Die Zurich Versicherung hat vor dem Oberlandesgericht (OLG) Köln eine Niederlage im Streit um Klauseln zur Senkung des Rentenfaktors in fondsgebundenen Lebensversicherungen erlitten (Az.: 20 UKI 2/24). Der Versicherer muss die Kürzung von Renten und Rentenansprüchen demnach zurücknehmen und mehreren Kunden Gelder erstatten. Das berichtet die Bürgerbewegung Finanzwende, die die Verbraucherzentrale NRW in der Klage gegen den Versicherer nach eigenen Angaben unterstützt hatte, in einer Pressemitteilung.

Das Urteil ist aber nicht rechtskräftig, der Zurich steht über eine Revision der Weg zum Bundesgerichtshof (BGH) offen, den sie auch beschreiten wird. "Wir halten die Urteile des Gerichts für rechtlich nicht zutreffend und werden Revision beim Bundesgerichtshof einlegen, um die Urteile überprüfen zu lassen. Denn wir sehen die von der Zurich Deutscher Herold verwendete Klausel im Einklang mit den vom BGH aufgestellten Anforderungen an solche Anpassungsklauseln", teilte ein Sprecher der Zurich auf Anfrage der Redaktion mit.

Niedrigere Rente
Um was drehte sich der Streit? Konkret geht es um fondsgebundene Riester- und Rentenversicherungen der Zurich Deutscher Herold Lebensversicherung, bei denen die Gesellschaft 2017 den Rentenfaktor in Tausenden Verträgen herabgesetzt und damit die Rentenansprüche der Kunden gekürzt hatte.

Das trifft einen wichtigen Punkt bei Fondspolicen. Bei den Produkten kann der Versicherer für die Rentenphase keine feste Verzinsung garantieren, weil er nicht weiß, wie sich die gewählten Fonds entwickeln. Um Kunden zumindest eine gewisse Orientierung zu bieten, sagen viele Anbieter einen garantierten Rentenfaktor zu. 

Auf die Formulierung kommt es an
Dieser Faktor ist eine Umwandlungsquote und gibt an, wie viel Euro Monatsrente ein Versicherter in der Auszahlungsphase für jeweils 10.000 Euro Fondsguthaben erhält. Allerdings ist dieser Faktor auch nur in wenigen Fällen wirklich fix und garantiert, die Versicherer bauen in Vertragsklauseln vor, dass sie den Faktor unter bestimmten Umständen doch senken können.

Das hat die Zurich auch getan. Sie beruft sich dabei auf eine Klausel in den Verträgen, nach denen sie den Rentenfaktor bei schlechter Marktlage kürzen darf. Allerdings hat sie den Faktor bei besseren Marktbedingungen nicht wieder nach oben angepasst. Das verstößt nach Meinung des OLG gegen das sogenannte Äquivalenzprinzip – dem Grundsatz der Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung.

Déjà vu: Gleiche Konstellation bereits 2023
In einem älteren Streit hatte die Zurich genau wegen dieses Punktes im Jahr 2023 schon einmal vor dem Landgericht (LG) Köln verloren. Obwohl auch andere Kunden als derjenige, der 2023 vor Gericht recht bekommen hatte, betroffen waren, berief sich der Versicherer der Bürgerbewegung Finanzwende zufolge dann darauf, dass sich die Entscheidung des LG nur auf diesen einen Einzelfall bezieht und weiter keine Wirkung entfalte. "Die Verbraucherzentrale NRW und Finanzwende gingen daher gemeinsam erneut juristisch gegen die Zurich vor – und gewannen nun auch vor dem Oberlandesgericht Köln", heißt es in der Mitteilung. Ob die Kunden der Zurich aber Geld bekommen werden, wird dann der BGH entscheiden. (jb)