Rentner, aufgepasst: Wer jetzt noch steuerfrei bleibt!
Die Rentenerhöhung zum 1. Juli bringt für viele Ruheständler eine höhere Steuerlast. Einige werden sogar zum ersten Mal von Vater Staat zur Kasse gebeten. FONDS professionell ONLINE zeigt, wer vom Fiskus verschont bleibt, wo die Freigrenzen liegen und was für Beamtenpensionen gilt.
Wer sich im Alter Ruhe vorm Finanzamt erhoffte, wird häufig enttäuscht. Auch mancher Rentner muss Steuern zahlen. De facto werden in den kommenden Jahren immer mehr Ruheständler steuerpflichtig, und viele müssen aktuell allein schon deshalb mehr an den Fiskus zahlen, weil die gesetzliche Rente im Sommer um 3,18 Prozent (Westdeutschland) gestiegen ist (im Osten: 3,91 Prozent).
Einige Ruhegeldempfänger rutschen dadurch sogar erstmals in die Steuerpflicht. Bereits 2015 wurden nach neuesten statistischen Daten 27 Prozent der 21,2 Millionen Empfänger einer gesetzlichen, privaten oder betrieblichen Rente vom Fiskus zur Kasse gebeten. Umgerechnet 16 Prozent der Auszahlungen fielen unter die Steuerpflicht (FONDS professionell ONLINE berichtete).
Von der Rentenerhöhung gehen noch Sozialversicherung und Steuern ab. Dennoch bleibt für jeden unterm Strich netto mehr übrig als vor einem Jahr, hat die Stiftung Warentest anhand von Modellfällen ausgerechnet. In der August-Ausgabe von "Finanztest" wird ein Rentenplus zwischen 540 bis 830 Euro pro Jahr kalkuliert. Noch mehr sei drin, wenn Kosten für Gesundheit, Helfer im Haushalt und Spenden geltend gemacht werden, heißt es im Bericht.
Besteuerungsanteil klettert Richtung 100 Prozent
Was viele nicht wissen: Jede Rentenerhöhung ist schon heute zu 100 Prozent mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern. Das ist mehr als, als Ruheständler ansonsten von ihrer Rente mit Vater Staat teilen müssen. Da gilt: Wer bis 2005 in Rente ging, bei dem werden für die Bezüge nur 50 Prozent Besteuerungsanteil herangezogen. Spätere Jahrgänge an Neurentnern zahlen schon mehr. Ein Beispiel: Wer 2018 in Rente ging, musste schon 76 Prozent seiner Altersbezüge lebenslang versteuern (Neu-Rentner von 2019: 78 Prozent). Ab 2040 liegt der Besteuerungsanteil für Neurentner dann bei 100 Prozent. Doch im Gegenzug werden die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung während der Berufstätigkeit seit 2005 von Jahr zu Jahr stufenweise steuerfrei gestellt.
Nebenbei sei erwähnt: Zur Steuerpflicht zählt unter anderem, wie herkömmliche Arbeitnehmer alljährlich eine Einkommensteuer-Erklärung abzugeben. Wer dies "versäumt" – weil es Wichtigeres im Lebensabend zu erledigen gibt – riskiert, bei Entdeckung saftig nachzahlen zu müssen. Und wer weiß, ob die Barvorräte dann hierfür ausreichen.
Wirklich Steuern zahlen müssen Rentner aber nur, wenn sie mit ihren zu versteuernden Alterseinkünften über den Freibeträgen liegen, insbesondere dem Grundfreibetrag (2019: 9.168 Euro pro Jahr; Ehepaare 18.336 Euro). Vor Sozialabgaben sind dies rund monatlich 1.170 Euro für Neurentner des Jahres 2019, wie die nachfolgende Tabelle zeigt:
Hinzu kommen womöglich noch Altersentlastungsfreibetrag (ab 64) für Nebeneinkünfte, der jedoch tendenziell sinkt und 2040 ebenfalls abgeschafft wird. Bei Beamten fließt noch ein Versorgungsfreibetrag plus Zuschlag, der in gleicher Weise sinkt. Wer 2019 als ehemaliger Staatsdiener erstmals Pension erhält, dem bleiben laut Finanztest 17,6 Prozent steuerfrei, maximal aber 1.320 Euro plus 396 Euro Zuschlag. Wer Betriebsrente in Form einer Pension aus einer Direktzusage oder Unterstützungskasse bekommt, erhält diesen Freibetrag ebenfalls – frühestens ab dem 63. Geburtstag.
Betriebsrenten kräftig zur Ader gelassen
Renten aus sonstigen Arten der Betriebsrente sind mit einem geringen Steuersatz belegt, sofern sie aus voll oder pauschal besteuertem Einkommen bezahlt wurden. Dann gilt bei Rentenstart mit 67 nur ein Besteuerungsanteil von 17 Prozent. Ab 2005 abgeschlossene versicherungsförmige Betriebsrenten (nach Paragraf 3 Nr. 63 EStG) sind indes zu 100 Prozent steuerpflichtig.
Hinzu kommen Sozialbeiträge für die Kranken- und Pflegekasse in voller Höhe – Stichwort Doppelverbeitragung (FONDS professionell ONLINE berichtete). Versuche, zum früheren hälftigen Beitragssatz zurückzukehren, sind bisher an der Bundeskanzlerin gescheitert. (dpo)
Kommentare
Alterseinkünftegesetz Besteuerung von Renten
AntwortenDas Alterseinkünftegesetz wurde im Jahr 2004 eingeführt und nicht 2002. Die Regelungen nach des § 3 Nr.63 EStG gelten für Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds ab dem Abschluss 1.1.2005 und nicht schon 2002. ( Da gab es noch gar keine Penka gem. § 3 Nr 63 EStG) Der Pensionsfonds spielte im Vertrieb eine untergeordnete Rolle wegen der PSV - Pflicht. Die Pensionskassen nach § 3 Nr.63 EStG mussten ja erst durch die Bafin zugelassen werden und dies war meist deutlich nach dem 1.1.2005 erst möglich. Eine Pensionskasse nach § 3 Nr. 63 EStG ist ja eine eigenständige Versicherung, anders als eine Direktversicherung. Eine Direktversicherung nach § 3 Nr.63 ging ab dem 1.1.2005 abzuschließen, und bedurfte keiner behördlichen Genehmigung. Zum 1.1.2002 wurde neben den bisherigen Zusageformen der Direktzusage und der beitragsorientierten Leistungszusage die Beitragszusage mit Mindestleistung eingeführt. Unterstützungskassen gab es schon vorher, für die gelten aber andere steuerliche Regelungen . Bis zum 31.12. 2004 konnte man die Direktversicherung nach § 40 b EStG noch abschließen. Nicht vergessen sollte man diesbezüglich auch das Thema der Vervielfältigung bei Abfindungen.nach § 40 b EStG. Das kann steuerlich sehr interessant sein.
uwe.heinz.hummel@t-online.de am 18.07.19 um 12:26AW: Alterseinkünftegesetz Besteuerung von Renten
Antworten@ Uwe H.H. - sehr gut erklärt!, danke. und wer noch selbst vorgesorgt bzw. gespart hat, wird durch die Hintertür um den mageren Be-/Ertrag beschissen, da alle steuerpflichtigen Einkünfte / Zinsen / Erträge / Arbeitseinkünfte addiert werden, sodaß selbst Renten unter dem Grundfreibetrag durch die Trickserei der Politiker noch belastet werden. Besonders trifft es Ehepaare, bei denen ein Teil noch berufstätig ist. So verschwinden durch die Hintertür / Besteuerung / KV+PflVers-Beitrag bei uns rd. 350,- Euro mtl. vom Einkommen (aus Arbeit und Rente).
Spar_Schwabe am 18.09.19 um 14:39