Die Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) ist zum Jahreswechsel in mehreren Punkten geändert worden. Darauf weist Fatih Köylüoglu von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BDO hin. Er leitet von Köln aus das Team, das die jährlichen Prüfberichte für Finanzanlagenvermittler mit Erlaubnis gemäß Paragraf 34f Gewerbeordnung (GewO) erstellt.

Die Änderungen der FinVermV gehen auf die Bürokratieentlastungsverordnung (BEV) zurück, die zum 1. Januar 2025 in Kraft trat. Dieses am 13. Dezember 2024 im Bundesgesetzblatt (externer Link) veröffentlichte Regelwerk sieht für die FinVermV drei inhaltliche Anpassungen vor.

Neuerungen zu Qualifikationen und Vermögensanlagen
Paragraf 4 der FinVermV regelt, bei welcher Berufsqualifikation angehende 34f-Vermittler keine Sachkundeprüfung ablegen müssen. Das gilt beispielsweise für geprüfte Bankfachwirte, Investmentfondskaufleute und Absolventen eines BWL-Studiums mit einschlägiger Fachrichtung. Bislang hieß es, solche "Berufsqualifikationen und deren Vorläufer" seien der Sachkundeprüfung gleichgestellt. Nun wurden die Worte "oder Nachfolger" ergänzt. Das klingt nach einer Petitesse, erspart manchem Antragsteller in Zukunft aber womöglich zähe Diskussionen mit der Zulassungsbehörde.

Für den Berufsalltag zumindest einiger Finanzberater relevanter ist, dass in Paragraf 16 FinVermV an einer Stelle (Absatz 3a Satz 1 Nummer 2) die Angabe "10.000 Euro" durch "25.000 Euro" ersetzt wurde. Der Paragraf bezieht sich auf die Pflicht des Gewerbetreibenden, bei der Vermittlung bestimmter Vermögensanlagen (Schwarmfinanzierungen) zu überprüfen, dass das geplante Investment gewisse Beträge nicht übersteigt. Bislang durfte ein Anleger maximal 10.000 Euro in entsprechende Vermögensanlagen desselben Emittenten investieren, künftig sind für Gutverdiener bis zu 25.000 Euro möglich.

Ein Paragraf wurde gestrichen
Beim Stichwort "Bürokratieentlastung" hoffen die meisten wohl auf wegfallende Vorschriften – und tatsächlich wurde Paragraf 21 der FinVermV ersatzlos gestrichen. Dieser sah vor, dass 34f-Vermittler und 34h-Berater der zuständigen Behörde anzeigen, wer mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragt ist, verbunden mit einigen Angaben zu diesen Personen (Name, Staatsangehörigkeit, Geburtstag und -ort, Anschrift).

"In Paragraf 7 GewO wurden im Januar 2023 verschiedene, bereits bestehende Anzeigepflichten gebündelt", erläutert Köylüoglu. "Daher konnte die identische Anzeigepflicht in der FinVermV aufgehoben werden." Sprich: Die entsprechende Mitteilungspflicht für den Vermittler bleibt bestehen, sie findet sich nun aber übergeordnet in der Gewerbeordnung, wo sie für alle Gewerbe mit Zuverlässigkeitsüberprüfung gilt. (bm)