Sachverständige zu Betriebsrente: Nach BRSG II weitere Reformen nötig
Das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz ist noch nicht in Kraft, da liefern versicherungsmathematische Sachverständige schon Input für weitergehende Reformen bei der Betriebsrente. Das bietet Stoff für die Rentenkommission.
Vor einer Woche legte das Bundeskabinett einen Gesetzentwurf für ein Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG II) vor. Er beruht inhaltlich auf dem unter gleichem Namen von der Ampel-Koalition vorgelegten früheren Gesetzentwurf vom September 2024, der wegen des Bruchs der Koalition seinerzeit keine Gesetzeskraft erlangte. Die im Institut der Versicherungsmathematischen Sachverständigen für Altersversorgung (IVS) organisierten 900 Fachleute plädieren für schnelle Umsetzung ohne erneute Diskussionen zu Details.
"Das Gesetz liefert positive Impulse durch die geplante dynamische Geringverdienerförderung, leichteren Zugang zur reinen Beitragszusage (rBZ), erweiterte Abfindung von Kleinstanwartschaften und die Einführung von Optionsmodellen für Entgeltumwandlung auf betrieblicher Ebene", sagte der IVS-Vorsitzende Stefan Oecking am Dienstag (9.9.) bei einem virtuellen Fachgespräch.
Weiterer Reformbedarf in der bAV
Zugleich meldeten die Sachverständigen weiteren Reformbedarf an, da die rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten mit dem BRSG 2.0 immer noch zu restriktiv blieben. Angesichts angespannter Haushaltslage gehe es bei einem BRSG 3.0 vor allem um administrative Themen, die für den Fiskus neutral umsetzbar wären. Im Blickpunkt stünden mehr Flexibilität bei Garantien und der Kapitalanlage gerade in der Rentenphase, die Fortsetzung der geplanten Frühstart-Rente nach dem 18. Lebensjahr durch Öffnung für Beiträge der Arbeitgeber und das Verhindern der Zersplitterung von mehreren bAV-Anwartschaften ein und desselben Arbeitnehmers.
Beispiel Garantien: Die Garantie des vollen Beitragserhalts in der Beitragszusage mit Mindestleistung (BZML) gilt als Renditekiller. Die BZML bedinge zum einen eine vorsichtige Kapitalanlage mit niedrigen Erträgen, zum anderen unterliege sie der schleichenden Entwertung durch Inflation. Das IVS schlägt deshalb vor, die gesetzliche Mindestgarantie von derzeit 100 Prozent auf 60 Prozent der eingezahlten Beiträge abzusenken.
Rentierlichere Anlage auch in Rentenphase erlauben
Beispiel Rentenphase: Die Politik müsse weitere Weichen stellen, um das volle Potenzial der bAV durch eine sachwertorientierte Kapitalanlage auch in der Rentenphase zu entfalten, fordert das IVS. Letzteres sei bislang nur bei der rBZ im Sozialpartnermodell (SPM) möglich. Die Restriktionen führten dazu, dass die Rentenphase bei Direktversicherungen und Pensionskassen auch bei beitragsorientierten Leistungszusagen (BoLZ) mit einer lebenslang garantierten Rente startet und Überschussanteile zur stufenweisen Erhöhung der laufenden garantierten Rente verwendet werden müssten. Die Folge seien niedrige Startrenten und eingeschränkte Renditechancen, sodass attraktive Rentenhöhen erst ab 80 Jahren aufwärts erreicht werden.
Das IVS will da mehr Flexibilität: Es müsse der rechtliche Rahmen geschaffen werden, dass Startrenten zu Beginn nicht vollständig, sondern nur teilweise garantiert werden. Der nicht garantierte Teil wird aus Überschussanteilen oder Fondserträgen erbracht. Schwankende Renten sind bisher aber nicht zugelassen. Zudem sollte wie bei der rBZ eine zumindest teilweise kapitalmarktorientierte Rentenphase erlaubt werden, wie sie in der privaten Altersvorsorge schon möglich und auch nachgefragt ist. "So wären bis zu 30 Prozent höhere Startrenten möglich als heute", betont IVS-Vorständin Nicola Döring.
Rentenkommission soll Empfehlungen erarbeiten
Ob die Vorschläge aufgegriffen werden, bleibt abzuwarten. Der IVS adressiert sie an die Rentenkommission, die laut Koalitionsvertrag "bis zur Mitte der Legislatur eine neue Kenngröße für ein Gesamtversorgungsniveau über alle drei Rentensäulen prüfen" soll. Die Kommission soll Anfang 2026 ihre Arbeit aufnehmen und bis Mitte 2027 Empfehlungen erarbeiten. (dpo)














