Die Finanzaufsicht Bafin hat im Streit um Prämiensparverträge vor Gericht eine Niederlage erlitten. Das Verwaltungsgericht Frankfurt gab einer Klage mehrerer Kreditinstitute gegen eine Allgemeinverfügung der Bafin zu Nachzahlungen von Zinsen statt. Diese sei rechtswidrig, entschied das Gericht am Mittwoch (23.10.), wie das "Handelsblatt" berichtet. Kläger sind drei Genossenschaftsbanken und drei Sparkassen, die sich stellvertretend für mehr als 1.100 Geldhäuser gegen die Allgemeinverfügung der Bafin vom Juni 2021 wehrten. Die Auseinandersetzung ist aber eventuell noch nicht beendet. Die Bafin erklärte gegenüber der Zeitung, sie werde erst die Urteilsbegründung auswerten und dann entscheiden, ob sie Rechtsmittel einlege. 

Die Auseinandersetzung dreht sich um die Frage, unter welchen Bedingungen die Behörde im Sinne des Verbraucherschutzes handeln und Banken vorschreiben darf, wie sie sich gegenüber Kunden verhalten. Dem Verwaltungsgericht zufolge liegt im aktuellen Fall kein erheblicher, dauerhafter oder wiederholter Verstoß der Banken gegen ein Verbraucherschutzgesetz im Sinne des  Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes vor, schreibt das "Handelsblatt". Das wäre nötig, damit die Bafin sich auf dieses Gesetz stützen könnte. Es reiche dem Bericht zufolge auch nicht, wenn die Aufsicht sich dazu auf das Bürgerliche Gesetzbuch zu allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) berufe.

Banken sollten Kunden über unwirksame Zinsklauseln informieren
Konkret hatte die Aufsicht Banken im Juni 2021 per Allgemeinverfügung aufgefordert, ihre Kunden über unwirksame Zinsklauseln in lang laufenden Sparverträgen zu informieren und Zinsen nachzuzahlen. Die Aufsicht reagierte, weil sie nach eigenen Angaben einen "verbraucherschutzrelevanten Missstand" sah und "eine Vielzahl" von Prämiensparverträgen mit unwirksamen Zinsanpassungsklauseln. Sie verwies dafür auf eine Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2010 zu Zinsklauseln in Sparverträgen, so das "Handelsblatt".

Hierzu muss man wissen, dass Prämiensparpläne vor allem in den 1990er und Anfang der 2000er Jahre beliebt waren. Banken räumten ihren Kunden zusätzlich zum veränderbaren Grundzins einen jährlich wachsenden Bonus ein, der gestaffelt war und bis zu 50 Prozent der erbrachten Sparleistungen im Jahr brachte. Mit Beginn der Niedrigzinsphase im Zuge der globalen Finanzkrise 2008/09 drückten viele Institute den variablen Zins massiv nach unten. Dazu beriefen sie sich auf Klauseln in den Geschäftsbedingungen. Solche hatte der BGH wegen Intransparenz auch im Oktober 2021 wieder als unwirksam eingestuft. Die Banken müssen Zinsen nachzahlen. 

Die Finanzbranche hatte kritisiert, dass die Bafin mit der Allgemeinverfügung weiteren anstehenden Gerichtsurteilen zur Berechnung der ausstehenden Zinsen vorausgreife. Zur genauen Berechnung dieser Zinsen in Prämiensparverträgen fällte der BGH erst nach der Bafin-Verfügung im Oktober 2021 und im Juli 2024 wichtige Urteile. Der BGH legte auch einen möglichen Referenzzins fest. Er ging dabei aber nicht so weit, wie Verbraucherschützer gefordert hatten. Sie haben mehrere Musterfeststellungklagen zur Zinsberechnung in Prämiensparverträgen angestrengt. (jb)