Paragraf 34k GewO für Kreditvermittler soll Ende 2026 in Kraft treten
Auf Gewerbetreibende, die Verbraucherkredite vermitteln, kommen Änderungen zu. Ab November nächsten Jahres müssen sie eine Erlaubnis gemäß Paragraf 34k Gewerbeordnung haben – und ihre Sachkunde nachweisen sowie sich regelmäßig fortbilden.
Die Ankündigung drang schon vor einigen Wochen nach draußen, nun ist es offiziell: Alle Berater, die allgemeine Verbraucherdarlehen – also Raten- oder Verbraucherkredite – vermitteln, benötigen ab dem 20. November 2026 eine Erlaubnis nach dem neuen Paragrafen 34k Gewerbeordnung (GewO). Davon ist eine fünfstellige Zahl an Vermittlern betroffen.
Dies sieht der am 23. Juni 2025 veröffentlichte Gesetzentwurf des Bundesministeriums der Justiz zur Umsetzung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie vor, wie der AfW Bundesverband Finanzdienstleistung berichtet. Die bislang erforderliche Erlaubnis für Vermittlung von Verbraucherdarlehen nach Paragraf 34c Absatz 1 GewO werde dann entfallen.
Registrierung im DIHK-Vermittlerregister
Die neue Regulierung orientiert sich dem AfW zufolge im Aufbau an der Erlaubnis nach Paragraf 34i GewO für Immobiliardarlehensvermittlerinnen und -vermittler. Gewerbetreibende mit der neuen Erlaubnis sowie unmittelbar an der Vermittlung mitwirkende Personen müssen sich also in das Vermittlerregister bei der Deutschen Industrie- und Handelskammer (DIHK) eintragen lassen.
Zudem ist ein Sachkundenachweis erforderlich. Dazu wird eine neue IHK-Sachkundeprüfung eingeführt. Wer bereits eine erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung nach Paragraf 34i GewO vorweisen kann, erhält eine Anerkennung – eine erneute Prüfung ist dann nicht erforderlich. Eine sogenannte "Alte-Hasen-Regelung", wie sie aus dem Bereich der Versicherungsvermittlung bekannt ist, wird es hingegen nicht geben, so der AfW.
Weiterbildungspflicht
Zusätzlich besteht eine Pflicht zur jährlichen Weiterbildung im Umfang von fünf Stunden.
Die Pflicht zur Sachkunde und Weiterbildung trifft ausschließlich die Personen, die unmittelbar Beratungs- oder Vermittlungsleistungen erbringen. Übt der Gewerbetreibende diese Tätigkeiten nicht selbst aus, entfällt für ihn diese Verpflichtung.
Laut Gesetzentwurf wird das Wirtschaftsministerium ermächtigt, eine Rechtsverordnung zu erlassen, die unter anderem die Anforderungen an Sachkunde, Weiterbildung sowie Verhaltens- und Informationspflichten gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern konkretisiert. Dazu zählt auch die Pflicht, Provisionen und andere Zuwendungen offenzulegen – ein gesetzgeberischer Ablauf, der bereits aus anderen gewerberechtlichen Regelungen wie der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) bekannt ist.
AfW kritisiert Ausnahmen
Für sogenannte Absatzfinanzierer, etwa Auto- oder Möbelhäuser sowie Elektromärkte, sieht der Gesetzentwurf Ausnahmen vor, sofern sie als Kleinst-, kleine oder mittlere Unternehmen im Sinne der EU-Empfehlung 2003/361/EG gelten. "Die Regulierung soll dem Verbraucherschutz dienen. Wenn jedoch wesentliche Marktteilnehmer von den Anforderungen ausgenommen werden, wird kein einheitliches Wettbewerbsumfeld geschaffen", kritisiert AfW-Vorstand Frank Rottenbacher. "Gerade im Bereich der Absatzfinanzierung – ob im Autohaus, Möbelhandel oder online – ist das Risiko für Verbraucherinnen und Verbraucher besonders hoch." (jb)