Viele Anbieter von VSH-Deckungskonzepten, mit denen sich Versicherungsmakler gegen Vermögensschäden durch Beratungsfehler absichern können, leisten mehr als die gesetzlichen Anforderungen vorschreiben. Zu diesem Ergebnis kommt Hans-Peter Schwintowski, emeritierter Professor für Bürgerliches Recht, Handels-, Wirtschafts- und Europarecht der Humboldt-Universität Berlin, in seiner Untersuchung gängiger VSH-Deckungskonzepte (externer Link), original veröffentlicht in der Zeitschrift für Versicherungswesen (externer Link).

Zur Erinnerung: Eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (kurz: VSH) hat der Gesetzgeber für Versicherungsvermittler vorgeschrieben (nach Paragraf 34d Absatz 5 Nr. 3 GewO). Als Mindestversicherungssummen gelten seit vergangenem Oktober rund 1,565 Millionen Euro für jeden Versicherungsfall und 2,316 Millionen Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres zusammen. Im Ernstfall wehrt die VSH unberechtigte Ansprüche bis zu dieser Höhe ab oder zahlt Schadenersatz an Geschädigte, wenn die Maklerkunst versagt hat. Mehrere Deckungskonzepte vereinbaren höhere Deckungssummen.

Diffizile Haftungssituation für Makler
Die Untersuchung verdeutlicht zudem, dass die Haftungssituation von Maklern komplex bleibt: Sie haften schon für leicht fahrlässige Beratungs- und Informationspflichtverletzungen, auch über die Vertragslaufzeit hinaus. Entsprechend wichtig ist eine verlässliche und umfassende Absicherung. Viele Anbieter gewähren zusätzlichen Schutz über die gesetzlichen Mindestanforderungen hinaus, ergab Schwintowskis Untersuchung. Unterschiede zeigten sich im Detail – etwa beim Geltungsbereich, bei Leistungserweiterungen oder bei Kündigungsrechten im Schadenfall. Der VSH-Schutz ist wichtig und unerlässlich, weil "Haftungsbegrenzungen für Versicherungsmakler gesetzlich weitgehend ausgeschlossen sind", begründet Schwintowski, der nach seiner Uni-Karriere wieder als Rechtsanwalt zugelassen ist.

Idealerweise sollte die VSH-Deckung eine All-Risk-Deckung sein. "Damit sind Konzepte gemeint, die umfassenden Versicherungsschutz für den Fall bieten, dass Makler für Pflichtverletzungen haftbar gemacht werden. Der entscheidende Unterschied zur klassischen Deckung besteht darin, dass bei All-Risk der Versicherer beweisen muss, dass ein Schaden nicht aus der Maklertätigkeit resultiert", stellt Schwintowski klar. Damit verschiebt sich die Beweislast zugunsten der versicherten Makler.

Untersuchung von sechs Deckungskonzepten
Schwintowski hat markttypische VSH-Deckungskonzepte analysiert – ohne Anspruch auf Vollständigkeit. Verglichen wurden diese Konzepte:

  • CGPA Europe, All Risk Cover in Kooperation mit Michaelis (Stand 01.01.2025),
  • Ergo-John VSH Bedingungen (Stand 01.08.2024),
  • HDI SDV 01-2021, ergänzt um Versicherungsvermittler (ZB-VV) (Stand März 2019),
  • Allgemeine und Besondere AVB zur VSH der For Broker GmbH (Stand 01.2023),
  • Allgemeine und Besondere Bedingungen zur VSH für Versicherungsvermittler der Axa,
  • Allgemeine Bedingungen zur VSH der R+V, ergänzt um Besondere Bedingungen der Hans-John GmbH (Stand 25.02.2025).

Der Markt der VSH-Versicherer ist ebenso klein wie der der VSH-Spezialmakler. Letztere bieten Deckungskonzepte für unterschiedliche Bedürfnisse an und arbeiten deshalb mit verschiedenen Risikoträgern und Exklusivpartnern zusammen. Der Vermittlerverband AfW hat dazu kürzlich seine VSH-Checkliste für Makler aktualisiert. Schwintowski prüfte nun insbesondere die versicherten Tätigkeiten, Ausschlüsse, Mitversicherung von Gehilfen, örtlichen Geltungsbereich, zeitlichen Umfang des Schutzes, Rechtslücken bei Obliegenheitsverletzungen und besondere Leistungserweiterungen der sechs VSH-Deckungskonzepte.

Unterschiede bei Leistungserweiterungen
Nahezu alle verglichenen Konzepte leisten deutlich mehr als von der Versicherungsvermittlungs-Verordnung gefordert. Bei den Leistungserweiterungen hat Schwintowski zum Teil deutliche Unterschiede festgestellt. Makler, die auf Nummer sicher gehen wollen, sollten sich intensiv mit der All-Risk-Cover-Deckung von CGPA Europe beschäftigen, rät Schwintowski. Es sei das Deckungskonzept mit dem weitesten und umfassendsten Anwendungs- und Deckungsbereich und enthalte nicht nur eine Allgefahrendeckung, sondern auch eine "Best-Leistungs-Garantie, die es sonst im Markt nicht gibt", resümiert Schwintowski.

Gleichwohl empfiehlt er, genau zu überlegen, ob eine solche Absicherung im konkreten Fall nötig ist, zumal sie "sicherlich nicht kostenlos zu haben ist". Andere dürften rechtliche Hilfe bei außergerichtlichen Konflikten, Kündigungsverzicht bei einem Schadenfall und den Verzicht des Einwands der groben Fahrlässigkeit bei Obliegenheitsverletzungen sehr zu schätzen wissen.

Kanzleichef lobt seine Mitwirkung an bestem Konzept
Etwas unglücklich wirkt, dass in der Studie das von der Kanzlei Michaelis mitentwickelte Konzept der All-Risk-Cover-Deckung besonders hervorsticht. Das bezieht sich nicht auf die Qualität der Police, sondern auf den personellen Zusammenhang: Schwintowski ist Mitglied im Beraterteam der Kanzlei Michaelis – als Of Counsel – und damit zwar kein Partner, aber wissenschaftlicher Begleiter der Kanzlei.

Das gute Abschneiden bei der Studie hat Kanzleichef Stephan Michaelis offenbar nicht eher ruhen lassen, bis er in einem Mandanten-Newsletter vom 1. September (externer Link) auf die vermeintlich "beste VSH für Versicherungsmakler" aufmerksam machte, die Vorteile seines Sonder-Cover explizit nochmals nannte und Maklern "dringend" empfahl, "das leistungsstärkste Versicherungsprodukt abzuschließen". Schwintowski selbst schien davon überrascht worden zu sein und empfindet auf Nachfrage der Redaktion ein "leichtes Gschmäckle" bei dieser Marketing-Aktion. (dpo)