Der Bundestag hat am Freitag (17.4.) das Gesetz zur Umsetzung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie (EU) 2023/2225 beschlossen und damit final den neuen Paragrafen 34k Gewerbeordnung (GewO) für gewerbliche Vermittler von Verbraucherdarlehen ("Ratenkrediten") eingeführt, der am 20. November in Kraft treten wird. Grundlage ist der zuletzt durch den Verbraucherschutzausschuss geänderte Regierungsentwurf. Das berichtet der AfW Bundesverband Finanzdienstleistung, der zugleich erhebliche Defizite bei zentralen Punkten der praktischen Umsetzung kritisiert.

Im Detail wird mit der Änderung künftig die bislang erforderliche Erlaubnis für die Vermittlung von Verbraucherdarlehen nach Paragraf 34c Absatz 1 GewO entfallen. Diese Erlaubnis wird aus dem Paragrafen 34c GewO herausgelöst, sodass nur noch Wohneigentumsverwalter, Bauträger oder Grundstücksvermittler unter Paragraf 34c GewO fallen werden. Bestehende 34c-Erlaubnisse gelten übergangsweise bis spätestens zum 19. November 2027.

Sachkundenachweis
Wer Verbraucherdarlehen, also Raten- oder Verbraucherkredite, vermitteln möchte, muss künftig die dafür nötige Sachkunde über eine bestandene Prüfung bei den Industrie- und Handelskammern (IHKen) nachweisen. Es gibt aber eine "Alte Hasen"-Regelung: Vermittler, die nachweisen können, dass sie seit dem 1. Januar 2021 ununterbrochen als Darlehensvermittler tätig waren, werden von der Sachkundeprüfung befreit.

Ferner existiert nun eine Pflicht zur Registrierung im Vermittlerregister sowie zur regelmäßigen Weiterbildung, die sowohl für Gewerbetreibende als auch für alle Beschäftigten gilt, die unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirken. Details zur Sachkunde und zur Weiterbildung wird eine Darlehensvermittlungsverordnung regeln, die das Bundeswirtschaftsministerium laut AfW zeitnah veröffentlichen wird. Übrigens: Wer nur auf Honorarbasis arbeiten möchte, darf das als unabhängiger "Honorar-Darlehensberater" tun – ähnlich wie bei den Vermittlern von Immobiliarkrediten (34i).

Kritik an Zeitplan und Ausnahmen
Kritisch bewertet der Vermittlerverband, dass die bereits im Gesetzgebungsverfahren beanstandete Ausnahme für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) unverändert verabschiedet wurde. Diese sieht vor, dass KMU von der neuen Erlaubnispflicht für Darlehensvermittler befreit sind, sofern sie die Darlehensvermittlung lediglich zur Finanzierung ihrer eigenen Warenverkäufe oder Dienstleistungen ausüben. Damit entstehe kein einheitliches Anforderungsniveau im Markt. Hinzu komme, dass der Gesetzgebungsprozess erheblich verzögert wurde. Vermittler müssten innerhalb kurzer Zeit neue Anforderungen erfüllen, Sachkundeprüfungen ablegen und Registrierungen vornehmen.

"Entscheidend ist, dass die Regulierung der Verbraucherkreditvermittlung für alle Marktteilnehmer gleichermaßen gilt und praktisch umsetzbar ist. Beides ist mit dem heutigen Gesetz nicht vollständig gelungen", meint AfW-Vorstand Frank Rottenbacher. "Die beibehaltene KMU-Ausnahme schafft Wettbewerbsverzerrungen, und die verspätete Verabschiedung führt dazu, dass die Umstellung für viele Vermittler unnötig knapp und kompliziert wird." (jb)