Swiss Life Select: Zoff um neue Handelsvertreterverträge
Swiss Life Select steht wegen neuer Handelsvertreterverträge in der Kritik. Moniert werden unter anderem die neuen Regeln zu Wettbewerbsverstößen. Der Vertrieb wiederum verteidigt die neuen Klauseln als Schutz gegen gezielte Abwerbemaßnahmen von Beratern.
Die gute Stimmung währte vermutlich nicht lange: Swiss Life Deutschland hat kürzlich den Finanzvertrieb Telis übernommen und damit seine eigene Beraterorganisation ausgebaut, die schon die Vertriebe Swiss Life Select, Horbach, Tecis und Proventus umfasst. Nur kurz nach dieser Erfolgsmeldung muss sich die Gesellschaft aber mit massiver Kritik an den überarbeiteten Handelsvertreterverträgen für die angeschlossenen Allfinanzberater der Swiss Life Select auseinandersetzen.
Rechtsanwalt Tobias Strübing von der Berliner Kanzlei Wirth Rechtsanwälte warnt in einem Online-Beitrag vor erheblichen Risiken für die Vermittler, die die neuen Verträge unterzeichnen. Der Jurist stößt sich vor allem an den verschärften Regelungen zu Vertragsstrafen, Folgeprovisionen und der Betreuung des eigenen Bestands während der Kündigungsphase.
"Neue stabile und faire Vertragsgrundlage"
Dagegen betont Swiss Life Select auf Anfrage von FONDS professionell ONLINE, dass die ab dem 1. Juli geltenden neuen Verträge "eine neue stabile und faire Vertragsgrundlage für die Zukunft schaffen". Der Finanzdienstleister begründet die Neufassung der knapp 20 Jahre alten Vereinbarungen zum einen mit der "Abwehr von wettbewerbswidrigen Abwerbemethoden von Swiss-Life-Select-Beratern durch Mitbewerber" und zum anderen mit der notwendigen Überarbeitung der Regeln vor dem Hintergrund neuer Vorschriften und Rechtsprechung.
Im Detail sind Anwalt Strübing zufolge die vorgesehenen Vertragsstrafen teils massiv erhöht worden. Der neue Vertrag enthalte nun "Höchststrafen in teils existenzbedrohender Höhe". So würden Wettbewerbsverstöße künftig mit bis zu 50.000 Euro statt bislang 7.500 Euro geahndet. Problematisch sei dabei vor allem auch, dass der neue Vertrag zusätzlich vorsehe, dass die konkrete Strafhöhe durch Swiss Life Select nach "billigem Ermessen" festgelegt werden könne.
Risiken durch Social-Media-Hinweise
"Gerade im digitalen Bereich entstehen dadurch erhebliche Risiken. Bereits ein vergessener Linkedin-Eintrag oder ein nicht aktualisiertes Xing-Profil nach Vertragsende könnte nach der Vertragslogik als Wettbewerbsverstoß gewertet werden und erhebliche Forderungen auslösen", so Strübing, der weiter erklärt, dass nach Vertragsende häufig alte Tätigkeitsbezeichnungen, Logos oder Unternehmenshinweise auf Linkedin, Facebook oder Webseiten verbleiben. "Genau solche Konstellationen können jedoch als Marken- oder Wettbewerbsverletzung ausgelegt werden. Besonders problematisch wird dies dann, wenn Vertragsstrafen nicht konkret festgelegt, sondern einseitig bestimmt werden können."
Der Finanzvertrieb weist die Kritik zurück. "Die erhöhten Beträge werden tatsächlich nur dann relevant, wenn eine Handelsvertreterin oder ein Handelsvertreter (ggf. beeinflusst durch einen Wettbewerber) massiv gegen vertragliche Regelungen, ggf. auch strafrechtlich relevant, schuldhaft verstößt und hohe Schäden sowohl bei unseren Vertriebspartnern als auch bei unserem Vertrieb verursacht", teilt die Gesellschaft mit. Bei einem Verstoß "aus Versehen" erfolgen keine Vertragsstrafen.
Keine Probleme bei unbeabsichtigten oder versehentlichen Verstößen
Weiter betont Swiss Life Select, dass die "Regelungen klare Rahmenbedingungen schaffen und die Handelsvertreter vor unlauteren Praktiken im Markt schützen" sollen. Diejenigen, die sich vertragskonform verhalten und die vereinbarten Standards einhalten, hätten nichts zu befürchten. Gleiches gelte für unbeabsichtigte oder versehentliche Verstöße.
Anwalt Strübing weist ferner darauf hin, dass laut Ziffer 7.16 des neuen Vertrags sämtliche Folgeprovisionen nach Vertragsende entfallen sollen. Dazu zählten unter anderem Dynamikprovisionen und laufende Abschlussprovisionen aus Investmentprodukten. "Nach älteren Vertragsfassungen bestanden entsprechende Ansprüche häufig weiterhin fort oder waren zumindest rechtlich nicht eindeutig ausgeschlossen", so der Jurist.
Kritik an Regeln zur Kündigungsphase
Sehr kritisch sieht Strübing auch die neuen Regelungen zur Kündigungsphase. Demnach ende mit Ausspruch der Kündigung offensichtlich das Recht des Handelsvertreters, nicht selbst geworbene Mandanten weiter zu betreuen. Gleichzeitig soll Swiss Life Select Strübing zufolge berechtigt sein, den Vermittler während der verbleibenden Vertragslaufzeit vollständig freizustellen. Das habe gravierende praktische Folgen, da andere Handelsvertreter Zugriff auf den Bestand bekommen und umdecken können.
Ferner habe dies Folgen für den Ausgleichsanspruch, den Handelsvertreter nach Paragraf 89b Handelsgesetzbuch (HGB) bei einer Kündigung durch die Gesellschaft oder einer einvernehmlichen Vertragsauflösung haben, so Strübing: "Wird der Bestand bereits während der Kündigungsphase wirtschaftlich entwertet oder aktiv umgedeckt, kann dies erhebliche Auswirkungen auf die spätere Berechnung des Ausgleichsanspruchs haben."
Swiss Life Select: Alles nach den Bestimmungen des HGB
Der Vertrieb entgegnet, dass die Übertragung des durch Handelsvertreter selbst geworbenen Bestandes nicht Inhalt der Regelung sei. "Aber auch eine Übertragung vom Handelsvertreter durch Swiss Life Select zur Betreuung übertragenen Kundinnen und Kunden wird nur in solchen Fällen erfolgen, in denen der ausscheidende Handelsvertreter massiv gegen vertragliche Regelungen verstößt", heißt es in einem Statement der Gesellschaft.
Zudem versichert Swiss Life Select gegenüber der Redaktion, dass "alle Regelungen zur Bestandsbetreuung und zu Ausgleichsansprüchen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen des Handelsgesetzbuches erfolgen". Und weiter: "Wir sehen diese Anpassungen nicht als Benachteiligung unserer Handelsvertreterinnen und -vertreter, sondern als notwendige Klarstellungen, die allen Beteiligten Rechtssicherheit bieten. Bei Folgeprovisionen (Bestands- und Dynamikprovisionen) ändert sich zu dem bisherigen Zustand effektiv nichts." (jb)















