Geplante Änderungen der Gewerbeordnung: Lob und Tadel vom AfW
Der Gesetzgeber muss nachsitzen und nachträglich einige von der EU geforderte Änderungen in der Gewerbeordnung machen. Der AfW Bundesverband Finanzdienstleistung begrüßt ein paar Neuerungen – und übt Kritik an anderen Plänen.
Der AfW Bundesverband Finanzdienstleistung hat im Rahmen einer Verbändeanhörung eine Stellungnahme zum Referentenentwurf eines "Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung" (GewO) abgegeben. Ziel des Gesetzes ist es, einige bestehende Kritikpunkte der EU-Kommission aufzugreifen und EU-rechtliche Vorgaben ordnungsgemäß umzusetzen. Der AfW bewertet einer Pressemitteilung zufolge zentrale Regelungspunkte als Beitrag zur Schaffung einheitlicher Wettbewerbsbedingungen, verweist jedoch zugleich auf ungelöste Fragen bei der praktischen Umsetzung einzelner Vorgaben.
Der Verband begrüßt demnach die vorgesehene Streichung zweier bislang bestehender Ausnahmeregelungen. Zum einen betrifft das die bisherige Sonderbehandlung gemäß Paragraf 34d Absatz 8 Nummer 2 GewO von Vermittlern, die für Bausparkassen im Rahmen eines Kollektivvertrags tätig sind. Diese sollen künftig regulär als Versicherungsvermittler eingestuft werden. Damit setze der nationale Gesetzgeber das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 29. September 2022 (C-633/20) korrekt um.
Gleichbehandlung
Zum anderen soll auch die Ausnahme für Gewerbetreibende entfallen, die in Verbindung mit der Lieferung einer Ware oder einer Dienstleistung Restschuldversicherungen bis zu einer Jahresprämie von 500 Euro vermitteln (Paragraf 34d Absatz 8 Nummer 3 GewO). Beide Maßnahmen fördern aus Sicht des AfW ein Level-Playing-Field unter Versicherungsvermittlerinnen und -vermittlern. "Mit der geplanten Streichung dieser Ausnahmen wird ein wichtiger Schritt zur Gleichbehandlung aller Marktteilnehmer unternommen. Die Einbindung bislang privilegierter Gruppen in die reguläre Aufsicht und Weiterbildungspflicht ist sachgerecht und stärkt den Verbraucherschutz", betont Frank Rottenbacher, Vorstand des AfW.
Kritisch äußert sich der AfW hingegen zur geplanten Zuständigkeit der Industrie- und Handelskammern (IHK) im Zusammenhang mit der europäischen DORA-Verordnung (Digital Operational Resilience Act). Laut Gesetzentwurf sollen die Kammern künftig die Einhaltung der DORA-Vorgaben durch Gewerbetreibende überwachen. Der Verband hält diesen Ansatz für wenig zielführend. Das dafür notwendige IT-Fachwissen könne angesichts der föderalen Kammerstruktur weder effizient aufgebaut noch dauerhaft gesichert werden. "Aus Sicht des AfW wäre es sinnvoller, hierfür eine zentrale bundesweite Stelle mit entsprechender Expertise einzurichten", heißt es.
Keine Erlaubnis
Weitere Änderungen betreffen Paragraf 34d Absatz 5 Satz 1 GewO. Hier solle eine neue Nummer 5 angefügt werden, wodurch in bestimmten Fällen die Eintragung in das Vermittlerregister des Deutschen Industrie- und Handelskammertags (DIHK) nach Paragraf 11a GewO oder die Erteilung der Erlaubnis nach Paragraf 34d Absatz 1 Satz 1 GewO, die Voraussetzung für die Eintragung im Vermittlerregister ist, verweigert werden kann. (jb)















