Regierung schiebt Aus für ewiges Widerrufsrecht bei Lebenspolicen an
Das Bundeskabinett hat einige Gesetzesvorhaben beschlossen, die für die Finanzbranche und speziell für Vermittler wichtig sind. Unter anderem kommt der Paragraf 34k GewO für Vermittler von Verbraucherdarlehen – und das ewige Widerrufsrecht bei Lebenspolicen soll gestoppt werden.
Die Bundesregierung hat am Mittwoch (3.9.) einige Gesetzesvorhaben auf ihren weiteren Weg in den Bundestag gebracht, die auch die Finanzbranche betreffen. Darunter das "Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts", welches auch ein Aus für das "ewige Widerrufsrecht" bei Lebensversicherungen bewirken soll. Der Entwurf muss nun vom Bundestag beraten werden, Änderungen sind also nicht ausgeschlossen.
Das ist besonders für die Neuerungen des Widerrufsrechts von Lebensversicherungen wichtig. Der Gesetzentwurf, welcher die EU-Richtlinie zu Verbraucher- und Versicherungsverträgen (Richtlinie (EU) 2023/2673) in nationales Recht umsetzen soll, sieht vor, dass ein Vertrag über Finanzdienstleistungen künftig nur maximal bis zu zwölf Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss widerrufen werden kann. Für Lebensversicherungen ist eine Ausschlussfrist von 24 Monaten und 30 Tagen vorgesehen. Der AfW Bundesverband Finanzdienstleistung hat aber bereits vor einem Monat kritisiert, dass der Entwurf unklare und unpräzise Formulierungen enthält, die doch zu einem "ewigen Widerrufsrecht" führen können (FONDS professionell ONLINE berichtete ausführlich).
Paragraf 34k GewO
Auch die Einführung des neuen Paragrafen 34k Gewerbeordnung (GewO) für Vermittler von Verbraucherdarlehen beschloss das Kabinett im Rahmen des neuen "Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge". Vermittler dieser Kredite müssen künftig die Erlaubnis nach dem neuen Paragrafen der GewO haben, um Verbraucherdarlehen – also Raten- oder Verbraucherkredite – vertreiben zu dürfen. Für die Vermittler gilt künftig eine Weiterbildungspflicht, zudem müssen sie eine Sachkunde nachweisen (FONDS professionell ONLINE berichtete).
Neben dem Gesetz zur Änderung des Widerrufsrechts beschloss das Kabinett noch das "Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen in der durch die Richtlinie (EU) 2025/794 geänderten Fassung". Die "Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD)" verpflichtet alle kapitalmarktorientierten Firmen zur ESG-Berichterstattung, welche Finanzdienstleister wiederum zur ESG-Einstufung der Aktien dieser Gesellschaften nehmen. Ziel des Gesetzentwurfs ist eine möglichst bürokratiearme Umsetzung der EU-Richtlinie.
Änderungen bei Online-Abschlussstrecken
Das "Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb" schreibt laut Mitteilung ein Verbot von "manipulativem Online-Designmuster bei Finanzdienstleistungsverträgen" vor. Künftig soll es verboten sein, eine bestimmte Auswahlmöglichkeit, die für den Unternehmer vorteilhaft ist, optisch gegenüber anderen Auswahlmöglichkeiten hervorzuheben. Das soll insbesondere für Schaltflächen gelten, mit denen Verbraucherinnen und Verbraucher ihre Zustimmung erklären ("Zustimmungs-Button"). (jb)















