Urteil zum Uniimmo Wohnen ZBI: Richter erkennen Beratungsfehler
Das Landgericht Münster hat einem Anleger recht gegeben, der in den offenen Immobilienfonds Uniimmo: Wohnen ZBI investiert und die Volksbank Baumberge wegen Falschberatung verklagt hatte. Das Urteil könnte richtungsweisend sein, befinden die Anwälte des Anlegers.
Das Landgericht Münster hat einem geschädigten Anleger Schadensersatz zugesprochen und damit ein womöglich richtungsweisendes Urteil zur fehlerhaften Anlageberatung rund um den offenen Immobilienfonds Uniimmo: Wohnen ZBI gefällt. Über das Urteil berichtete zuerst die "Wirtschaftswoche". Mittlerweile schildert auch die Esslinger Rechtsanwaltskanzlei Aslanidis, Kress, Haecker-Hollmann (AKH-H) den Fall auf ihrer Website. Die Kanzlei hat das Urteil (Az.: 114 O 7/25) erstritten. Es ist noch nicht rechtskräftig. Sollte es dazu kommen, könne es erhebliche Bedeutung für Anleger bekommen, die vergleichbare Fondsbeteiligungen gezeichnet haben, so AKH-H.
Im nun entschiedenen Fall hatte der Kläger auf Empfehlung einer Beraterin der Volksbank Baumberge im Jahr 2019 insgesamt 15.000 Euro in den Uniimmo: Wohnen ZBI investiert. Da das Kapital aus dem Verkauf eines Eigenheims stammte und zur Aufbesserung des Lebensunterhalts dienen sollte, waren ihm dabei Sicherheit, Liquidität und jederzeitige Verfügbarkeit wichtig.
Nicht über zwölfmonatige Rückgabefrist aufgeklärt
Im Jahr 2024 kam es jedoch zu einer Sonderbewertung und einer Abwertung des Fonds von rund 17 Prozent. Als der Anleger sein Kapital benötigte und die Anteile kündigen wollte, erfuhr er, dass eine zwölfmonatige Rückgabefrist gilt. Die zuständige Richterin am Landgericht Münster sah es als erwiesen an, dass eine Mitarbeiterin des Kreditinstituts den Kunden nicht ordnungsgemäß über die Kündigungs- und Rückgabemöglichkeiten aufgeklärt hatte.
"Die Rückgabefrist von zwölf Monaten ist ein wesentlicher Umstand, der zwingend mündlich erläutert werden muss", schreibt AKH-H. Die Übergabe von Produktinformationen reiche nicht aus, wenn diese im Beratungsgespräch relativiert oder falsch dargestellt werden. Die Bank konnte eine konkrete Beratung über die Rückgabefrist nicht nachweisen. Die standardisierte Geeignetheitserklärung half ihr nicht.
Vollständige Rückabwicklung
Die Bankberaterin selbst habe sich nicht an das Gespräch erinnern können, berichtet die Rechtsanwaltskanzlei. Sie habe im Prozess teilweise "objektiv falsche Angaben" gemacht und sei sich offenbar nicht bewusst gewesen, dass offene Immobilienfonds abgewertet werden können. Demgegenüber hätten die Richter die Aussagen des Klägers und seiner Angehörigen für glaubhaft und konsistent gehalten. Das Gericht hat die Volksbank zur vollständigen Rückabwicklung der Geldanlage verurteilt, da das Institut seine Beratungspflichten verletzt habe. Die Bank muss die investierten 15.000 Euro nebst Zinsen an den Anleger auszahlen.
Das Urteil des Landgerichts Münster zeige, dass Rückgabefristen haftungsträchtig sind, so die Anwälte von AKH-H. Banken könnten sich nicht darauf zurückziehen, dass Informationen "im Prospekt standen". Entscheidend sei, was tatsächlich erklärt wurde. Sollte das Urteil rechtskräftig werden, müssten möglicherweise zahlreiche Volksbanken den Uniimmo: Wohnen ZBI rückabwickeln. Die Volksbank Baumberge prüfe derzeit aber noch, ob sie gegen den Richterspruch in Revision gehen will, schreibt das "Handelsblatt". (am)















