Der Bundesverband Finanzdienstleistung AfW hat seine erstmals im September 2021 veröffentlichte kostenlose Checkliste für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (VSH) mit Unterstützung des Hamburger VSH-Spezialisten Hans John Versicherungsmakler aktualisiert. Das teilt der Verband mit. Die Liste in der Version 2.6 ist hier auf der Website des AfW zu finden (externer Link).

Ein Anlass zur Überarbeitung ist der neue Paragraf 34k Gewerbeordnung (GewO), mit dem zum 20. November 2026 ein eigenständiger Erlaubnistatbestand für die Vermittlung von Verbraucherdarlehen entsteht. Die Liste gibt laut der Mitteilung Hinweise, wie Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer künftig den Versicherungsschutz für Darlehensvermittler und Honorar-Darlehensberater gestalten. Allerdings: Für die Erteilung der 34k-Erlaubnis ist eine VSH nicht erforderlich. Sie kann aber dennoch auch für Darlehensvermittler sinnvoll sein.

Künstliche Intelligenz
Neu sei zudem ein Prüfpunkt zum Einsatz künstlicher Intelligenz. Die Pflichtverletzung bleibt dabei stets die des Vermittlers, der das Werkzeug einsetzt. Einzelne Versicherer knüpfen den Versicherungsschutz inzwischen ausdrücklich an den Hilfsmittelcharakter der KI, so der AfW.

Neu aufgenommen wurden laut Verband ferner Prüfpunkte zu Zugangsvoraussetzungen etwa von Verbands- und Poolverträgen, zur Frage, ob der Versicherer die Schadenbearbeitung auslagert oder mit eigenen Juristen führt, und zur Umkehr der Beweislast. Ergänzt wurden außerdem Dienstleistungen gegenüber angebundenen Vermittlern, Beispiele für sonstige Direktinvestments von Seltenen Erden über erneuerbare Energien bis hin zu Diamanten und Edelhölzern sowie Hinweise zum Verzicht des Versicherers auf die Schadenfallkündigung. 

GDV-Musterbedingungen
Der Vermittlerverband meldet weiter, dass einige VSH-Versicherer derzeit ihre Bedingungswerke überarbeiten und den Musterbedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (AVB VH) anpassen – etwa beim Abwehrschutz gegen unberechtigte Ansprüche unterhalb des Selbstbehalts und bei der unverschuldet versäumten Nachmeldefrist. 

"Umso wichtiger ist es, die Qualität des eigenen Vertrages im Blick zu behalten", heißt es in der Mitteilung. "Ein neuer Abschnitt der Version 2.6 behandelt Garantieklauseln wie die Innovationsklausel und die Best-Leistungs-Garantie. Hinzu kommt die Zweifelsregelung bei unklarem Verstoßzeitpunkt, die beim Versichererwechsel hilfreich sein kann." (jb)