Stornos bei Indexpolicen: Sparkassenversicherer verliert vor Gericht
Inhaber einer Indexpolice der SV Sparkassenversicherung mussten bei Kündigung selbst beweisen, dass die vom Versicherer verlangten Stornoabzüge zu hoch sind. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat die entsprechende Klausel nach einer Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gekippt.
Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg (VZBW) hat vor dem Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart einen juristischen Erfolg über die SV Sparkassenversicherung Lebensversicherung erzielt. Das teilen die Verbraucherschützer mit. Das Gericht hat demnach in einem sogenannten Anerkenntnisurteil vom Juli (Az.: 7 UKl 1/24) eine strittige Klausel zu Stornoabzügen in den Verträgen für eine indexgebundene Rentenversicherung des öffentlich-rechtlichen Versicherers für unzulässig erklärt. Betroffene können zu Unrecht einbehaltenes Geld zurückfordern, so die VZBW.
Die Erträge der sogenannten Indexpolicen hängen von der Entwicklung eines bestimmten Index ab, allerdings mit einem Cap ab einer bestimmten Performance. Daher sind die Erträge begrenzt. Offenbar ist das für viele Verbraucher ein Grund, die Verträge zu kündigen, so die VZBW. In der Regel verlangen Anbieter bei Kündigung einen Stornoabzug, so auch die SV Sparkassenversicherung bei der "Index Garant"-Police. In einem Tarif aus dem Jahr 2012 betrug dieser 0,025 Prozent pro Monat bis zum Rentenbeginn, maximal fünf Prozent.
Beweislast beim Kunden
Problematisch ist aber eine Klausel in den Verträgen. Diese schrieb vor, dass Kunden selbst nachweisen sollten, wenn der Abzug nicht oder nicht in dieser Höhe gerechtfertigt war. Das ist der VZBW zufolge rechtswidrig: Bereits im Jahr 2012 hatte der Bundesgerichtshof klargestellt, dass die Beweislast für die angemessene Höhe des vorgesehenen Abzugs beim Versicherer liegt. Erst in einem zweiten Schritt könne mittels einer Klausel dem Verbraucher die Beweislast auferlegt werden, dass in dem jeweiligen konkreten Einzelfall ein Abzug überhaupt nicht oder nur in geringerer Höhe angemessen ist.
"Die von der Beklagten verwendete Klausel war insoweit mehrdeutig, da der Anschein entstehen konnte, Verbraucherinnen und Verbraucher seien bereits für eine unter Umständen unangemessene Höhe des pauschalierten Aufwendungsersatzes selbst beweispflichtig", schreiben die Verbraucherschützer. Sie klagten daher – mit Erfolg. Das Gericht untersagte dem Versicherer, sich auf diese Klausel oder inhaltsgleiche Regelungen zu berufen. Bei Zuwiderhandlung droht ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro. (jb)















