Paukenschlag für ZBI: Immobilienfonds hat Risiko falsch dargestellt
Das Landgericht Nürnberg-Fürth verbietet dem Management des offenen Immobilienfonds Uniimmo Wohnen ZBI, in seinen Angebotsunterlagen mit den Risikoklassen 2 oder 3 zu arbeiten. Das Urteil dürfte Wirkung auch für andere offene Immobilienfonds entfalten.
Mit einem am heutigen Freitag (21.2.) am Landgericht Nürnberg-Fürth gefällten Urteil wird dem ZBI-Fondsmanagement auferlegt, die bisherigen SRI-Klassen in den Verkaufsunterlagen des offenen Immobilienfonds Uniimmo Wohnen ZBI nicht mehr zu verwenden.
In seiner Selbsteinschätzung ordnete sich der Fonds einer "niedrigen oder mittelniedrigen Risikoklasse" zu, musste allerdings im Sommer vergangenen Jahres aufgrund einer Sonderbewertung auf einen Schlag um fast 17 Prozent abwerten.
Fondsmanagement wurde verklagt
Daraufhin hatte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg vergangenen Herbst Klage eingereicht und in einem Versäumnisurteil bereits Recht bekommen. Das damalige Urteil wurde jetzt bestätigt und ausführlich begründet (Az.: 4 HK O 5879/24).
Ein Sprecher von Union Investment erklärte gegenüber der Nachrichtenagentur "Bloomberg", dass das Unternehmen die Entscheidung des Gerichts nicht nachvollziehen könne. Die Risikoeinstufung sei unter der durch die Aufsicht bislang akzeptierten Praxis vorgenommen worden. Union Investment plane, Berufung einzulegen.
Urteilsbegründung hat Tragweite auch für viele andere offene Immobilienfonds
"Eine allgemeine, aber gleichsam falsche Praxis ändert jedoch nichts an ihrer Unrichtigkeit", heißt es gewissermaßen im Vorgriff auf diese Berufungsbegründung schon im heute gefällten Urteil. Damit dürften auch alle anderen offenen Immobilienfonds, die eine geringere Risikoeinstufung als 6 nicht mittels einer geeigneten Benchmark oder einem geeigneten Stellvertreter begründen können, ähnliche Schwierigkeiten bekommen.
Der Uniimmo Wohnen ZBI nehme nämlich für seine tägliche Anteilswertberechnung "keinen tatsächlichen Nettoinventarwert zur Grundlage, sondern einen prognostizierten", begründet der Richter sein Urteil. "Tatsächlich liegt also gar keine börsentägliche Neubewertung vor, wie es die Beklagte meint. Es handelt sich vielmehr nur um eine börsentägliche Neujustierung der letzten Quartalsbewertung. Mit anderen Worten: Die Beklagte schätzt von Börsentag zu Börsentag ihren Nettoinventarwert neu, setzt ihn aber nur quartalsweise tatsächlich fest."
Schadensersatzmöglichkeiten
"Das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth bestätigt unsere Rechtsauffassung: Erfolgt nicht mindestens monatlich eine Bewertung aller Vermögensgegenstände – und damit des Nettoinventarwerts – eines Immobilienfonds, ist ein Risikoindikator von 6 anzugeben. Aus unserer Sicht stärkt das Urteil den Anlegerschutz bei offenen Immobilienfonds und verbessert die Aussichten auf Schadensersatz", sagt Rechtsanwalt Christian Palme von der Kanzlei Tilp. (tw)