Für Anleger und Trader gibt es gleich doppelt gute Nachrichten: Zum einen können sie ab sofort wieder Verluste aus Termingeschäften in vollem Umfang mit Gewinnen aus Kapitalanlagen verrechnen. Zum anderen gilt diese Aufhebung auch rückwirkend für alle noch offenen Steuerfälle. Beides hat der Bundestag am 18. Oktober 2024 im Jahressteuergesetz 2024 beschlossen, der Bundesrat hat das Gesetz am 22. November 2024 verabschiedet. Darauf macht die IG Group aufmerksam, die informierten und marktorientierten Kunden einen Zugang zu Trading-Produkten ermöglicht.

Die Abschaffung der Verlustbeschränkung ist ein längst überfälliger Schritt. Denn diese im Januar 2021 eingeführte steuerliche Ungleichbehandlung kam viele Privatanleger teuer zu stehen. Die Regelung sah vor, dass Verluste aus Termingeschäften wie Optionen, Futures oder Differenzkontrakten (CFDs) nur mit Gewinnen aus der gleichen Kategorie verrechnet werden duften. Zudem war eine Verrechnung nur bis zu einer Obergrenze von 20.000 Euro pro Jahr zulässig. 

Mehr Steuern als Ertrag
Diese Sonderbehandlung konnte mitunter zu Steuerzahlungen führen, die den wirtschaftlichen Ertrag überstiegen. Auch deshalb wurde die Verlustbeschränkung von Fachleuten und zuletzt auch vom Bundesfinanzhof wegen möglicher Verfassungswidrigkeit beanstandet.

Mit der Änderung im Jahressteuergesetz 2024 kommt der Gesetzgeber einem möglichen Gerichtsurteil zuvor und besteuert Anleger wieder nur mit ihrem Nettogewinn. Das bedeutet, dass Verluste aus den oben genannten Anlagen wieder unbegrenzt mit Gewinnen aus Kapitalerträgen wie Zinsen oder Dividenden verrechnet werden können, bevor die Abgeltungsteuer greift. Erfreulich ist auch, dass die Aufhebung der Beschränkung rückwirkend gilt. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn Betroffene gegen den Steuerbescheid Einspruch eingelegt haben oder das Finanzamt den Bescheid hinsichtlich der Verlustverrechnung unter dem sogenannten Vorbehalt der Nachprüfung erlassen hat. 

Wann es schwierig werden kann
Und was ist, wenn Anleger für die betreffenden Jahre noch keine Steuererklärung abgegeben haben? Auch wenn Anleger für bestimmte Jahre noch keine Steuererklärung abgegeben haben, können Verluste aus Termingeschäften geltend gemacht werden. Schwierig könnte es allerdings für diejenigen Anleger werden, deren Steuerbescheide weder durch Einspruch noch durch den Vorbehalt der Nachprüfung offengehalten wurden, teilt die IG Group mit. In diesen Fällen sollte es aber zumindest möglich sein, die vom Finanzamt festgestellten Verlustvorträge aus den Vorjahren in der nächsten Steuererklärung und darüber hinaus zu nutzen. (am)


Einen ausführlichen Bericht über die Besteuerung von Termingeschäften finden Sie in der neuen Heftausgabe 4/2024 von FONDS professionell, die Abonnenten in den kommenden Tagen zugestellt wird.