Eine von der Bundesregierung beschlossene Reform des Nachrichtendienstrechts hat auch unmittelbare Auswirkungen auf Teile der Finanz- und Versicherungsvermittlung. Nach dem Regierungsentwurf sollen das Bundesamt für Verfassungsschutz und der Bundesnachrichtendienst (BND) künftig Auskünfte auch von Verpflichteten nach dem Geldwäschegesetz (GwG) verlangen können. 

Damit können zahlreiche Versicherungs- und Finanzvermittler in den Anwendungsbereich des Nachrichtendienstrechts geraten, wie der AfW Bundesverband Finanzdienstleistungen mitteilt. Sicher ist das aber noch nicht. Der Gesetzentwurf zur Reform des Nachrichtendienstrechts wurde am 12. August 2026 vom Bundeskabinett beschlossen und befindet sich derzeit im Gesetzgebungsverfahren. 

Versicherungsmakler besonders betroffen
Besonders weit reicht die Regelung bei ungebundenen Versicherungsvermittlern. Wer bestimmte Versicherungsprodukte vermittelt, insbesondere Lebensversicherungen, ist bereits heute Verpflichteter nach dem GwG. Schon ein einzelnes entsprechendes Geschäft im Kalenderjahr könne ausreichen. "Das ist der Punkt, den viele Vermittlerinnen und Vermittler vermutlich nicht auf dem Schirm haben", erklärt Norman Wirth, geschäftsführender Vorstand des AfW. "Ein Versicherungsmakler kann überwiegend im Sach- und Gewerbegeschäft tätig sein. Vermittelt er daneben auch nur eine einschlägige Lebensversicherung, kann er bereits GwG-Verpflichteter sein. Und genau an diesen Status knüpft der neue Gesetzentwurf an."

Auch Finanzanlagenvermittler nach Paragraf 34f Gewerbeordnung (GewO) und Honorar-Finanzanlagenberater nach Paragraf 34h GewO können zu dem Kreis derjenigen zählen, für die das GwG gilt. Hier sieht das Gesetz allerdings Ausnahmen vor, insbesondere wenn sich Vermittlung oder Beratung ausschließlich auf Anlagen bezieht, die ihrerseits von GwG-Verpflichteten vertrieben oder emittiert werden.

Verschwiegenheitspflicht
Wichtig ist, dass die Vermittler eine Verschwiegenheitspflicht gegenüber Kunden haben – sie dürfen diese nicht über eine Meldung informieren. Völlig neu sei die mit einem solchen Ersuchen verbundene Verschwiegenheit für GwG-Verpflichtete aber nicht. Schon heute dürfen sie laut Wirth einen Kunden insbesondere nicht über eine erstattete Geldwäscheverdachtsmeldung informieren.

"Das sogenannte Tipping-off-Verbot sollten Vermittler bereits aus dem Geldwäscherecht kennen. Neu ist, dass künftig auch ein Nachrichtendienst auf sie zukommen kann – und zwar unabhängig davon, ob der Vermittler selbst irgendeinen Geldwäscheverdacht festgestellt hat", so Wirth. "Der Verfassungsschutz oder der BND stellt das Ersuchen aufgrund seiner eigenen gesetzlichen Befugnisse."

Keine Nachteile für Anleger durch Anfrage
Nach dem Regierungsentwurf können die Ersuchen um Auskunft vorhandene Daten über Personen und Geschäftsbeziehungen betreffen. Über das Ersuchen dürfe die betroffene Person grundsätzlich nicht informiert werden. Gleichzeitig dürfe allein aufgrund des Ersuchens keine für sie nachteilige Maßnahme getroffen werden, etwa die Beendigung oder Beschränkung einer Geschäftsbeziehung.

Der AfW hält wirksame Befugnisse der Sicherheitsbehörden angesichts der veränderten Bedrohungslage grundsätzlich für nachvollziehbar. Neue Pflichten für Unternehmen müssten jedoch klar, verhältnismäßig und praktisch umsetzbar ausgestaltet sein. "Gerade weil die Verschwiegenheitspflicht als Mechanismus nicht völlig neu ist, geht es hier nicht um Alarmismus", betont Wirth. "Aber Vermittler müssen wissen, dass neben FIU und Strafverfolgungsbehörden künftig auch Nachrichtendienste mit entsprechenden Auskunftersuchen auf sie zukommen können. Das dürfte bislang den wenigsten bewusst sein." (fp)