Vor 2018 erworbene Fonds: Verluste sind steuerlich voll absetzbar
Seit dem Inkrafttreten des Investmentsteuerreformgesetzes gelten für Veräußerungsgewinne und -verluste Teilfreistellungen. Bei Fonds, die vor der Reform erworben und danach verkauft wurden, konnte das zu skurrilen Steuerzahlungen führen. Damit ist Schluss, entschied jetzt der Bundesfinanzhof (BFH).
Positive Neuigkeiten aus München kommen für Privatanleger, die vor der jüngsten Investmentsteuerreform Anteile an Aktienfonds erworben und damit beim Wechsel des Steuerregimes Gewinne erzielt haben. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass Anleger Verluste, die sie mit solchen Sondervermögen nach dem Inkrafttreten des Investmentsteuerreformgesetztes am 1. Januar 2018 eingefahren haben, vollständig mit den alten Gewinnen verrechnen dürfen (Az.: VIII R 22/23).
Die Entscheidung des obersten deutschen Finanzgerichts ist für Fondsanleger durchaus vorteilhaft. Schließlich werden dadurch absurde Fälle vermieden, in denen Privatinvestoren auf Veräußerungsgewinne Abgeltungsteuer zahlen müssen, die den Ertrag deutlich übersteigen. Und skurrile Steuer-Stories dieser Art gab es in der Vergangenheit.
Der entschiedene Fall
Eine solche Geschichte erlebten die Eheleute aus Norddeutschland, die im vom BFH nun entschiedenen Rechtsstreit als Kläger aufgetreten waren. Sie hatten in den Jahren 2015 und 2016 Anteile an einem Aktienfonds im Gesamtwert von 39.303,64 Euro gekauft. Zum 31. Dezember 2017 – also einen Tag, bevor das Investmentsteuerreformgesetz in Kraft trat – belief sich der Rücknahmepreis für die Fondsanteile auf 47.258,40 Euro. Im Streitjahr 2018 sackte der Kurs jedoch ab, das Ehepaar veräußerte die Anteile für 39.819,76 Euro.
Das zuständige Finanzamt ermittelte einen fiktiven Gewinn für das Jahr 2017 in Höhe von 7.954,76 Euro. Dem gegenüber stand ein Verlust von 7.438,64 Euro. Hinzu kam die an die Depotbank gezahlte, steuerlich abzugsfähige Provision von 69,90 Euro, sodass sich für die Minus-Seite die Gesamtsumme von 7.508,54 Euro ergab. Auf den spärlichen wirtschaftlichen Gewinn von 446,22 Euro sollten die Eheleute dann Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag von sage und schreibe 711,80 Euro zahlen. Gegen den Steuerbescheid zogen sie vor Gericht.
Teilfreistellungen gelten auch für Verluste
Um nachvollziehen zu können, wie es zu der skurrilen Besteuerung kommt, ist es gut, sich einige wesentliche Aspekte der Investmentsteuerreform in Erinnerung zu rufen. Seit dem Inkrafttreten des Regelwerks führen deutsche Publikumsfonds auf bestimmte im Inland erzielte Erträge 15 Prozent Steuern aus dem Fondsvermögen ab. Weil für Anleger damit weniger übrigbliebe, erhalten sie Teilfreistellungen, die einen gewissen Prozentsatz ihrer Erträge steuerfrei stellen. Bei Aktienfonds sind es 30 Prozent. Auf der anderen Seite werden mit Aktienfonds erzielte Verluste auch nur zu 70 Prozent steuerlich berücksichtigt.
Um den Wechsel vom alten zum neuen System zu bewerkstelligen, wurden zum Jahreswechsel 2017/2018 bundesweit sämtliche Fondsanteile fiktiv verkauft und zurückgekauft. Hierbei erzielte Veräußerungsgewinne sind erst zu versteuern, wenn der Anleger seine Anteile tatsächlich verkauft. Da diese Gewinne noch zur Zeit des alten Steuersystems erzielt worden sind, in dem es keine Teilfreistellungen gab, sind sie zu 100 Prozent steuerpflichtig.
Nur zu 70 Prozent
Im jetzt entschiedenen Fall hatte das Finanzamt den Verlust inklusive Provisionszahlung in Höhe von insgesamt 7.508,54 Euro nach Teilfreistellung – und damit zu lediglich 70 Prozent – berücksichtigt. Vom erzielten Veräußerungsgewinn wurden daher nur 5.255,97 Euro abgezogen. Auf die verbleibende Summe von 2.698,79 Euro erhob der Fiskus Abgeltungsteuer und Soli – damit also rund 712 Euro bei einem tatsächlichen wirtschaftlichen Gewinn von 446 Euro.
Das kann nicht sein, entschied nun der Bundesfinanzhof. Das Gericht folgte dem Antrag der Kläger und urteilte, dass eine Teilfreistellung bei Aktienfonds nicht anzuwenden ist, wenn ein Anleger nach dem 1. Januar 2018 Anteile mit Verlust verkauft, dem Verlust aber ein fiktiver Veräußerungsgewinn mit demselben Fonds gegenübersteht. Erst wenn die fiktiven Gewinne komplett verrechnet sind, darf die Teilfreistellung auf Verluste zur Anwendung kommen. Ob dieses Prinzip auch für Misch- und Immobilienfonds gilt, für die andere Teilfreistellungssätze vorgesehen sind, ist dem BFH-Urteil nicht zu entnehmen. (am)















