Nachhaltige Fonds: EU-Rat will bei Reform nachschärfen
Ende 2025 hatte die EU-Kommission Vorschläge für eine Überarbeitung der Offenlegungsverordnung präsentiert. Diese befürwortet der Europäische Rat, verschärft sie in seinem Papier für die Verhandlungen mit dem EU-Parlament jedoch leicht.
Der Europäische Rat hat am heutigen Mittwoch (24.6.) seine Position für die Verhandlungen mit dem EU-Parlament über eine Reform der Offenlegungsverordnung (englisch: Sustainable Finance Disclosure Regulation, SFDR) festgelegt. In seinem Papier heißt der Rat die Vorschläge gut, welche die EU-Kommission Ende November vergangenen Jahres vorgelegt hat.
"Durch die Aktualisierung und Vereinfachung der geltenden Vorschriften werden die Finanzmarktteilnehmer in der Lage sein, ihre Nachhaltigkeitsbemühungen klarer zu kommunizieren und das Vertrauen der Anleger zu gewinnen", lässt sich Makis Keravnos, Finanzminister der Republik Zypern, in der Pressemitteilung zitieren.
Nachhaltige Finanzprodukte leichter verstehen
Anleger würden nachhaltige Finanzprodukte leichter verstehen und vergleichen können, ist er überzeugt. "Vor allem wird diese Überarbeitung einen wichtigen Beitrag zur Verwirklichung eines stärker integrierten Binnenmarkts leisten, Investitionen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der EU fördern und Umwelt- und Sozialziele vorantreiben", so Keravnos.
Die EU-Kommission hatte die im März 2021 in Kraft getretene SFDR bereits 2023 einem Review unterzogen. Der Grund dafür war unter anderem, dass die Verordnung, die lediglich für mehr Transparenz sorgen soll, von Kapitalverwaltungsgesellschaften zum Teil als Klassifizierungssystem für ESG-Fonds genutzt wurde. Dies führte in einigen Fällen zu Greenwashing. Zudem sind die komplexen Vorgaben nur sehr schwer zu durchblicken und helfen Privatinvestoren bei ihrem Wunsch, ESG-konform anzulegen, kaum weiter.
Bessere Orientierung
Erste Ergebnisse des Reviews lagen im Mai 2024 vor, daraus leitete die Kommission Reformvorschläge ab. Zentral sind drei neue Kategorien, in die ESG-Produkte künftig eingestuft werden sollen. Anlegern sollen sie bei der Auswahl nachhaltiger Finanzprodukte eine bessere Orientierung bieten als die bisherigen Transparenzvorschriften mit der Einstufung nach Artikel 8 oder 9 der SFDR.
In die sogenannte "nachhaltige Kategorie" sollen Finanzprodukte fallen, die zum Erreichen von Nachhaltigkeitszielen beitragen. Auch solche, die Investitionen in Unternehmen oder Projekte tätigen, die bereits hohe Nachhaltigkeitsstandards erfüllen, sollen hier eingestuft werden. Der "Übergangskategorie" sollen Produkte zugeordnet werden, die Investitionen in Unternehmen und/oder Projekte lenken, die noch nicht nachhaltig sind, sich aber auf einem glaubwürdigen Übergangspfad befinden. Die "ESG-Grundlagenkategorie" wiederum ist für Produkte vorgesehen, die eine Vielzahl von ESG-Investitionsansätzen integrieren, jedoch nicht die Kriterien der beiden ersten Rubriken erfüllen.
Mindestens drei Indikatoren
Der Europäische Rat möchte die Einstufung in die Kategorien "nachhaltig" und "Übergang" noch leicht verschärfen. Er fordert, dass Unternehmen, die ihre Finanzprodukte diesen Rubriken zuordnen möchten, zur "Untermauerung ihrer Angaben" mindestens drei Indikatoren aus einer von der Europäischen Kommission vorzulegenden Liste verwenden müssen. "Dies dürfte eine bessere Vergleichbarkeit zwischen Finanzprodukten ermöglichen", heißt es in der Pressemitteilung.
Investitionen in Unternehmen des fossilen Energiesektors sollen unter bestimmten Voraussetzungen für die Einstufung in die Kategorie "Übergang" in Betracht kommen. Dies soll nur dann gelten, wenn die Firmen 20 Prozent ihrer Investitionsausgaben für wirtschaftliche Tätigkeiten verwenden, die mit den Regeln der EU-Taxonomie im Einklang stehen. Zudem müssen sie über eine klare, zeitgebundene Strategie zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen verfügen und einen vierten Indikator verwenden.
Eine Ausnahme für AIF
Um den Verwaltungsaufwand zu verringern, sieht das Papier des Rates vor, dass Anbieter von Alternative Investmentfonds (AIF) den Kategorisierungsbestimmungen nicht unterliegen, wenn die Produkte ausschließlich professionellen Anlegern angeboten werden.
Die verabschiedete Verhandlungsposition dient dem Rat als Mandat für die Aufnahme von Gesprächen mit dem Europäischen Parlament. Diese sollen beginnen, sobald das Parlament seinen Standpunkt festgelegt hat. (am)















