Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich in einem Rechtsstreit zwischen Check24 und der Huk-Coburg um das Notensystem von Check24 für angebotene Versicherungspolicen auf die Seite des Vergleichsportals gestellt (Az: C-697/23). Abschließend geklärt ist der Fall aber noch nicht, der Ball liegt wieder beim Landgericht München I. Das berichtet die "Süddeutsche Zeitung" unter Berufung auf eine Meldung der Nachrichtenagentur "dpa". Sowohl Huk-Coburg als auch Check24 wollten sich mit Blick auf das Verfahren nicht äußern.

Worum ging es? Check24 bewertet die verschiedenen Versicherungen mit Noten von 1,0 bis 4,0. Damit möchte das Vergleichsportal Verbraucherinnen und Verbrauchern einen Überblick über die Policen verschaffen. Der Versicherer Huk-Coburg sieht darin laut der Meldung jedoch eine unzulässige vergleichende Werbung und klagte gegen mehrere Check24-Töchter auf Unterlassung und Schadenersatz. 

Sind Noten okay?
Huk-Coburg argumentiert, dass Versicherungen zu komplex seien, um ihre Leistungen rechnerisch auf eine Note zu bringen. Die Bewertung sei deshalb ein reines Werturteil und unzulässig. Das mit dem Fall befasste Landgericht München I wollte daher vom EuGH wissen, ob derlei Vergleiche zulässig sein können, wenn sie in Form von Noten oder Punkten erfolgen. Auch andere Vergleichsportale machen von solchen Bewertungen Gebrauch – ein abschließendes Urteil könnte Folgen für die ganze Branche haben.

Der EuGH entschied, dass zunächst überhaupt geklärt werden muss, ob es sich bei dem Notensystem von Check24 um eine "vergleichende Werbung" im Sinne des EU-Rechts handeln könne, so die Zeitung. Das könne nur der Fall sein, wenn es sich bei Check24 und Huk-Coburg um Mitbewerber handele, sie also auf demselben Markt um Kundschaft buhlen. Und diese Festlegung müsse vom Landgericht kommen. Der EuGH ließ der Meldung zufolge aber Zweifel an einer Wettbewerbssituation erkennen, da die Huk-Coburg Versicherungen erbringe, während Check24 sie lediglich vergleiche und vermittele.

Viele Klagen
Check24 fand sich in der Vergangenheit immer wieder wegen seines Geschäftsmodells der automatisierten Vermittlung von Versicherungspolicen vor Gericht wieder. Am bekanntesten dürfte der Rechtsstreit mit dem Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) über die Rechtmäßigkeit einer automatisierten, digitalen Beratung sein. Das Oberlandesgericht (OLG) München hat das in einem Urteil von 2017 bejaht, hat aber im Detail wichtige Eckpunkte eines klaren Rechtsrahmens für die Onlinevermittlung von Versicherungen vorgegeben.

Der BVK kritisiert das Urteil der Richter aus Luxemburg übrigens scharf. "Das Urteil des EuGH ignoriert die Realität des Versicherungsvertriebs im digitalen Zeitalter", stellt BVK-Präsident Michael H. Heinz fest. "Vergleichsportale wie Check24 beeinflussen maßgeblich die Entscheidungen der Verbraucher und Check24 hat als Versicherungsmakler selbst ein hohes wirtschaftliches Interesse daran, bestimmte Versicherungsprodukte zu vermitteln. Wenn im Vertriebsinteresse komplexe Versicherungsprodukte auf einfache Schulnoten reduziert werden, ohne eine fundierte Beratung zu gewährleisten, ist das irreführend und nicht sachgerecht. Daher wird sich der BVK weiterhin dafür einsetzen, dass alle Marktteilnehmer im Sinne des Verbraucherschutzes – ob online oder offline – denselben hohen Standards in der Kundenberatung unterliegen." (jb)