Anleger von Schiffsfonds des Initiators Hansa Treuhand atmen auf. Vorige Woche entschied das Landgericht Hamburg (LG Hamburg) in vier Fällen, dass die Schiffsfonds die an die Gesellschafter geleisteten Ausschüttungen nicht zurückverlangen dürfen. Demzufolge wies das Gericht die Klagen der Fondsgesellschaften ab (Az. 413 HKO 95/13, 413 HKO 88/13, 413 HKO 127/13 und 413 HKO 165/139). Das Emissionshaus vertritt die Ansicht, dass die Auszahlungen an die Anleger ein Darlehen und daher im Bedarfszahl an die Fonds zu retournieren sind. Dem widersprach das Gericht. 
 
Vertragsklausel greift nicht
Gestritten wird über den folgenden Passus im Gesellschaftsvertrag der Fonds: "Ausschüttungen von Liquiditätsüberschüssen werden den Kommanditisten als unverzinsliche Darlehen gewährt, sofern die Ausschüttungen nicht durch ein Guthaben auf den Gesellschaftskonten gedeckt sind." Mit Bezug darauf forderte Hansa Treuhand in zahlreichen Schiffsfonds die Anleger zur Rückzahlung von Ausschüttungen auf. "Das Landgericht Hamburg entschied jedoch, dass die Vertragsklausel derart unklar und überraschend ist, dass ein Anleger damit nicht rechnen konnte. Daher sei die Rückforderung unberechtigt", erklärte Rechtsanwalt Ralph Veil von der Kanzlei Mattil & Kollegen. 
 
Das Gericht konnte keine klare Regelung im Gesellschaftsvertrag zu den Zahlungen und möglichen Darlehen feststellen. Dass die Ausschüttungen letztlich zinslose Darlehen der Fonds an die Anleger sein sollen, ist für die Richter widersprüchlich. "Denn nach dem allgemeinem Sprachgebrauch ist mit dem Begriff "Ausschüttung" eine Auszahlung verbunden, die gerade nicht zurückzuzahlen ist. Auch im Handelsgesetzbuch findet dieser Begriff Anwendung im Zusammenhang mit der Auszahlungen von Gewinnen", erklärte das LG Hamburg. Es bemängelte außerdem, dass ein durchschnittlicher Anleger nicht erkennen könne, ob die Ausschüttungen durch ein Guthaben auf den Gesellschaftskonten gedeckt sind, und wo auf welchem Kapitalkonto das Darlehen verbucht wird. Außerdem fehlen laut Urteil klare Regelungen, "unter welchen Voraussetzungen im Einzelnen die Rückzahlung möglich sein sollte".
 
"Liquiditätsverschiebung nicht im Geschäftsmodell"
Das LG Hamburg bezieht sich in weiten Teilen ihrer Entscheidungsbegründung auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) vom März 2013, der in ähnlichen Fällen zugunsten der Anleger und gegen den Fondsinitiator Dr. Peters entschieden hatte (FONDS professionell ONLINE berichtete). Außerdem vertritt das hanseatische Gericht die Auffassung, dass die Rückzahlungsklausel im Vertragstext besonders hervorgehoben sein müsste. Denn: "Dass ein als 'Ausschüttung' titulierter Vorgang etwas darstellen soll, das tatsächlich mit dem von der Fondsgesellschaft gewählten Begriff lediglich als 'temporäre Liquiditätsverschiebung' zu kennzeichnen sein soll, ist weder dem Geschäftsmodell der Fondsgesellschaft zu entnehmen, noch fügt sich dies in die Vertragsgestaltung."

Schiffsfonds von Hansa Treuhand beschäftigen seit längerem die Gerichte. Anfang dieses Jahres wurden zwei Urteile Hamburger Gerichte bekannt, die widersprüchlich sind. Es geht um denselben Passus im Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaften. Das Amtsgericht Hamburg-Altona erklärte in einem Urteil die Rückforderung der Fondsgesellschaft für rechtens (Az: 318a C 204/13). Das Amtsgericht Hamburg sah das anders und entschied, dass die Anleger ihrer Fondsgesellschaft die erhaltenen Ausschüttungen nicht zurückzahlen müssen. Das Gericht erklärte die Vertragsklausel für unwirksam und führte unter anderem auch aus, dass von einem Darlehen mangels separaten Darlehenskontos und konkreter Darlehensregelungen nicht die Rede sein könne (Az: 8b C 155/13). (ae)