Die Verbraucherzentrale Hamburg hat vor dem Oberlandesgericht (OLG) Koblenz Erfolg mit einer Klage gegen die Debeka Versicherung gehabt. Das geht aus einer Mitteilung der Verbraucherschützer hervor. Eine von der Debeka verwendete Stornoklausel bei der Kündigung von privaten Rentenversicherungen erfüllt nicht die vom Gesetzgeber geforderte Bezifferung und Angemessenheit des Abzuges. Dieser Sicht der Verbraucherzentrale hat sich das OLG weitgehend angeschlossen und die Nutzung der Klausel untersagt (Urteil vom 5. Dezember 2024, Az. 2 UKl 1/23). Allerdings ist das Urteil nicht rechtskräftig, eine Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH) ist möglich.

Mit der in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen enthaltenen Klausel verlangte die Debeka bei einer vorzeitigen Beendigung eines Vertrags durch den Versicherungsnehmer neben den gängigen Stornokosten eine weitere Stornogebühr von bis zu 15 Prozent – abhängig von der Entwicklung des Kapitalmarktes. Nach Ansicht der Verbraucherzentrale stellt das eine unangemessene Benachteiligung der Kunden dar. Sie verweist hierfür auf Paragraf 169 Absatz 5 Versicherungsvertragsgesetz (VVG), nach dem ein "Stornoabzug vereinbart, beziffert und angemessen" sein muss. Versicherte sind bereits bei Vertragsschluss über die Höhe eines bei einer Kündigung drohenden Abzuges zu informieren.

Intransparentes Berechnungsverfahren
Die Debeka verweist dagegen laut den Verbraucherschützern auf variierende und damit unbekannte Zinssätze, die ihre Kunden weder kennen noch nachvollziehen können. "Sie müssen die Höhe der Abzüge zum Kündigungszeitpunkt nach einem komplizierten Verfahren selbst errechnen. Je nach Situation am Kapitalmarkt gelten unterschiedliche Stornoabzüge. Welcher wann zum Tragen kommen, ist völlig intransparent", kritisiert die Verbraucherzentrale. (jb)