Vorabpauschale positiv: Für Fondserträge aus 2023 fallen Steuern an
Die Deutsche Bundesbank hat für die Berechnung der Vorabpauschale erstmals seit 2020 wieder einen positiven Basiszins veröffentlicht. Damit sind die laufenden Erträge aus thesaurierenden Fonds, die 2023 erzielt werden, im kommenden Jahr zu versteuern.
Zwei Jahre lang kamen Privatanleger, die Anteile an thesaurierenden Fonds halten, in den Genuss der Steuerfreiheit für ihre laufenden Erträge – damit ist es nun vorbei. Für das Jahr 2023 werden Inhaber von Anteilen an wiederanlegenden Publikumsfonds die Vorabpauschale, die im Januar 2024 ermittelt wird, versteuern müssen. Dies ergibt sich aus einem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 4. Januar. Für Anleger, die teilausschüttende Fonds halten, hat die partielle Steuerfreiheit ebenfalls ein Ende.
In seinem Schreiben gibt das BMF den Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale bekannt. Diese wird seit dem Inkrafttreten des Investmentsteuerreformgesetzes am 1. Januar 2018 für die Besteuerung der erzielten laufenden Erträge aus thesaurierenden und teilausschüttenden Fonds ermittelt. Der Basiszins leitet sich aus langfristig erzielbaren Renditen deutscher Staatsanleihen mit jährlichen Zinszahlungen und Restlaufzeiten von 15 Jahren ab. Er wird von der Bundesbank anhand der Zinsstrukturkurven jeweils zum ersten Börsentag eines neuen Jahres errechnet und vom BMF veröffentlicht.
Stattlicher Wert
Für 2023 hat die Bundesbank zum 2. Januar erstmals seit zwei Jahren wieder einen positiven Wert ermittelt und der ist stattlich: Er liegt bei 2,55 Prozent, wie das BMF mitteilt. Für 2020, als der Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale letztmals positiv ausfiel, belief er sich auf lediglich 0,07 Prozent, für 2019 waren es 0,52 Prozent.
Zum Hintergrund: Seit dem Inkrafttreten des Investmentsteuerreformgesetzes werden nicht mehr die tatsächlichen laufenden thesaurierten Erträge von Investmentfonds besteuert. Sofern ein Fonds eine Wertsteigerung erzielt hat, wird stattdessen ein Basisertrag ermittelt. Dieser errechnet sich nach der gesetzlich vorgeschriebenen Formel: 70 Prozent des jährlichen Basiszinses x Rücknahmepreis der Fondsanteile zu Beginn des vorangegangenen Kalenderjahres.
Die Ermittlung der Pauschale
Nun wird die Vorabpauschale errechnet, denn auf diese Summe sind Abgeltungsteuer, Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer abzuführen. Bei thesaurierenden Fonds entspricht die Vorabpauschale eins zu eins dem Basisertrag. Bei teilausschüttenden Sondervermögen entspricht die Pauschale der Differenz zwischen Ausschüttung und Basisertrag. Dies ist auch bei ausschüttenden Fonds der Fall, sofern die ausgekehrte Summe unter dem Basisertrag liegt.
Die unangenehme Nachricht vom BMF wird ihre Wirkung allerdings erst Anfang 2024 entfalten, derzeit können sich Anleger noch über die Steuerfreiheit für ihre 2022 erzielten laufenden Erträge freuen. Allerdings sollte niemand auf die Idee verfallen, er hätte vom Fiskus sogar Geld zu bekommen. Denn: Der Basisertrag kann zwar negativ werden – die Vorabpauschale jedoch nicht. Diese kann nur entfallen. Nicht zu vergessen ist auch, dass die tatsächlich thesaurierten Erträge zu versteuern sind, sobald der Anleger seine Anteile veräußert. (am)