Diese neuen Regeln müssen Finanzberater bei Bitcoin & Co. beachten
Krypto-Assets können ein Depot diversifizieren. Finanzanlagenvermittler sollten sich aber zurückhalten und genau hinschauen, zu welchen Kryptos sie Kunden informieren oder sogar beraten. Sie können sich sehr schnell außerhalb ihrer Gewerbeerlaubnis bewegen.
Wer in Bitcoins investiert, braucht starke Nerven. Vor knapp vier Jahren kostete ein Bitcoin rund 20.000 Euro, bis Sommer vergangenen Jahres verfünffachte sich der Kurs, ging dann nach unten und lag im Februar unter 60.000 Euro, um sich seitdem wieder nach oben zu bewegen. Dennoch, gerade solche Schwankungen sind für einige Anleger besonders interessant. Kein Wunder also, dass mitunter auch gewerbliche Finanzanlagenvermittler mit Erlaubnis gemäß Paragraf 34f Gewerbeordnung (GewO) oder Honorar-Finanzanlagenberater mit Erlaubnis nach 34h GewO von ihren Kunden auf Kryptos angesprochen werden.
Allerdings müssen sie dabei aufpassen, nicht die Grenzen ihrer Erlaubnis zu überschreiten, die der Gesetzgeber für sie sehr eng gezogen hat. Hier hat sich seit Ende 2024 einiges geändert. Mit Geltung der 2023 veröffentlichten europäischen "Markets in Crypto-Assets Regulation" (MiCAR-Verordnung) zum 30. Dezember 2024 und dem zeitgleich in Kraft getretenen Kryptomärkteaufsichtsgesetz (KMAG) gilt für Kryptowerte ein eigenständiges europäisches Aufsichtsregime. Die Konsequenzen für Finanzanlagenvermittler hat Daniel Blazek, Partner der Kanzlei BEMK Rechtsanwälte, im Gespräch mit FONDS professionell ONLINE skizziert. Die Details finden Sie oben in der Bilderstrecke! (jb)














