"Strafzins für alle"-Verbot ist wohl vom Tisch
Ein gesetzliches Verbot von Strafzinsen für Privatkunden wird wohl erst einmal nicht kommen. Banken können also weiterhin sogenannte "Verwahrentgelte" fordern.
Die Bundesregierung plant nicht, gesetzliche Maßnahmen gegen Strafzinsen für Guthaben auf Giro- und Tagesgeldkonten einzuführen. Das berichtet, das "Handelsblatt" unter Berufung auf eine Antwort auf eine parlamentarische Anfrage der FDP-Bundestagsfraktion. Bereits im vergangenen Oktober war bekannt geworden, dass die Regierung Strafzinsen wohl eher nicht verbieten werde. Die Antwort auf die FDP-Anfrage ist nun offenbar die Bestätigung dieser Aussage.
Berlin sei der Meinung, dass Verbrauchern trotz möglicher sogenannter "Verwahrentgelte" oder "Guthabengebühren" weiterhin eine breite Palette an Spar- und Vorsorgeoptionen zur Verfügung steht. "Vor diesem Hintergrund hält die Bundesregierung gesetzliche Eingriffe in die marktüblichen Preisbildungsmechanismen derzeit für nicht erforderlich", zitiert die Zeitung aus der Antwort. Allerdings werde die Situation weiterhin aufmerksam beobachtet und auch mögliche Maßnahmen geprüft, falls dies erforderlich werden sollte.
Keine steuerliche Absetzbarkeit von Negativzinsen
Der Anlass für die Anfrage der FPD ist, dass mehr und mehr Geldinstitute von ihren Kunden Strafzinsen verlangen – zuletzt die European Bank for Financial Services (Ebase). Von 1.300 untersuchten Geldhäusern nehmen 211 mittlerweile Negativzinsen, davon 113 im Privatkundenbereich, wie das Handelsblatt unter Verweis auf das Vergleichsportal biallo.de schreibt. Sie leiten die Strafzinsen in Höhe von 0,5 Prozent, die sie bei der Europäischen Zentralbank (EZB) für das Parken überschüssiger Mittel bezahlen müssen, an ihre Kunden weiter.
Die Bundesregierung bezog der Wirtschaftszeitung zufolge auch Stellung zu der Frage, ob Negativzinsen nicht wenigstens steuerlich absetzbar sein sollen. Das Finanzministerium meint "nein": Es handele es sich bei negativen Einlagezinsen nicht um eine Zinszahlung in Gestalt eines Entgelts, sondern um eine Verwahr- oder Einlagegebühr. Diese zähle zu den Werbungskosten, die bei den Einkünften aus Kapitalvermögen vom Sparer-Pauschbetrag erfasst seien, referiert das Handelsblatt aus der Antwort der Regierung. (jb)