Bafin stellt Mängel beim Vertrieb von Nettopolicen fest
Eine Untersuchung der Finanzaufsicht Bafin geht mit dem Vertrieb von Netto-Versicherungsanlageprodukten hart ins Gericht. Insbesondere die Beratung und die Bewertung des Kundennutzens ließen oft zu wünschen übrig, so die Behörde.
Versicherer halten sich beim Vertrieb von Netto-Versicherungsanlageprodukten wie Fondspolicen nicht immer an die Regeln, die zum Schutz der Kunden eigentlich vorgesehen sind. Zu diesem Ergebnis kommt eine Untersuchung, für die die Finanzaufsicht Bafin 22 Versicherungsunternehmen befragt hat. Diese haben ihren Sitz entweder in Deutschland oder sind im europäischen Ausland ansässig, am hiesigen Markt jedoch tätig.
Die Unterschiede zwischen Brutto- und Nettopolicen müssen der Bafin zufolge in der Beratung ausreichend berücksichtigt werden. Die Versicherer führten aber meist nur die unterschiedliche Art der Kostenbelastung zwischen den beiden Produktarten an, so die Bafin. Das genügt aus Sicht der Behörde jedoch nicht.
Bruttoprodukte punkten bei vorzeitiger Kündigung
Schließlich profitiere ein Kunde bei einer vorzeitigen Vertragsbeendigung bei Bruttoprodukten von einem gesetzlichen Schutz. Denn: Bei einer Kündigung des Vertrags in den ersten fünf Jahren ist die Höhe der einkalkulierten Abschlusskosten gesetzlich gedeckelt. Der Versicherte darf bei der Berechnung des Rückkaufswerts nur mit den anteiligen Abschlusskosten für den Zeitraum bis zur Kündigung belastet werden.
Die gesetzliche Regelung, die in Paragraf 169, Absatz 3 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) festgeschrieben ist, gilt für Brutto- und Nettoprodukte zwar gleichermaßen. Sie läuft bei der vom Kunden gezahlten Vergütung für die Versicherungsvermittlung bei einem Nettoprodukt jedoch ins Leere. Denn diese Vergütung, die direkt an den Vermittler gezahlt wird, zählt nach dem VVG nicht zu den Abschlusskosten. Die jüngste Untersuchung habe gezeigt, dass dieser Umstand bei Beratungsgesprächen regelmäßig nicht erwähnt wird, so die Bafin.
Keine Vorgaben für die Vergütungshöhe
Die meisten der beteiligten Versicherer gaben in der Umfrage zudem an, den Vermittlern ihrer Nettoprodukte keine Empfehlungen oder Vorgaben zur maximalen Vergütungshöhe zu geben. Das ist aus Sicht der Finanzaufsicht problematisch. Denn wenn die vereinbarte Vergütung nicht angemessen oder dem Versicherer nicht bekannt ist, ist der Kundennutzen der Police fraglich. Zumindest kann er vom Produktgeber nicht beurteilt werden.
Darüber hinaus haben viele der befragten Unternehmen keine Kenntnis davon, ob und in welcher Höhe Vermittler Rückvergütungen von Kapitalverwaltungsgesellschaften erhalten, mit denen sie bei fondsgebundenen Versicherungsanlageprodukten zusammenarbeiten. Nur vier Versicherer bestätigten, dass keine Zahlungen fließen. Assekuranzunternehmen müssen jedoch prüfen, ob solche Kick-back-Zahlungen unzulässige Fehlanreize bei der Vermittlung ihrer Produkte setzen.
Ein Nettoprodukt bereits eingestellt
Die Bafin wird die Ergebnisse der Untersuchung in ihre Aufsichtsarbeit einfließen lassen. Der Anfang ist sogar schon gemacht: In einem Fall wurde der Vertrieb eines Nettoprodukts bereits eingestellt. (am)














