Ein Leipziger Versicherungsmakler hatte sich auf seiner Website als unabhängig dargestellt und warb mit unabhängiger Beratung. Darüber hinaus strich das Unternehmen seine gesetzlich vorgeschriebene Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (VSH) als großen Mehrwert für Kunden heraus.

Dafür war das Maklerhaus Risk 007 von der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) abgemahnt worden, weil Versicherungsmakler Courtagen von den Versicherern erhalten und diese wirtschaftliche Verflechtung der Kundenerwartung einer vollständigen Neutralität widerspreche. Daher müsse der Makler solche Aussagen zur Unabhängigkeit unterlassen. Im Kern ging es also um wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche. Der Makler wehrte sich, und die Sache ging vor Gericht.

Landgericht Leipzig bejaht Unabhängigkeit, OLG Dresden verneint sie
Das Landgericht Leipzig gab dem Makler mit Urteil vom 4. Dezember 2024 Recht. Es liege keine irreführende Werbung vor, weil der angesprochene Verkehrskreis den Begriff "unabhängig" im Kontext einer Maklerdienstleistung dahingehend verstehe, dass der Makler nicht von einem einzelnen oder einer irrelevant kleinen Anzahl von Anbietern gesteuert werde. Die Verkehrskreise erwarteten, dass die Empfehlungen sich aus einem weitgehend umfassenden Marktüberblick ergeben und dass nicht allein Eigeninteressen im Hinblick auf Provisionen den Ausschlag geben (Az.: 5 O 1092724).

Der VZBV ging allerdings in Berufung und bekam nun mit Urteil vom 28. Oktober 2025 vor dem Oberlandesgericht (OLG) Dresden Recht. Nach Ansicht der Richter kann die Werbung mit dem Begriff "unabhängig" irreführend sein, weil sie beim Verbraucher ein falsches Bild erweckt und seine Entscheidung beeinflussen kann. Die Darstellung als unabhängiger Versicherungsmakler verstoße gegen die Trennung von Versicherungsmakler und Versicherungsberater (Az.: 14 U 1740/24; externer Link).

Kein ausschließliches Kundeninteresse?
Begründung: Viele Verbraucher verstünden die Bezeichnung "unabhängiger Versicherungsmakler" so, dass die Beratung völlig frei von finanziellen Interessen gegenüber Versicherern erfolgt. Das Wort "unabhängig" vermittle den Eindruck, dass der Makler keine Vorteile von Versicherern erhalte und somit ausschließlich im Interesse seiner Kunden handele. Dies sei im behandelten Fall aber nicht gegeben.

Auch die Darstellung der gesetzlich vorgeschriebenen VSH als besonderer Vorteil für Kunden sei irreführend, so das OLG. Diese Police ist für alle Versicherungsmakler verpflichtend. Dies auf der Webseite aufzuführen, sei in Ordnung, so das Gericht, sie allerdings als "großen Mehrwert" zu bewerben, verstoße gegen das Verbot, mit Selbstverständlichkeiten zu werben.

Gehäuft Urteile gegen Makler-Unabhängigkeit
Damit gibt es nun bereits drei Urteile, nach denen Versicherungsmakler mit ihrer Unabhängigkeit nicht werben dürfen. Zuvor hatten schon in ähnlich gelagerten Fällen auf Initiative des VZBV die Landgerichte Bremen (Az.: 9 O 1081/22) und Köln (Az.: 33 O 219/24) zugunsten der Verbraucherschützer entschieden. Zudem hatte das OLG Köln 2024 geurteilt, dass ein Versicherungsmakler nicht gleichzeitig Versicherungsvermittlung sowie -beratung anbieten könne.   

Auf diese Urteile hatte ein Rechtsgutachten zur wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit des Auftretens von Versicherungsmaklern als "unabhängige Versicherungsmakler" Bezug genommen. Darin war Robert Koch, Professor für Bürgerliches Recht und Versicherungsrecht an der Universität Hamburg, im Kern zu diesem Ergebnis gekommen: Solange Versicherungsmakler ihr Gewerbe im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften (VVG, VersVermV und GewO) ausüben, sind sie in den Augen des angesprochenen Verkehrskreises (Versicherungsinteressenten bzw. Versicherungsnehmer) unabhängig und dürfen sich deshalb auch als "unabhängiger Versicherungsmakler" bezeichnen.

Gutachten: Unabhängigkeit im Einklang mit gesetzlichen Vorschriften
Koch macht im Gutachten (externer Link), das im Auftrag des Bundesverbandes Deutscher Versicherungsmakler (BDVM) entstand, drei rechtliche Voraussetzungen fest, wonach der Makler sich im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften befindet:

  • Er muss von Versicherern rechtlich und wirtschaftlich unabhängig sein,
  • gegenüber Versicherern bei der Ausgestaltung der Versicherungsverträge ausschließlich Interessen des Auftraggebers (Kunde) vertreten und
  • bei der Auswahl eines Versicherers und/oder beim Vertragsabschluss seine Eigeninteressen nicht über die Interessen des Auftraggebers (Kunde) stellen.

Die Koch-Analyse soll Verbraucherschützern den Wind aus den Segeln nehmen. "Das Gutachten bestätigt, dass wir uns unter bestimmten Umständen weiterhin unabhängig nennen dürfen", meint BDVM-Präsident Thomas Billerbeck. Inzwischen gibt es nun aber bereits mehrere Urteile, die den Begriff "Unabhängigkeit" des Maklers auf dessen Website verbieten. Das OLG Dresden hat keine Revision beim BGH zugelassen.

Werbeaussagen mit Bedacht wählen
Der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) rät Maklern, bereits in der Erstinformation für den Kunden auf die unabhängige Dienstleistung zu verweisen. Gleichwohl sieht der Verband das OLG-Urteil kritisch. Man sei nach wie vor der Ansicht, dass Versicherungsmakler als Sachwalter der Kunden unabhängig von den Produktgebern sind. "Das Urteil berührt nicht die Rechtsstellung des Maklers gegenüber seinen Kunden: Er bleibt der 'Bundesgenosse' des Versicherungsnehmers, was ganz klar eine Interessenvertretung für den Kunden und nicht für den Versicherer erfordert", so BVK-Präsident Michael H. Heinz auf Nachfrage.

Matthias Beenken, Professor für BWL, insbesondere Versicherungswirtschaft, an der FH Dortmund, rät Maklern, werbliche Behauptungen einer Unabhängigkeit zu vermeiden, wenn man nicht ganz sicher ist, dies auch im Hinblick auf die Vergütung zu sein. Endgültigen Aufschluss dürfte es in der Unabhängigkeits-Frage wohl erst geben, wenn ein Streitfall bis zum BGH durchgefochten wird. (dpo)