Thomas-Lloyd-Anleger scheitert mit Klage gegen seinen Berater
Erfüllt ein Investment nicht die Erwartungen der Anleger, verklagen sie häufig ihren Berater. Dass das aber nicht so einfach ist und keineswegs immer Aussicht auf Erfolg hat, zeigt ein aktuelles Urteil am Landgericht Bochum.
Das Landgericht Bochum hat die Schadensersatzklage eines Anlegers gegen einen Finanzanlagenvermittler, der ihm eine Beteiligung am Thomas-Lloyd-Fonds "Cleantech" vermittelt hatte, vollständig abgewiesen. Dem Urteil vom 23. April 2026 (Az.: I-1 O 258/25) komme eine erhebliche Bedeutung auch über den Einzelfall hinaus zu, heißt es in einer Mitteilung der Kanzlei BMS, die das Urteil erstritten hat: "Weder führt jede wirtschaftlich nachteilige Entwicklung einer Kapitalanlage automatisch zu einer Haftung des Beraters, noch genügt allein der Hinweis auf behauptete Beratungsfehler, um Schadensersatzansprüche durchzusetzen."
Das Gericht befand zwar einerseits, dass ein Beratungsvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen sei, woraufhin die vergleichsweise strengen Anforderungen einer anleger- und objektgerechten Beratung zum Tragen kommen. Tatsächlich stellte das Gericht auch einen Beratungsfehler fest: Der verwendete Verkaufsprospekt sei zum Zeitpunkt der Zeichnung nicht mehr aktuell gewesen, weil bereits neuere Jahresabschlüsse vorgelegen hätten, was eine Nachtragspflicht ausgelöst habe.
Beratungsfehler war nicht relevant für die Anlageentscheidung
Andererseits ist das Gericht der Überzeugung, dass dieser Beratungsfehler die Anlageentscheidung des Klägers nicht beeinflusst hatte. Der Kläger habe im Prozess selbst eingeräumt, die überlassenen Prospekte überhaupt nicht gelesen zu haben, schildert die Kanzlei.
"Das Urteil macht damit deutlich, dass selbst dann, wenn einzelne Beratungsfehler festgestellt werden, eine Haftung nur dann in Betracht kommt, wenn diese Fehler tatsächlich ursächlich für die Anlageentscheidung geworden sind", sagt Rechtsanwalt Udo Brinkmöller von der Kanzlei BMS.
Keine Verharmlosung der Risiken festgestellt
Das Landgericht hat ferner den Vorwurf zurückgewiesen, der Vermittler habe das Totalverlustrisiko verharmlost oder die Beteiligungen als besonders sichere Altersvorsorge dargestellt. Die entsprechende Beweislage erklärte das Gericht für nicht ausreichend, und der Vorwurf sei teilweise erst im Termin zur mündlichen Verhandlung neu eingeführt worden, erläutert BMS.
"Gerade für Finanzanlagenvermittler und deren Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer unterstreicht das Urteil, dass auch in rechtlich anspruchsvollen Thomas-Lloyd-Verfahren eine erfolgreiche Verteidigung möglich ist, wenn die tatsächlichen Umstände sorgfältig aufgearbeitet und die maßgeblichen haftungsrechtlichen Voraussetzungen konsequent geprüft werden", fasst Brinkmöller die Relevanz des Urteils zusammen. (tw)















