Steuer-Schule (3): Alles zur neuen Teilfreistellung
Das Investmentsteuerreformgesetz ist ein komplexes Regelwerk. FONDS professionell ONLINE erklärt in zwölf Folgen bis zum Jahresende die wichtigsten Punkte. Teil 3 erläutert, warum der Gesetzgeber steuerliche Teilfreistellungen vorgesehen hat – und was sie bedeuten.
Steuerliche Regeln und Vorschriften sind für den Laien auf Anhieb meist nicht verständlich. Das gilt auch für die Änderungen, die das Investmentsteuerreformgesetz für Fondsanleger mit sich bringt. Daher erklärt FONDS professionell ONLINE das Gesetz in zwölf Teilen.
In dieser dritten Folge geht es um die steuerlichen Teilfreistellungssätze, die der Gesetzgeber Anlegern künftig einräumt, wenn sie in bestimmte Fondsarten investieren.
15 Prozent Steuern auf Fondsebene
Nach dem Investmentsteuerreformgesetz sind Publikumsfonds dazu verpflichtet, auf in Deutschland erzielte Dividenden, Mieteinkünfte und Gewinne aus dem Verkauf von Immobilien 15 Prozent Steuern abzuführen. Damit stellt der Gesetzgeber sie steuerlich mit ausländischen Fonds gleich.
Bislang herrscht in diesem Punkt Ungleichheit, denn Fonds, die außerhalb der bundesdeutschen Grenzen aufgelegt wurden, müssen diese Einkünfte schon seit Jahren mit 15 Prozent in Deutschland versteuern. Dies hatte bei Anlegern ausländischer Kapitalverwaltungsgesellschaften immer wieder Unmut hervorgerufen. Die Bundesregierung befürchtete, die unterschiedliche Besteuerung könne auf europäischer Ebene zu rechtlichen Konflikten führen.
Erst einmal bleibt weniger übrig
Diese Risiken räumt der Gesetzgeber mit der Investmentsteuerreform aus dem Weg. Für deutsche Anleger hat die Besteuerung auf Fondsebene allerdings zunächst unangenehme Effekte: Ihnen bleibt von den Erträgen weniger übrig. Hinzu kommt, dass sie sich die im Ausland gezahlte Quellensteuer künftig nicht mehr – wie bisher – über ihre Einkommensteuererklärung zurückholen können.
Um für Fondsanleger einen Ausgleich zu schaffen, sieht das Gesetz sogenannte Teilfreistellungen vor, die einen gewissen Prozentsatz der Erträge steuerfrei stellen. Diese Regeln gelten künftig für deutsche und ausländische Investmentfonds gleichermaßen. In der Höhe variieren die Teilfreistellungssätze je nach Art des Fonds.
Unterschiedlich hohe Quoten
Wer in Mischfonds mit einer fortlaufenden Kapitalbeteiligungsquote, so der Fachbegriff, von mindestens 25 Prozent investiert ist, erhält auf seine Erträge eine steuerliche Teilfreistellung von 15 Prozent. Liegt die Quote von Aktien- oder Immobilieninvestments eines Fonds fortlaufend bei mindestens 51 Prozent, bleiben 30 Prozent der Erträge steuerfrei. Bei offenen Immobilienfonds sind es 60 Prozent. Liegt der Investitionsschwerpunkt im Ausland, beläuft sich der Teilfreistellungssatz auf 80 Prozent, sofern mindestens 51 Prozent des Fondsvermögens in ausländischen Immobilien oder Immobiliengesellschaften investiert sind.
Anleihen und Erträge aus Kupons werden nicht zur Kapitalbeteiligungsquote hinzugerechnet. Manchmal ist daher die Ansicht zu hören, es lohne sich künftig nicht mehr, in Rentenfonds zu investieren, da Anleger hier nicht in den Genuss von Teilfreistellungen kommen. Das ist aber nicht richtig, denn die Teilfreistellungen sind nur deswegen nicht vorgesehen, weil bei Anleihen auf Fondsebene keine Steuern anfallen.
Neue Sätze können vorteilhaft sein
Anleger werden durch die Teilfreistellungen im Vergleich zur aktuellen Besteuerungspraxis in der Regel nicht schlechter gestellt. Die neuen Sätze können sogar Vorteile bringen. So profitieren etwa Besitzer von Portfolios mit ausländischen Aktien, denen es bislang zu aufwendig war, sich die im Ausland gezahlte Quellensteuer über die Anlage „KAP“ in ihrer Steuererklärung zurückzuholen. Diese entgeht ihnen in Zukunft zwar nach wie vor – sie zahlen aber weniger Abgeltungsteuer als bisher. (am)
Die zwölf Lektionen der "Investmentsteuer-Schule" von FONDS professionell:
- 25.09.2017 (Teil1): Hintergrund der Reform: Warum neue Steuerregln?
- 02.10.2017 (Teil 2): Nicht voreilig verkaufen! Das gilt für Altbestände
- 09.10.2017 (Teil 3): Alles zur neuen Teilfreistellung
- 16.10.2017 (Teil 4): Basisertrag und Vorabpauschale
- 23.10.2017 (Teil 5): Thesaurieren oder ausschütten: Was ist künftig günstiger?
- 30.10.2017 (Teil 6): Welche Regeln gelten künftig für Dachfonds?
- 06.11.2017 (Teil 7): Fondspolicen: 15 Prozent auf alles
- 13.11.2017 (Teil 8): Was gilt ab 2018 für offene Immobilienfonds?
- 20.11.2017 (Teil 9): Die Regeln für steuerbefreite Anleger
- 27.11.2017 (Teil 10): Wie sich der Freibetrag optimal nutzen lässt
- 04.12.2017 (Teil 11): Zahlenspiele: Musterrechnungen zum besseren Verständnis
- 11.12.2017 (Teil 12): So reagieren die wichtigsten Fonds auf die neuen Regeln
Berater finden alle relevanten Informationen zu der Reform in der Broschüre "Investmentsteuerreform kompakt" des Fondsverbands BVI. Diese können Sie bei FONDS professionell ONLINE als pdf herunterladen und zudem für Ihre Kunden personalisieren.