Die Staatsanwaltschaft und das Hauptzollamt in Bielefeld haben am Dienstag (10.12.) bundesweit mehrere Standorte des Maklers Engel & Völkers wegen des Verdachts auf Scheinselbstständigkeit durchsuchen lassen. Neben der Hamburger Zentrale haben die mehr als 300 Einsatzkräfte unter anderem am Standort in München insgesamt 18 Durchsuchungsbeschlüsse vollstreckt. 

Das berichtet das "Handelsblatt" unter Verweis auf eine gemeinsame Mitteilung der Staatsanwaltschaft und des Hauptzollamtes Bielefeld. Dem Vernehmen nach hatten die Ermittlungsbehörden in Bielefeld das Verfahren angestoßen, weil dort die potenziellen Verstöße auffielen, so die Zeitung.

Makler bestätigt Razzien
Engel & Völkers bestätigte die Durchsuchungen und teilte der Zeitung mit: "Es geht um Vorwürfe rund um den Verdacht der Scheinselbstständigkeit bei einem Lizenznehmer. Wir nehmen diese Vorwürfe sehr ernst und kooperieren selbstverständlich vollumfänglich mit den Behörden und sind an einer schnellen und vollständigen Aufklärung der Vorwürfe interessiert."

Ermittelt werde gegen mehrere Personen aus dem Bereich der Immobilienvermittlung wegen des Verdachts des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt, heißt es dem "Handelsblatt" zufolge weiter in der gemeinsamen Stellungnahme der Behörden. Die Personen werden verdächtigt, Immobilienmakler im jeweiligen Unternehmen beschäftigt zu haben, ohne die entsprechenden Sozialabgaben abgeführt zu haben. Zum Hintergrund: Engel & Völkers arbeitet nach dem Franchise-Modell. Das heißt, die jeweiligen Filialbesitzer sind Lizenznehmer bei der Muttergesellschaft, aber eigenständige Unternehmer.

Strafrechtliche Konsequenzen
Fälle von Scheinselbstständigkeit rufen Behörden immer wieder auf den Plan. Denn Unternehmen und auch die offiziell als selbstständig eingestuften Beschäftigten sparen Renten- und Sozialversicherungsbeiträge. Daher können die Folgen für beide Seiten gravierend sein: Die Sozialabgaben müssen nachgezahlt werden. Außerdem drohen strafrechtliche Konsequenzen.

Allerdings ist die Einstufung von Personen als abhängig Beschäftigte und Selbstständige in der Praxis mitunter schwierig, daher landen solche Fälle immer wieder vor Gericht. Als beschäftigt gilt eine Person insbesondere dann, wenn sie aufgrund von Weisungen tätig wird und sie in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers eingegliedert ist. Für eine Selbstständigkeit sprechen eigene Angestellte und Untervertreter, keine oder nur geringe zeitliche Vorgaben, eine eigene Betriebsorganisation und der Einsatz von eigenem Kapital (ausführlich zu dem Thema äußerte sich Maximilian Lachmann von der Kanzlei Reiserer Baade Lachmann in einem Gespräch mit FONDS professionell ONLINE.) (jb)