Krypto-Assets sind aus der heutigen Finanzwelt nicht mehr wegzudenken. Auch in Deutschland ist die neue Anlageklasse im Kommen: Rund 120 Milliarden Euro haben Bundesbürger 2023 in digitale Währungen, Security Tokens und Kryptowertpapiere investiert – vor allem in Bitcoin. 2030 dürfte diese Summe bei gut 1,6 Billionen Euro liegen, schätzt die Unternehmensberatung Zeb. Kein Wunder also, dass mitunter auch gewerbliche Finanzanlagenvermittler mit Erlaubnis gemäß Paragraf 34f Gewerbeordnung (GewO) oder Honorar-Finanzanlagenberater mit Erlaubnis nach 34h GewO von ihren Kunden auf Kryptos angesprochen werden.

Allerdings müssen sie hier aufpassen, nicht die Grenzen ihrer Erlaubnis zu überschreiten, die der Gesetzgeber für sie sehr eng gezogen hat – zumal auch die Einordnung vieler Assets in bestimmte Kategorien recht schwierig ist und häufig Einzelfallentscheidungen anstehen. FONDS professionell hat spezialisierte Juristen gefragt, zu welchen Krypto-Investments Vermittler ihren Kunden verhelfen dürfen – und zu welchen nicht. Die Antworten finden Sie oben in der Bilderstrecke! (jb)