OLG Köln: Makler darf nicht mit Unabhängigkeit werben
Ein Versicherungsmakler darf sich nicht "unabhängig" nennen, wenn er Courtage von Versicherern erhält, so das OLG Köln. Werbung mit Unabhängigkeit sei dann irreführend. Was Makler nun beachten sollten – und warum das letzte Wort noch nicht gesprochen ist.
Erneut hat ein Oberlandesgericht (OLG) einem Versicherungsmakler untersagt, auf der Webseite des Unternehmens mit seiner Unabhängigkeit zu werben. Dabei hob das OLG Köln die "strukturelle Abhängigkeit" der Makler von den Versicherern hervor. Dem Makler fiel offenbar auch auf die Füße, dass er sehr spät auf erhaltene Provisionen hinwies (Urteil vom 20. Februar 2026; Az.: 6 U 63/25; externer Link).
Die Maklerfirma UFKB GmbH aus Mechernich in der Eifel hatte auf ihrer Webseite mit Formulierungen wie "Ihr unabhängiger Versicherungsmakler" geworben. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) hatte die Unterlassung verlangt, weil Versicherungsmakler für die Vermittlung von Verträgen in der Regel Provisionen von Versicherern bekommen und daher wirtschaftlich von ihnen abhängig seien.
Hinweis auf BGH-Sachwalter-Urteil ignoriert
Damit liegt das dritte OLG-Urteil mit dem gleichen rechtlichen Tenor vor. Zuvor hatte das OLG Köln selbst bereits am 7. Februar 2024 einem Makler untersagt, entsprechend zu werben (Az.: 6 U 103/23). Das OLG Dresden entschied dann am 28. Oktober 2025 ebenfalls, dass die Bezeichnung "unabhängiger Versicherungsmakler" irreführend sei (Az.: 14 U 1740/24).
Im jüngsten Fall wehrte sich der Makler UFKB – vergeblich – gegen die Abmahnung mit dem Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 22. Mai 1985 (Az.: IVa ZR 190/83), wonach Makler als treuhänderische Sachwalter der Kunden tätig sind und in deren Lager stehen. Wie schon zuvor das LG Köln (Az.: 33 O 219/24) entschied auch das OLG Köln gegen den Makler. Begründung: Finanziell unabhängig von Versicherern seien nach der gesetzlichen Regelung nur Versicherungsberater (nach Paragraf 34d Absatz 2 GewO). Und: Makler stehen dem Lager der Kunden zwar näher als Versicherungsvertreter, doch seien beide Versicherungsvermittler, würden als solche von den Versicherern bezahlt und seien daher "strukturell von diesen abhängig".
OLG-Auffassung contra Meinungsforscher
Bei der Bewertung komme es allein auf das Verständnis des angesprochenen Verkehrskreises an, so das Gericht – also auf den durchschnittlich informierten Verbraucher. Ein nicht unerheblicher Teil dieses Personenkreises werde den Begriff "unabhängig" so verstehen, dass ein Makler von der Versicherungswirtschaft sowohl persönlich als auch finanziell vollständig unabhängig sei, was jedoch nicht der Fall sei, meinten die Richter.
Damit wies das OLG auch eine zuvor von UFKB beim Meinungsforschungsinstitut Ipsos in Auftrag gegebene repräsentative Kundenumfrage zurück. In der Umfrage hielt eine deutliche Mehrheit der Befragten einen Versicherungsvermittler für unabhängig, wenn er nicht zu einem bestimmten Unternehmen gehört, weisungsfrei arbeitet und Angebote verschiedener Versicherer vermitteln kann (über 71 Prozent) – selbst wenn er über Provisionen aus den Beiträgen vergütet wird. Die Vergütung war für 97 Prozent kein Kriterium, das die Unabhängigkeit in Frage stellt.
Würde frühzeitiger Hinweis auf Provision helfen?
Das Gericht attestierte dem Makler, seine Kunden auf der Webseite darüber aufgeklärt zu haben, eine Provision von den Versicherern zu erhalten. Dennoch reiche dieser Hinweis nicht aus, um die Irreführung zu beseitigen. Die Unabhängigkeit sei zu prominent beworben worden, während die Hinweise auf Provisionen klein und am Ende des Abschnitts "freier Versicherungsmakler" ohne Hervorhebung platziert waren. Eine Fußnote oder ein Sternchenhinweis am Anfang des Abschnitts, der die tatsächlich provisionsbasierte Vergütung transparent gemacht hätte, fehlte. Inzwischen hat der Makler den Begriff "unabhängig" auf seiner Website durch "ungebunden" ersetzt und in einem Blog (externer Link) die Prozess-Historie dokumentiert.
Gehäuft Urteile gegen Makler-Unabhängigkeit
Damit gibt es nun bereits vier Urteile (auch LG Bremen), nach denen Versicherungsmakler mit ihrer Unabhängigkeit nicht werben dürfen, allesamt angestoßen durch wettbewerbsrechtliche Klagen des VZBV. Eine höchstrichterliche Entscheidung des BGH liegt bislang nicht vor. Zwei Punkte erhöhen die Spannung für eine künftige Entscheidung in Karlsruhe:
- Ein Rechtsgutachten hält das Auftreten von Versicherungsmaklern als "unabhängige Versicherungsmakler" wettbewerbsrechtlich für zulässig. Voraussetzung: Makler üben ihr Gewerbe im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften (VVG, VersVermV und GewO) aus. Dann seien sie in den Augen des angesprochenen Verkehrskreises unabhängig und dürften sich deshalb auch als "unabhängiger Versicherungsmakler" bezeichnen.
- Der VZBV tritt faktisch als Mitbewerber der Versicherungsmakler auf, um Abmahnungen durchzusetzen – über Steuern finanziert. Die Interessengemeinschaft Deutscher Versicherungsmakler (IGVM) fordert daher eine klare gesetzliche Abgrenzung. "Es darf nicht sein, dass öffentlich geförderte Einrichtungen als Kläger gegen freie Vermittler auftreten und diese wie Wettbewerber behandeln", so IGVM-Vorstandschef Stefan Rumpp.
Besser ungebunden statt unabhängig?
Berufsverbände empfehlen Versicherungsmaklern, bis auf Weiteres nicht mehr mit dem Begriff "unabhängig" zu werben. Stattdessen solle die Rolle als kundenorientierter, ungebundener Vermittler mit umfassender Marktkenntnis in den Vordergrund gestellt werden.
Dies könnte sich mittelfristig als gute Lösung herausstellen, denn auch die EU-Kleinanlegerstrategie (RIS) könnte den Begriff "Unabhängigkeit" verbieten, sofern der Versicherungsvermittler Zuwendungen von dritter Seite erhält oder sie nicht unmittelbar an seinen Kunden weitergibt. Dies fürchtet Votum-Vorstand Martin Klein, der die Maklerfirma UFKB vor dem OLG Köln vertreten hatte. (dpo)














