Eine Kostenklausel von Allianz Global Investors, die bis Jahresbeginn beim fast zwei Milliarden Euro schweren Aktienfonds Concentra zur Anwendung kam, ist dem Landgericht (LG) Frankfurt zufolge "nicht klar und verständlich" – Anleger würden durch sie "unangemessen benachteiligt". Auf ein entsprechendes Teilurteil vom 22. November weist der Düsseldorfer Rechtsanwalt Jens Graf hin.

Der Richterspruch ist interessant, weil es sich Graf zufolge um das erste Instanzurteil handelt, bei dem ein in der Branche viel beachtetes Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) Anwendung findet. Der BGH hatte im Oktober 2023 geurteilt, dass die Kostenpauschale eines DWS-Fonds intransparent und damit unwirksam ist (Urteil vom 05.10.2023, Az.: III ZR 216/22). Die Kostenklausel des Concentra sei "in den wesentlichen Teilen wortlautgleich" zu der vom BGH beanstandeten Klausel des DWS-Fonds, heißt es in dem LG-Urteil, das FONDS professionell ONLINE vorliegt. "Das Urteil zeigt, dass das BGH-Urteil nicht nur auf den einen DWS-Fonds anzuwenden ist, sondern auf eine Vielzahl von Fonds auch anderer großer Anbieter", sagt Graf.

"Es geht nur noch um die Höhe der Rückzahlung"
Allianz Global Investors weist darauf hin, dass es sich um ein noch laufendes Verfahren handelt. Im Rahmen des Teilurteils habe sich das LG Frankfurt "auch zur Wirksamkeit einer in der Vergangenheit geltenden Kostenklausel des Concentra" geäußert. "Auch wenn wir das gegen die DWS ergangene BGH-Urteil vom 5. Oktober 2023 in der Sache für falsch halten, ist es wenig überraschend, dass ein Instanzgericht die Entscheidung des BGH aufgegriffen hat", teilt ein Sprecher auf Anfrage der Redaktion mit. "Vergleichbar mit dem DWS-Fall hatte die damalige Kostenklausel des Concentra – wie es völlig branchenüblich war – auf die Musterkostenklausel der Bafin rekurriert." Das LG Frankfurt habe zudem betont, dass "die rechtliche Bewertung der Kostenklausel nicht präjudizierend für den Ausgang des Gesamtverfahrens" sei.

In der Tat ist für Graf in dem Verfahren bislang materiell noch nichts gewonnen – der Fall geht nun zunächst zurück ans Amtsgericht Frankfurt. Der Rechtsanwalt möchte erreichen, dass ihm das Vertriebsentgelt, das einen guten Teil der Kostenpauschale ausmacht, erstattet wird. Das Argument, die Bewertung der Kostenklausel durch das Landgericht sei für den Ausgang des Verfahrens nicht erheblich, weist Graf jedoch zurück. "Das Urteil entfaltet zwar tatsächlich keine Bindungswirkung für die untere Instanz. Allerdings halte ich es für unwahrscheinlich, dass das Amtsgericht die Klausel völlig anders bewertet als seine Berufungsinstanz", sagt er. "Vielmehr bin ich davon überzeugt, dass es nun nur noch um die Höhe der Rückzahlung geht und nicht mehr um die Frage, ob meine Forderung an sich gerechtfertigt ist." (bm)