Die Finanzdienstleister in Deutschland kennen gefühlt nur noch ein Thema: Das ab kommendem Jahr startende Altersvorsorgedepot (AVD). Für Versicherer ist das Altersvorsorgedepot allerdings eine große Herausforderung: Zum einen entfällt der Verrentungszwang, der Versicherern bei den bisherigen Riester-Renten einen immensen Wettbewerbsvorteil brachte. Zum anderen ist die Zillmerung der Vertriebskosten verboten. Anbieter des staatlich geförderten Depots müssen die Abschlusskosten über die gesamte Laufzeit verteilen. 

Julia Wiens, Exekutivdirektorin für die Versicherungsaufsicht bei der Bafin, erwartet daher Auswirkungen auf die Vertriebsvergütung von Versicherungsvermittlern bei Altersvorsorgedepots – und mahnt in einem hauseigenen Interview, dass die Gesellschaften sich mit der neuen Gesetzeslage und den Folgen auseinandersetzen. "Es entsteht ein Spannungsverhältnis zu den bisher üblichen Einmalprovisionen in der Lebensversicherung. Vermittler wollen für ihren Aufwand bei Vertragsabschluss am besten direkt nach Vertragsabschluss vollständig vergütet werden. Versicherer müssen dagegen das Stornorisiko berücksichtigen, was für laufende Provisionszahlungen spricht", erklärt Wiens.

Refinanzierungsriskiko
Konkret führe dieses Spannungsverhältnis zu einem Refinanzierungsrisiko für Versicherer: Es passiere, dass zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung eine gezahlte Einmalprovision noch nicht durch die laufenden Prämien refinanziert ist. Die neuen Regeln erlauben Verbrauchern zudem, den Anbieter schneller und leichter zu wechseln. "Gleichzeitig müssen Versicherer in den neuen Produkten die angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten über die gesamte Ansparphase verteilen. Es dauert somit länger, bis eine gezahlte Einmalprovision refinanziert ist. Dadurch steigt das Refinanzierungsrisiko."

"Das heißt beispielsweise, dass Versicherer Einmalprovisionen ausreichend vorsichtig festlegen müssen. Und zwar mit Blick auf deren Höhe und mit Blick auf die Dauer des Stornohaftungszeitraums. Bisher ist bei Lebensversicherern ein Stornohaftungszeitraum von fünf Jahren üblich. Das wird der neuen Risikolage unter Umständen nicht gerecht", stellt Wiens klar. Gleichzeitig dürfen die einkalkulierten Kosten nur so hoch sein, dass die Produkte noch einen angemessenen Kundennutzen haben. 

Keine provisionsgetriebene Vertriebssteuerung
Ferner warnt die oberste Versicherungsaufseherin davor, dass Vertriebe und Vermittler das AVD  nutzen, um bisherigen Riester-Kunden rein wegen ihrer Vergütung einen Vertragswechsel zu empfehlen: "Eine rein provisionsgetriebene Vertriebssteuerung ist aufsichtsrechtlich unzulässig. Maßgeblich ist das Kundenbedürfnis. Ein Wechsel in einen neuen Vertrag darf nicht nur deshalb empfohlen werden, weil der Vermittler für den bestehenden Vertrag keine weitere Vertriebsvergütung erhält. Und umgekehrt darf eine Empfehlung für den Wechsel in ein neues Versicherungsprodukt nicht unterbleiben, weil es eine Vertriebsvergütung in einem bestehenden Riester-Vertrag gibt", sagte sie. (jb)