Stiftung Warentest hilft Anlegern, Fondskosten zurückzufordern
Gut anderthalb Jahre ist es her, dass der BGH eine in zahlreichen Publikumsfonds verwendete Kostenklausel als "unwirksam" bezeichnete. Nun hat die Stiftung Warentest das Urteil aufgegriffen – und eine Anleitung veröffentlicht, wie Anleger vorgehen können, um Gebühren erstattet zu bekommen.
Die Stiftung Warentest gibt Anlegern Tipps, wie sie ihrer Meinung nach "eventuell zu Unrecht" entnommene Kostenpauschalen von Fonds bei den Anbietern einfordern können. "Aktuell erstatten die beiden großen Fondsgesellschaften DWS Investment GmbH und Allianz Global Investors GmbH einen Teil der Fondskosten, sobald die Sache bei Gericht liegt, berichtet Anlegeranwalt Jens Graf", meldet die Stiftung auf ihrer Internetseite "Test.de". Dadurch ergehe zwar kein Urteil, auf das andere Anleger sich berufen könnten. "Das muss andere Anleger aber nicht davon abhalten, selbst eine Rückerstattung von unberechtigten Fondskosten zu fordern", heißt es in dem Beitrag.
Die Stiftung verweist auf ein Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) aus dem Oktober 2023 (Az. III ZR 216/22), über das FONDS professionell ONLINE als erstes Medium ausführlich berichtet hatte. Der BGH sah die Kostenpauschale eines DWS-Fonds als "intransparent" und daher "unwirksam" an. Zahlreiche andere Publikumsfonds hatten ähnliche Klauseln verwendet. Der Düsseldorfer Jurist Jens Graf erreichte daraufhin, dass die DWS für mehrere Fonds Gebühren erstattete, in einem Fall folgte auch Allianz Global Investors. Beide Asset Manager betonten, die Ansprüche des Klägers nicht anzuerkennen.
"Auf Urteile wollen die Anbieter es aktuell wohl nicht ankommen lassen"
Nach dem Urteil überarbeiteten viele Fondsgesellschaften ihre Klauseln. Diese hielten sie nun "für besser verständlich", schreibt Stiftung Warentest. "Für vorher erworbene Fondsanteile hilft ihnen das aber nicht", betont sie. "Eine nachträgliche Änderung der Anlagebedingungen halten unsere Juristen nur für wirksam, sofern Anleger ausdrücklich zugestimmt haben."
Auf ihrer Website (externer Link) erläutert die Stiftung ausführlich, wie Anleger vorgehen sollten, die Kosten zurückverlangen möchten. "Anleger sollten die Erstattung zunächst selbst fordern", heißt es in dem Artikel. "Die Fondsgesellschaften werden höchstwahrscheinlich nicht zahlen, aber die Forderung mit Fristsetzung ist Voraussetzung dafür, den Ombudsmann einschalten oder sonstige rechtliche Schritte auf Kosten der Fondsgesellschaft einleiten zu können." Sobald Anleger vor Gericht gezogen seien, hätten die Fondsanbieter bezahlt, schreibt die Stiftung. "Auf Urteile wollen die Anbieter es aktuell wohl nicht ankommen lassen." Ob das in Zukunft so bleibe, sei allerdings nicht sicher.
Laut BVI lassen sich keine Rückschlüsse auf andere Fonds ziehen
"In dem Gerichtsverfahren, auf das sich die Stiftung Warentest bezieht, ist nach unserer Kenntnis keine rechtskräftige Entscheidung über die Wirksamkeit der dort verwendeten Kostenklausel getroffen worden", teilt der Branchenverband BVI auf Anfrage von FONDS professionell ONLINE mit. Ob und in welcher Höhe Erstattungsansprüche bei dem dort in Rede stehenden Fonds bestünden, sei folglich offen. "Im Übrigen unterscheiden sich die verwendeten Kostenklauseln der Fondsanbieter untereinander und häufig auch von Fonds zu Fonds, so dass sich aus einem Einzelfall jedenfalls keine Rückschlüsse auf die Kostenregelung in einem anderen Fonds ziehen lassen."
Allianz Global Investors betonte auf Nachfrage der Redaktion, Kostenpauschalen seien "nicht unrechtmäßig einbehalten" worden. Bei der im Artikel der Stiftung Warentest erwähnten Zahlung handele es sich um einen einmaligen Sonderfall. "Sie wurde nur geleistet, um ein aufwendiges und teures Verfahren zu beenden, das in keinem Verhältnis zur Höhe der Forderungen stand", so ein Sprecher des Unternehmens. "Für Anleger besteht kein Anspruch auf Rückzahlung von Kostenpauschalen."
Verweis auf "prozessökonomische Erwägungen"
Die DWS betont gegenüber FONDS professionell ONLINE, der BGH habe in dem erwähnten Verfahren im Oktober 2023 "keine rechtskräftige Entscheidung" getroffen, sondern den Rechtsstreit an die Vorinstanz zurückverwiesen.
"Den im fraglichen Beitrag postulierten Automatismus, dass die Fondsgesellschaften nach Klageerhebung das Geld erstatteten und sie es auf Urteile zuletzt nicht mehr hätten ankommen lassen, gibt es nicht", teilt ein Sprecher des Asset Managers mit. "Vielmehr hat die DWS aus lediglich prozessökonomischen Erwägungen heraus in einzelnen Fällen geltend gemachte Beträge an Kläger gezahlt. Das bedeutet, dass die DWS an ihrer Analyse der rechtlichen Lage festhält, eine sorgfältige Abwägung dieser Verfahren aber ergeben hat, dass eine Fortführung der rechtlichen Auseinandersetzung nicht gerechtfertigt ist." (bm)















