Gut zweieinhalb Jahre lang blieb die neue Vorschrift nahezu unbemerkt. Doch seitdem immer mehr Banken ihren Kunden mitteilen, dass sie ab Januar 2025 Kapitalertragsteuer auf Währungsgewinne an den Fiskus abführen müssen, sorgt sie für Aufregung – die kurze Randziffer 131 eines Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 19. Mai 2022, die große Wirkung haben wird.

Anders als bisher müssen sich deutsche Inhaber von Fremdwährungskonten bei inländischen Banken um die Versteuerung erzielter Devisengewinne künftig nicht mehr selbst kümmern. Zudem fällt darauf Abgeltungsteuer in Höhe von 25 Prozent an, gegebenenfalls plus Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Bislang wurden Erträge dieser Art mit dem meist höheren persönlichen Einkommensteuersatz belegt. 

Die Zeit drängt
Wer seine Devisengewinne dem Fiskus in der Vergangenheit immer brav gemeldet hat, braucht nichts zu befürchten. Anlegern, die dieser Pflicht – möglicherweise in Unkenntnis der Sachlage – jedoch nicht nachgekommen sind, droht Ungemach. Berater tun daher gut daran, ihre Kunden über die neuen Vorgaben noch schnell zu informieren. Denn die Zeit drängt.

Die Finanzverwaltung zählte Fremdwährungsgeschäfte über Jahrzehnte hinweg zu den privaten Veräußerungsgeschäften. Hielt ein Anleger seine Devisen kürzer als zwölf Monate, hatte er dem Finanzamt in der Anlage SO seiner Steuererklärung einen Währungsgewinn anzuzeigen und mit dem persönlichen Einkommensteuersatz zu versteuern. Nach einer einjährigen Spekulationsfrist durften Devisengewinne steuerfrei vereinnahmt werden.

Spekulationsfrist entfällt
Das ändert sich im kommenden Jahr. "Das BMF-Papier stuft Gewinne aus der Veräußerung von Fremdwährungen als Einkünfte aus Kapitalvermögen ein", erläutert Rolf Müller, Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Inhaber des Fintechs Fintegra. Dies gilt zumindest dann, wenn sie mit Guthaben auf verzinslichen Devisenkonten wie Tages- oder Festgeldkonten eingefahren werden. Überführt ein Anleger Summen von solchen Konten auf ein in Euro lautendes Giro- oder Verrechnungskonto und erzielt er dabei einen Währungsgewinn, übernimmt die Bank in Zukunft die Zahlung der Abgeltungsteuer und die Bescheinigung für das zuständige Finanzamt. Die zwölfmonatige Spekulationsfrist entfällt ab 2025.

"Das BMF-Schreiben gilt rückwirkend", so Müller. "Es ist für alle Jahre relevant, für die die Finanzämter bis zum 19. Mai 2022 noch keine Bescheide erlassen hatten", sagt er. Auch Steuerbescheide, die noch per Einspruch angefochten werden können, sind betroffen. Müller rät daher allen, die Steuererklärungen für frühere Jahre noch nicht eingereicht haben, bislang keine Bescheide bekommen haben oder diese noch anfechten können, Devisengewinne – auch im Nachhinein – mitzuteilen.

Bis zu zehn Jahre rückwärts
Bislang war der Fiskus auf die Ehrlichkeit der Steuerpflichtigen angewiesen, denn Fremdwährungsgewinne ließen sich im Grunde nicht entdecken. Da künftig aber die Banken solche Erträge bescheinigen, erkennen die Finanzämter, wenn ein Bundesbürger ein Devisenkonto unterhält. "Dann ist es durchaus möglich, dass die Beamten vermuten, ein Anleger könnte bereits in der Vergangenheit Gewinne dieser Art erzielt, sie aber verschwiegen haben", sagt Müller. In diesem Fall können sie der Sache auf den Grund gehen – und zwar bis zu zehn Jahre zurück. Stellt sich die Vermutung als zutreffend heraus, steht der Vorwurf der Steuerhinterziehung im Raum. 

Um einer Strafe möglichst zu entgehen, sollten Anleger, die Devisengewinne in ihren Steuererklärungen bisher nicht oder nicht vollständig deklariert haben, schnellstens eine Selbstanzeige erstatten und sämtliche Summen nachversteuern, empfiehlt Müller. Denn: Findet der Fiskus heraus, dass solche Gewinne unter den Teppich gekehrt wurden, kommt eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht mehr infrage, sie kann Sanktionen höchstens noch mildern. "Wer sich selbst anzeigt, sollte dann aber wirklich reinen Tisch machen und auch mögliche andere Verstöße zugeben", mahnt Müller. (am)


Einen ausführlichen Bericht über die Besteuerung von Devisengewinnen finden Sie in der aktuellen Heftausgabe 4/2024 von FONDS professionell ab Seite 446. Angemeldete Nutzer können den Beitrag auch hier im E-Magazin lesen.