Neuer Paragraf "34k GewO" für Kreditvermittler beschlossen
Bislang endete der Paragraf 34 Gewerbeordnung (GewO) mit dem Buchstaben "j". Künftig wird es einen Paragraf 34k GewO geben. Dieser beinhaltet die neuen Regeln für Vermittler von Ratenkrediten für Verbraucher.
In Deutschland wird es künftig eine neue Erlaubnispflicht für gewerbliche Vermittler geben. Der Paragraf 34 Gewerbeordnung (GewO) wird um den Buchstaben "k" erweitert und erfasst alle Gewerbetreibende, die Ratenkredite an Verbraucher vermitteln. "Hintergrund und Anlass ist die Überarbeitung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie 2023/2225 des europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023", berichtet Frank Rottenbacher, Vorstand des AfW Bundesverbandes Finanzdienstleistung. Die Umsetzung der Richtlinie ist bis November 2026 vorgeschrieben. Deutschland möchte die nötigen nationalen Vorschriften bis November 2025 erlassen.
"Die Richtlinie sieht unter anderem eine Sachkunde für Vermittler von Raten- oder Verbraucherkrediten vor. Daher werden in Deutschland Sachkundeprüfungen eingeführt", berichtet Rottenbacher weiter. Ferner werde es ein Register wie bei Versicherungs- und Finanzanlagenvermittlern geben. "Eine Alte-Hasen-Regel ist im Moment unsicher, da die EU-Richtlinie eine solche Regel nicht vorsieht." Ebenso sei im Moment ungewiss, ob und in welcher Ausgestaltung eine Weiterbildungspflicht kommen wird. "Die Richtlinie besagt, dass Vermittler ihre Kenntnisse und Fähigkeiten 'auf dem aktuellen Stand' halten müssen. Ob das in Deutschland zu einer Weiterbildungspflicht führen wird, ist im Moment noch nicht ganz geklärt", so Rottenbacher.
34c wird weiter "ausgehöhlt"
Die Erlaubnis zur Vermittlung von Ratenkrediten regelt aktuell der Paragraf 34c GewO, welcher damit weiter "ausgehöhlt" wird. Zur Erinnerung: Bis vor einigen Jahren brauchten gewerbliche Vermittler von Finanzanlagen und von Wohnbaukrediten die Erlaubnis nach Paragraf 34c GewO. Mittlerweile regeln bekanntlich die Paragrafen 34f und 34i GewO die Vermittlung von Finanzanlagen und Immobilienkrediten. Damit fallen künftig nur noch Wohneigentumsverwalter, Bauträger oder Grundstücksvermittler unter den 34c GewO.
Von der neuen Regelung sind geschätzt eine fünfstellige Zahl an gewerblichen Vermittlern betroffen, die Ratenkredite vornehmlich im Nebenerwerb zusätzlich zu Versicherungen oder Finanzanlagen vermitteln. Laut AfW-Vorstand Rottenbacher schließen sie für Verbraucher jährlich im Schnitt zehn Kredite über ein Volumen von rund 25.000 Euro ab. Das Geld verwenden Verbraucher häufig für Modernisierungen von Immobilien sowie auch für einen neuen Personenkraftwagen oder neue Möbel. Daher müssen künftig wohl Möbel- und Autohäuser, die Finanzierungen von Möbeln und PKW anbieten, über eine Erlaubnis gemäß Paragraf 34k GewO verfügen. (jb)