Wirecard-Skandal: Union Investment geht vor dem BGH leer aus
Union Investment wollte als Aktionär des insolventen Zahlungsdienstleisters Wirecard Ansprüche an den Wirecard-Insolvenzverwalter Michael Jaffé stellen. In letzter Instanz hat der Bundesgerichtshof diese nun zurückgewiesen, nachdem das Oberlandesgericht München dem Asset Manager Recht gegeben hatte.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine Klage von Union Investment auf Ansprüche aus der Insolvenzmasse des zusammengebrochenen Zahlungsdienstleisters Wirecard in letzter Instanz zurückgewiesen (Az.: IX ZR 127/24). Das teilt der BGH mit. Damit bleibt der Asset Manager der genossenschaftlichen Finanzgruppe vollständig auf seinen Verlusten aus den Käufen der Wirecard-Aktie sitzen, deren Kurs im Juni 2020 nach Bekanntwerden des Finanz-Skandals und der Insolvenz des Dax-Unternehmens in den Keller stürzte.
Mit der Forderung an den Wirecard-Insolvenzverwalter Michael Jaffé wollte Union Investment immerhin 9,8 Millionen Euro zurückholen. Vor allem aber stellte der BGH mit seinem Urteil klar, dass Aktionäre keine einfachen Insolvenzforderungen wie andere Gläubiger stellen können.
Klare Reihenfolge der Gläubiger bei Insolvenz
Aber von vorne: Eigentlich ist die Reihenfolge klar, in der die Ansprüche von Geschädigten eines insolventen Unternehmens zu befriedigen sind: Gläubiger, etwa Kreditgeber oder Lieferanten, kommen zuerst, Aktionäre müssen sich hinten anstellen. Union Investment hatte aber dennoch Geld aus der Insolvenzmasse von Wirecard, die sich auf rund 650 Millionen Euro beläuft – bei Forderungen in Höhe von 14,5 Milliarden Euro –, haben wollen. Schließlich sei die Gesellschaft durch die falschen Bilanzen des Zahlungsabwicklers getäuscht worden.
Das Landgericht München war in seinem Urteil vom 23. November 2022 (Az.: 29 O 7754/21) der Argumentation von Jaffé gefolgt, die auf der erwähnten Rangfolge der Ansprüche und dem Unterschied zwischen Gläubigern und Aktionären fußte: Gläubiger hätten dem insolventen Unternehmen eine Leistung gewährt, dafür aber keine Gegenleistung erhalten. Wenn ein Investor Aktien der Firma kaufe, habe diese dadurch erst einmal keinen Vorteil. Für vorrangige Ansprüche im Insolvenzverfahren fehle daher die Grundlage.
Hoffnungsschimmer durch OLG München
Das Oberlandesgericht München hatte das im Herbst vergangenen Jahres (Urteil vom 17.9.2024, Az.: 5 U 7318/22 e) aber anders gesehen. Das Argument von Union Investment, die Gesellschaft hätte nie Wirecard-Aktien erworben, wenn sie durch die offensichtlich gefälschten Bilanzen nicht getäuscht worden wäre, zog. Das OLG kam zu dem Schluss, der Fondsanbieter habe einen "begründeten Vermögensanspruch" und damit im Insolvenzverfahren dieselben Rechte wie die klassischen Gläubiger.
Dagegen wiederum legte Jaffé Revision vor dem BGH ein, der nun wieder weitgehend seiner Position folgte und das Urteil des Landgerichts München wiederherstellte. Der 9. Senat des obersten Gerichts betont, dass der Gesetzgeber "Forderungen der Gesellschafter im Rang hinter den einfachen Insolvenzgläubigern des Paragraf 38 Insolvenzordnung einordne, wenn die Forderungen hinreichend mit der Beteiligung an der Gesellschaft verknüpft sind". Das sei hier der Fall, so der BGH in der Pressemitteilung.
Aktionäre müssen Risiken tragen
"Die insolvenzrechtliche Rangfolge setzt solche auf den Erwerb der Aktie bezogene Forderungen hinter diejenigen der einfachen Insolvenzgläubiger nach Paragraf 38 Insolvenzordnung zurück. Für einen Gleichrang mit einfachen Insolvenzgläubigern genügt es auch nicht, die Täuschung der Aktionäre in den Blick zu nehmen, weil dies ausblendet, dass Zweck des Rechtsgeschäfts der Erwerb einer Beteiligung an der Gesellschaft war. Der Aktionär hat daher die mit seiner Stellung verbundenen Risiken zu tragen", so der BGH weiter. (jb/am)




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