Das Oberlandesgericht Dresden hat am 28. Oktober 2025 in einem Urteil (Az.: 14 U 1740/24) entschieden, dass Versicherungsmaklerinnen und -makler nicht mit dem Begriff "unabhängig" werben dürfen, wenn sie wie branchenüblich eine Courtage von Versicherungsunternehmen erhalten. Die Richter bewerteten diese Aussage als wettbewerbsrechtlich irreführend – FONDS professionell ONLINE berichtete ausführlich. Der AfW Bundesverband Finanzdienstleistung gibt Tipps, wie sich Makler daher juristisch absichern können.

Der Verband empfiehlt laut einer Pressemitteilung, dass Makler auf den Begriff "unabhängig" in Werbung, Online-Präsenz, Broschüren und Anzeigen verzichten sollten, wenn sie Courtagevergütung erhalten. "Betonen Sie stattdessen konkret Ihre Leistungen wie Vermittlung aus breitem Marktangebot oder das Fehlen von vertraglichen Bindungen an Produktgeber", schreibt der AfW weiter. Ferner sollen die Gewerbetreibenden ihre Außenkommunikation sorgfältig prüfen, insbesondere Webauftritte, Social Media, Google Ads und Printmaterialien – und sicherstellen, dass die Kundenerstinformation aktuell und leicht auffindbar ist.

Urteil lässt berufsrechtliche Grundlagen des Maklers außer Acht 
Zudem geht der AfW in der Mitteilung inhaltlich auf das Urteil ein: Der Verband erkennt nach eigenen Angaben die Bedeutung des ersten Eindrucks im Werbekontext an, kritisiert jedoch, dass die Entscheidung wesentliche berufsrechtliche Grundlagen des Versicherungsmaklerberufs außer Acht lässt. So argumentiere das Gericht, dass Verbraucher bei dem Begriff "unabhängig" eine vollständige wirtschaftliche Ungebundenheit gegenüber Versicherern erwarteten. Diese Erwartung sei nicht erfüllt, wenn Makler durch Courtagen vergütet werden. In der Folge stuft das OLG Dresden die Werbung als unlauter ein, unabhängig von der rechtlich zulässigen Tätigkeit und der gesetzlich vorgeschriebenen Transparenz im Beratungs- und Vermittlungsprozess.

"Versicherungsmaklerinnen und -makler sind gesetzlich ausdrücklich als Sachwalter ihrer Kundinnen und Kunden definiert – sie stehen rechtlich auf der Seite der Verbraucher, nicht der Produktgeber. Dass diese gesetzlich verankerte Stellung durch eine rein auf eine vermeintliche Verbrauchererwartung bezogene, wettbewerbsrechtliche Betrachtung unterlaufen wird, ist aus unserer Sicht nicht nachvollziehbar", betont dagegen Norman Wirth, geschäftsführender Vorstand des AfW, und fährt fort: "Das Urteil mag juristisch argumentierbar sein – politisch und berufspraktisch bleibt es hochproblematisch, weil es genau jene schwächt, die für unabhängige Finanz- und Versicherungsberatung und eine bedarfsgerechte Versorgung der Menschen stehen."

Unsicherheit für Makler
Das Urteil des OLG Dresden steht in einer Reihe ähnlicher Entscheidungen, bei denen Gerichte die Verwendung des Begriffs "unabhängig" eng auslegen. Für die Maklerschaft bedeutet das erneut Unsicherheit bei der werblichen Außendarstellung – obwohl die Rolle des Maklers im gesetzlichen Vermittlersystem klar abgegrenzt und definiert ist. "Wer auf vertragliche Bindungen zu Versicherern verzichtet, eine Vielzahl von Anbietern berücksichtigt und ausschließlich im Interesse der Kundinnen und Kunden agiert, unterscheidet sich fundamental vom gebundenen Vertrieb", betont der AfW. (fp)