Die Stuttgarter Lebensversicherung a.G. darf eine bestimmte Klausel zu Stornokosten in Fondspolicen nicht mehr verwenden. Der Versicherer hat eine entsprechende Unterlassungserklärung abgegeben, wie die Verbraucherzentrale Hamburg mitteilt. Diese hatte die Stuttgarter Leben zuvor abgemahnt, weil sie die Klausel für rechtswidrig hielt. 

Der Grund war, dass die Klausel bei einer Vertragskündigung durch den Versicherten einen weiteren "Abzug auf den Rückkaufswert" vorsieht. Daher konnte die Stuttgarter, wenn der Rückkaufswert die im Todesfall fällige Todesfallleistung überstieg, einen weiteren Abzug "in Höhe von einem Prozent der Differenz pro Jahr zur restlichen Aufschubzeit vornehmen". 

Hohe Zusatzkosten für Versicherte
Die Verbraucherschützer liefern ein Beispiel für die Funktion der abgemahnten Klausel: Die Todesfallleistung eines noch 25 Jahre laufenden Vertrages beträgt 20.000 Euro. Die dem Vertrag zugrunde liegenden Fonds haben einen Rückkaufswert von 30.000 Euro. Kündigt der Versicherungsnehmer jetzt den Vertrag, so würde ihn diese Kündigung aufgrund der abgemahnten Klausel weitere 2.500 Euro kosten – also 25 Prozent (je ein Prozent für 25 Jahre) der Differenz zwischen Rückkaufswert und Todesfallleistung.

Nach der Rechtsprechung seien Stornoabzüge aber nur dann sachlich gerechtfertigt, wenn sie die mit dem Rückkauf verbundenen Nachteile des Versicherers oder des Versichertenkollektivs kompensieren. "Solche Kompensationsgründe sind hier nicht gegeben", wird Sandra Klug von der Verbraucherzentrale Hamburg zitiert. Die Kosten seien vielmehr so hoch, dass sie Verbraucher sogar davon abhalten können, von ihrem Recht auf Kündigung Gebrauch zu machen. Darüber hinaus kritisieren die Verbraucherschützer fehlende Transparenz in den Verträgen: "Es ist nicht im Sinne der Verbraucherinnen und Verbraucher, wenn sie erst einmal komplexe Rechenaufgaben lösen müssen, um sich eine Vorstellung von den Kosten durch diese Klausel zu machen", so Klug weiter. (jb)