Nahezu alle Anbieter von VSH-Deckungskonzepten, mit denen sich Versicherungsmakler gegen Vermögensschäden durch Beratungsfehler absichern können, erfüllen die gesetzlichen Anforderungen, hatte im vergangenen Herbst eine Untersuchung des Rechtsprofessors Hans-Peter Schwintowski ergeben, der gängige VSH-Deckungskonzepte geprüft hat.

Zur Erinnerung: Eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (kurz: VSH) hat der Gesetzgeber für Versicherungsvermittler vorgeschrieben (nach Paragraf 34d Absatz 5 Nr. 3 GewO). Im Ernstfall wehrt die VSH unberechtigte Ansprüche ab oder zahlt Schadenersatz an Geschädigte, wenn die Maklerkunst versagt hat.

Bei Vermittlungserfolg ist Honorar erlaubt
Doch ob jede Maklertätigkeit tatsächlich versichert ist, steht auf einem anderen Blatt. Der Paragraf 34 der Gewerbeordnung (externer Link) verbietet es zum Beispiel, zugleich als Versicherungsmakler (nach Paragraf 34d Absatz 1) und als Versicherungsberater (nach Paragraf 34d Absatz 2) tätig zu sein.

Ein VSH-Anbieter hatte geschrieben: Die Vermittlung von Nettopolicen gegen Aufwandspauschale/Honorar sei nicht versichert und auch nicht versicherbar, wenn eine Zulassung als Makler vorliegt. Um Policen gegen Honorar zu vermitteln, bedürfe es der Zulassung als Versicherungsberater. Beides zusammen sei nicht zulassungsfähig.

Maklerhonorar verstößt nicht automatisch gegen gesetzliche Bestimmungen
"Richtig ist an dieser Aussage des Versicherers nur, dass nicht gleichzeitig in Personalunion eine Zulassung als Versicherungsberater und Versicherungsmakler beantragt werden kann", schreibt Stephan Michaelis, Partner der Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte, in einem Mandanten-Newsletter vom 15. Januar. Dies habe das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg schon 2017 entschieden (Az.: OVG 1 N 41.15).

"Makler sind aufgrund der gesetzlichen Vorgaben durchaus berechtigt, vergütungsfreie Produkte im Rahmen einer erfolgreichen Vermittlung mit einer Vergütung gegenüber dem (Privat-) Kunden abzurechnen", stellt Michaelis klar. Mithin könne ein VSH-Versicherer nicht einwenden, dass eine solche Form der Versicherungsvermittlung gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt.

BGH stärkte Makler
Michaelis begründet dies mit Blick auf die gewerberechtliche Zulässigkeit. Da dürfe ein Versicherungsmakler auch bei Privatpersonen gegen Honorar Nettopolicen vermitteln. Der Bundesgerichtshof (BGH) habe bereits 2018 entschieden, dass auch im Rahmen eines Tarifwechsels der Makler berechtigt ist, ein erfolgsabhängiges Honorar zu nehmen (Az.: I ZR 77/17; externer Link). "Die Erfolgsabhängigkeit ist hier der zentrale Bestandteil einer Vergütungsabrede", so Michaelis. Und genau dies sei ja das Typische an der Maklertätigkeit – der Vermittlungserfolg.  

"Nur wenn der Privatkunde keinen Abschluss einer Nettopolice wünscht, darf der Versicherungsmakler auch kein Honorar für den vergeblichen Zeitaufwand in Rechnung stellen", ergänzt der Fachanwalt für Versicherungsrecht. Dagegen könne ein Versicherungsberater die reine Beratung abrechnen, auch wenn der Kunde keine Police abschließt.

VSH-Bedingungen erlauben Honorarvermittlung
Bleibt die Frage, ob VSH-Anbieter in ihren Versicherungsbedingungen die Vermittlung von Nettopolicen zu den nicht versicherten Tätigkeiten zählen. "Um sicher zu gehen, fragen Sie Ihren Berufshaftpflichtversicherer", rät Michaelis. Die Frage laute ganz einfach: Habe ich als Versicherungsmakler Versicherungsschutz für die erfolgreiche Vermittlung von Produkten gegen Bezahlung einer Vergütung durch den (auch privaten) Versicherungsnehmer, wenn ich vom Versicherer keine Vermittlungsvergütung erhalte – und betrifft dies auch die Vermittlung von Direktversicherungen oder Tarifoptimierungen? Michaelis kennt jedoch keine Klausel, wonach die Vermittlung von Nettopolicen gegen Honorar nicht versichert ist.

"Wenn ein Erfolgshonorar vereinbart werden kann, handelt es sich um eine rechtmäßige Versicherungsvermittlung", so Michaelis. Die Aussage des VSH-Versicherers "war also falsch", denn bei erfolgreicher Vermittlung greift die Ausschlussklausel der wissentlichen Pflichtverletzung nicht.

Auch Servicevereinbarungen gegen Honorar erlaubt
Aufpassen sollten Makler, wenn sie Vergütungen erhalten wollen, die keinen Vermittlungserfolg voraussetzen, etwa bei Servicevereinbarungen. Hier wird unabhängig von einer Vermittlungsleistung eine Dienstleistung gegen Vergütung erbracht. "Nach meinem derzeitigen Erkenntnisstand werden Ihnen aber eher alle Berufshaftpflichtversicherer bestätigen, dass auch vermittlungsunabhängige Servicepauschalen gestattet sind", betont Michaelis.

Wichtige Bedingung: Der Makler legt gegenüber dem Kunden offen, was er an Vergütungen von Produktgebern erhält und benennt schon vor Beginn der Dienstleistung den Mehrwert für seinen kostenpflichtigen Service. Dafür gibt es im Internet Musterverträge (externer Link). (dpo)


Auf welche Details Vermittler bei ihrer VSH-Police achten sollten, lesen Sie in FONDS professionell 4/2025 ab Seite 438 oder (nach Anmeldung) hier im E-Magazin.