlichen Rente bewirken. Insbesondere die im Gesetz angelegte Hoffnung, dass sich tarifungebundene Unternehmen freiwillig dauerhaft einem Altersversorgungs-Tarifvertrag unterwerfen, sei töricht. (dpo)